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abzunehmen (Anh. V. nr. C.). Eigenthümlich ist die Vorschrift
(Anh. V. nr. CI. a. 1326), dass derjenige, der in der Mühle sein
Getraide hat mahlen lassen, es „ungeraden“, grob und klein, wie
es von dem Mühlstein kommet, heimtragen, und nicht in der Mühle,
sondern zu Hause „geraden“ soll, wenn er es nicht ungeraden
lassen will.
Im Jahre 1328 wurde sodann eine ausführliche Verordnung
über den Lohn der Zimmerleute, Steinmetzen, Dachdecker und an-
derer zum Hausbau gehöriger Handwerksleute, wie Maurer, Morter-
macher (Mörtelmacher), Fuller, Kiaiber und Taglöhner, welche auf
dem Markt an der „Mieth-Stätte“ stehen, gemacht, und dabei
Meister und Gesellen (Helfer) durchgängig geschieden. Es wurde
auch zugleich die Stundenzahl bestimmt, wie lange sie täglich an
der Arbeit stehen sollen, und dem Bauherrn verboten, sie an den
Werktagen an seinen Tisch zu laden. Auch sollte kein Meister
mehr Werke wie eines übernehmen, und seinen Gesellen nichts von
ihrem hier bestimmten Arbeitslöhne abnehmen. — Eine andere Ver-
ordnung von 1329 (Anh. V. nr. CVI. a.) verbietet den Fleisch-
hackern, Lämmer oder anderes Vieh auf die Ostern, und nachher zu
schlachten, bevor es durch die geschwornen Meister untersucht
worden. Dieselbe Verordnung verbietet auch den Schmieden, ver-
dächtigen Personen Schlüssel nach Modellen zu machen, was schon
oben pag. 130. weiter erwähnt worden ist.
In dem Stadtrechte finden sich die Bestimmungen, welche
Handwerker betreifen, in den Titeln XXXVIII. bis L. zusammen-
gestellet. Äusser demjenigen, was aus dem Gerichtsbuche (Anh. V.)
in das Stadtrecht übergegangen ist, finden sich diesem nach folgende
weitere Bestimmungen. Die Errichtung einer Zunft setzt die Geneh-
migung des Schultheisen6 7) und des Käthes voraus (StadtR. §.430.).
Die Zünfte haben das Recht, mit Zustimmung des Schultheisen und
Rathes Statuten (Zunftgesetze) zu machen, namentlich Geldstrafen
unter sich , d. h. mit verbindlicher Kraft für die Zunftgenossen fest-
zusetzen, und diese durch Selbstpfändung oder durch den Püttel
beizutreiben (StadtR. §. 429.). Beschwerden, welche der Besteller
wegen Zuvielforderns gegen einen Handwerksmann erheben will,
sind nicht vor dem Stadtgerichte, sondern vor den Zunftmeistern ’)
anzubringen (StadtR. §.229. §. 405.). Will Jemand eine Sache,
welche ein Handwerksmann bearbeiten sollte, bei diesem verbieten
(d. h. einer Forderung an den Besteller wegen mit Beschlag belegen
lassen, s. oben pag. 236.), so muss er vor allem dem Handwerks-
6) Hiervon macht die Errichtung einer Zunft auch noch die Verordnung v. 16.
Mai 1618 (sieh oben pag. z3. nr. 8g.) abhängig.
7) Speziell in Bezug auf die Schneider wiederholt im StadtR. §. 418.
 
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