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Die Bürger haben dreierlei Arten der mo-
ralischen Existenz Die erste, die in dem guten
Rufe der Rechtschaffenheit (xrobitcy besteht,
kann nicht genug bei denen geschont werden,
die sie verdienen, und man kann ste auch nicht
öffentlich genug angreifen, wenn sie derselben
unwürdig sind. Die zweite, die in der guten
Achtung der Tugend besteht, ist von keiner so
strengen Nothwendigkpit, und folglich kann
man sie, wenn sie mißbraucht wird, auch mir
mehrer Freiheit angrcifen; allein man wird
die«
cim Ende des. zweiten Jahrganges betragt, muß ;/r,
das ist die Hälfte von drei im erstell halben Jahre
betragen. Demnach wird im Falle des zusammenge-
setzten Interesse der Schuldner vvr dem Ausgange des
ersten Jahres weniger schuldig sein, als im Falle des
einfachen Interesse. Wenn daher das zusammengesetzte
Interesse den Gläubiger in gewissen Fa.'-en begünsti-
get, so wird auch der Schuldner in andern Fallen
dadurch begünstiget. Die Wiedervergeltung ist zwar
nicht gleich, weil sich der Dortheil des Schuldners
mit dem ersten Jahre endiget, und hingegen der Vor-
theil des Gläubigers in eben dem Verhaltuiß wächst,
als die Zahl der Jahre zunimmt' Dessen ungeachtet
ist doch diese Bemerkung nicht unnütz; war' cs auch
nur darum um zu zeigen, daß das einfache Interesse
in gemessen Fällen dem Schuldner weniger günstig ist,
als das zusammeugesetzrc, wenn die Konvention so ge-
troffen worden, daß der Gläubiger noch vor dem Aus-
gange des Leihjahres bezahlen muß.
 
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