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Wischermann, Heinfried; Wischermann, Heinfried [Hrsg.]
Berichte und Forschungen zur Kunstgeschichte (Band 5): Grabmal, Grabdenkmal und Memoria im Mittelalter — Berlin: Wasmuth, 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.57031#0021
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15

die ihre regelmäßige und dauerhafte Durchführung sicherten.
Meist handelte es sich um die Stiftung von Liegenschaften
oder Geldsummen, die an den Klerus gewendet wurden, dem
die Gedächtnispflege obliegen sollte. Aus den Erträgen der
Güter oder des Kapitals wurden Messen, Lichter, Speisungen
bezahlt. Bei herrscherlichen Grablegen oder Grabstiften
mußte der Unterhalt eines oder mehrerer Kanoniker, in sel-
tenen Fällen ganzer Klöster oder (bei den Speyrer Stuhl-
brüdern )ganzer Korporationen, die sich dem Gräberdienst
widmeten, gesichert werden. Der Errichten eines Grabdenk-
mals wußte, daß er für sein Seelenheil der Fürbitte bedurf-
te. Er erwarb sich durch eine mit seinem Grabmonument ver-
bundene Stiftung ein Anrecht darauf.
Eine Stiftung zum Zwecke der Gedächtnispflege und Für-
bitte machte nur dann einen Sinn, wenn ihren Bestimmungen
Dauer und Regel gesichert werden konnten, d.h. wenn schrift-
lich und rechtsgültig fixierte Verfügungen zustandekamon,
die die Art und Häufigkeit der Gedächtnishandlungen regel-
ten und ihre unbegrenzte Dauer sicherten. Es muß neben
76 )
den bekannten schriftlichen Memorialzeugnissen , den
Libri Memoriales (Gedenkbücher, Libri Vitae, Verbrüderungs-
bücher), den Nekrologen, Totenannalen und Obituaren, Urkun-
den und Aufzeichnungen gegeben haben, die eben solchen Be-
stimmungen über eine materielle Gabe und ihre immaterielle
Gegengabe (Gebet, Fürbitte) am Grabdenkmal enthielten. Die
Bestimmungen über die materielle Gabe können in Testamenten
enthalten sein. Die Ausführungen über die Gegengabe können
77)
z.B. in Ordinarien oder in selbständigen Urkunden
stehen, die etwa einem "Seelbuch für eine Person" entspre-
7R 'l
chen können. Otto Herding ’ ' hat auf das Seelbuch des
Hans von Schönau von 1515 aufmerksam gemacht, in dem ein
Freiburger Frauenkonvent die Einhaltung aller Vereinbarun-
gen und die Verlesung der Seelgerätsbestimmungen vor dem
Konvent an einem bestimmten Tag verspricht. Leidei’ kennen
wir kein Grabmonument für Hane von. Schönau - und überhaupt
scheinen solche Texte in Verbindung mi t überlieferten Grab-
denkmälern selten zu sein. Offenbar wurden sie nach der
 
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