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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — N.F. 29.1918

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Schottmüller, Frida: Die Moden der italienischen Renaissance
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Auktionsgesetze
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https://doi.org/10.11588/diglit.6188#0224

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423

Die Moden der italienischen Renaissance — Auktionsgesetze

424

Zur vornehmen Kleidung gehörten auch die Hand-
schuhe, die aus Leder gefertigt, mitunter mit Pelz
gefüttert und reich gestickt, durchaus Luxusartikel
waren. Unter Cosimo I. durften die Florentinerinnen
nur ein Paar besitzen. Man pflegte sie außerdem zu
parfümieren (ja in Mailand waren Handschuhmacher
und Parfümfabrikanten in derselben Zunft) und schon
damals war ein Paar Handschuhe ein ehrendes Geschenk.

Der Hut hat in jener Epoche — zum mindesten
für die Tracht der Frau — bei weitem nicht die Be-
deutung gehabt, wie heute, und wie schon im sieb-
zehnten und achtzehnten Jahrhundert; aber die Frisuren
waren künstlicher, das heißt, ganz offensichtlich mit
allerlei fremden Zutaten, kleinen oft käppchenartigen
Aufsätzen aus hellen Seidenfäden, kranzartigen Formen,
herabhängenden falschen Zöpfen und Locken von ab-
stechender Farbe, Blumen und Perlen verziert. Außer-
dem wurde unendliche Zeit und Mühe auf das Färben
des Haares verwandt, wobei das in Italien seltenere
helle Blond natürlich am meisten erstrebt ward; und
naturlich wurde dann auch ein ausgiebiges Schminken
Regel. Selbst bei Männern kommt beides vor. —
Außerdem werden sehr verschiedene Mützen aus Bro-
kat getragen, ja auch die aus Frankreich oder Flandern
eingeführten Hornhauben finden im fünfzehnten Jahr-
hundert gelegentlich Liebhaberinnen.

Der Einfluß fremder Gepflogenheiten und Moden
ist überhaupt ein wichtiges Kapitel in der Kultur-
geschichte der apenninischen Halbinsel. Für die Kunst
ist er längst erwiesen. Hier wie in der Kleidung
bleibt das Bewunderungswürdige, wie diese auslän-
dischen Zutaten abgewandelt und mit den einheimi-
schen Formen zu einem künstlerischen Ganzen ver-
schmolzen . worden sind.

Die Männertrachten sind im späten Mittelalter denen
der Frauen mitunter so ähnlich, daß die Unterscheidung
zumeist durch die Kopfbedeckung geschieht. Im fünf-
zehnten Jahrhundert ist davon nicht mehr die Rede,
und man darf auch in dieser wachsenden Betonung
eines Gegensatzes zwischen den Geschlechtern ein
wesentliches Merkmal von Renaissance-Empfinden sehen.
Daß auch die Männer damals Gewicht auf schöne,
ihnen günstige Kleidung legten, versteht sich im Zeit-
alter erwachenden Persönlichkeitskultus von selbst.

Die Illustrationen zu Floerkes reichhaltigem Text
hat Rudolf Heine ausgewählt, und gemeinsam verfaßten
sie den sorgfältigen Katalog, der freilich einige Bilder
wohl noch genauer datieren könnte; aber durch die
Hinweise auf die Besonderheiten der einzelnen Tracht
besonders wertvoll erscheint. Sehr erfreulich wäre es,
wenn diesem Werk eins über die deutschen und fran-
zösischen Gewänder dieser Epoche folgen würde. Für
die Moden der späteren Jahrhunderte besitzen wir ja
die etwas kleineren, aber nicht minder wertvollen Ar-
beiten von Max von Böhn und Oskar Fischel. Aber
gerade durch den Vergleich mit den so andersartigen
Erzeugnissen derselben Epoche würde der Wesens-
unterschied zwischen Süd und Nord, zwischen den
Ländern der Renaissance und der Reformation auf
neue Weise aufgehellt. F. SCHOTT MÜLLER.

AUKTIONSGESETZE

Eine merkwürdige Nachricht machte vor kurzem
die Runde durch die Presse. Man erfuhr, daß die
preußische Regierung eine Verordnung über das
Auktionswesen vorbereite, und als Hauptpunkt des
neuen Gesetzes wurde angegeben, daß Firmen, die
sich mit Kunsthandel befassen, nicht mehr das Recht
haben sollten, Versteigerungen zu veranstalten, und
daß am Schlüsse jeder Auktion mitgeteilt werden
müsse, welche Stücke nicht verkauft, sondern vom
Besitzer zurückerworben worden seien.

Die zweite Forderung kann man wohl gelten lassen.
Auktionspreise sollen im allgemeinen als eine Art Norm
dienen, und es ist gut, wenn fingierte Preise von vorn-
herein als solche gekennzeichnet werden. Immerhin
sollte man sich aber darüber klar sein, daß, einen
normalen Verlauf der Dinge vorausgesetzt, die Tat-
sache, daß ein Bild in der Versteigerung zu dem er-
zielten Höchstgebot nicht verkauft wurde, keineswegs
bedeutet, daß es von dem kaufenden Publikum wesent-
lich geringer bewertet wurde. Denn mindestens das
vorletzte Gebot sollte doch einer ernsthaften Kauf-
absicht entsprochen haben. Nimmt man aber von
vornherein als ausgemacht an, daß durch unlautere
Machenschaften in Auktionen fiktive Preisbildungen
erzeugt werden, so nützt die Verordnung über Be-
kanntgabe der Rückkäufe gar nichts, denn es dürfte
nicht allzuschwer sein, die Rückkäufe als Scheinver-
käufe zu maskieren.

Immerhin ist dieser Paragraph noch ziemlich harm-
los. Man wird von ihm wenig Nutzen, aber auch
keinen Schaden zu erwarten haben. Anders steht es
mit dem Auktionsverbot für Kunsthandlungen. Der
Nutzen dieses Gesetzes ist, so viel man die Dinge
auch hin und her wenden mag, nicht einzusehen, der
Schaden, der erzielt würde, springt dagegen jedermann
ohne weiteres in die Augen. Auf welche Erfahrungen
will man die Behauptung stützen, daß Mißstände im
Auktionswesen, die sicherlich unter keinen Bedingungen
zu vermeiden sein werden, damit in Zusammenhang
stehen, daß Firmen, die sich mit Kunsthandel befassen,
zugleich als Veranstalter von Versteigerungen auftreten?
Man wird vielleicht als einen solchen Mißstand geltend
machen, daß gewisse Bestände des eigenen Waren-
lagers zum Zwecke bequemerer Veräußerung in die
Auktionskataloge übernommen werden können. Aber
es ist im Grunde genommen nicht einzusehen, welchen
Schaden der Käufer davon haben soll, daß er einen
Gegenstand erwirbt, dessen Vorbesitzer nicht ein Privat-
sammler, sondern der versteigernde Kunsthändler selbst
gewesen ist. Die Hauptsache für den Käufer bleibt
doch wohl, daß er sich über den Wert des Objektes
im klaren ist. Überzahlt er es, so büßt er nichts als
seine eigene Unerfahrenheit, nicht anders als wenn er
in einem Antiquitätenladen sich einen zu hohen Preis
abfordern läßt. Zum Schutze der Torheit Gesetze und
Verordnungen verlangen, wie es in der Presse geschah,
als in Bücherversteigerungen lächerlicherweise dieLaden-
preise weit überschritten wurden, heißt doch wohl, den
Gesetzgeber für sehr überflüssige Dinge bemühen.
 
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