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zum Gesetz erhoben hat, dass die Theilnehmer eines Criminalverbre-
chens allerdings auch peinlich zu strafen seien, jedoch in einem Falle
anders, als in dem anderen! Dieser Grundsatz, dessen practische An-
wendung uns das Stadtbuch Anh. V. in den ersten Decennien des
XIV. Jahrhunderts nachweiset, ist sicher in Bamberg nie verlassen
worden, wenn ihn gleich das Stadtrecht selbst nicht namentlich als
Prinzip ausspricht, und dem Wortlaute nach in §. 156. und §. 157.
weder zwischen intellectueller noch physischer Autorschaft, odereiner
anderen Art der Theilnahme an einem Verbrechen einen Unterschied
zu machen scheint, indem hiernach sowohl die Criminalanklage, als
die Vertheidigung darauf gerichtet wird, dass der Beklagte zu dem
Morde mit fährlichen Worten oder Werken geholfen habe, oder nicht.
Dass demungeachtet Unterscheidungen fortwährend gemacht wurden,
lässt nicht nur an sich der grosse Spielraum vermuthen, welcher dem
Urtheile der Schöffen nach wie vor bei Beurtheilung der concreten
Fälle gelassen war, sondern es zeiget dieses auch deutlich genug
der §.166. des StadtR. Hiernach darf ein Mann, der nach erhal-
tener Wunde in Nothwehr stehend einen anderen (den Angreifer)
verwundet hat, zwar nicht mehr gegen diesen von ihm verwundeten
Angreifer mit einer Klage um Wunden auftreten, weil sich, wie
schon angeführt worden, hier die Wunden gegenseitig compensiren;
doch aber darf er noch alle diejenigen beklagen, welche dem An-
greifer gegen ihn beigestanden haben. Allein es ist offenbar, dass
in diesem Falle seine Klage gegen die anderen Theilnehmer nur auf
Besserung eines Frevels gehen konnte, da die Wunde bereits durch
Compensation gebessert ist. Als ein singuläres Verbot einer entfern-
ten Theilnahme ist die Vorschrift im Anh. V. nr. CVL a. zu erwäh-
nen, dass kein Schmid einen Schlüssel nach irgend einem Abdruck
in Thon, Wachs, Teig und dergl. verfertigen soll, äusser einem
biderben Manne nach einem anderen Schlüssel oder Schlosse, so dass er
sich überzeugt halten könne, dass es ohne Gefährde sei, bei fünf
Pfund Pfenning Strafe.
Ein Mehreres lässt sich über die allgemeinen Prinzipien des
Strafrechtes aus unseren Quellen nicht erkennen.
 
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