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FRIEDRICH II.

tion, wonach nur die beiden professoren in digesto veteri und digesto novo zu den
geschafften der fürsten gebraucht werden sollen, Diem zu dispensiren. Ann.
VI, 372v. 890

ang. 21. Univ. macht den kurf. räthen den Vorschlag, die realistenburse nach
ihrem Wiederaufbau ihr wie die anderen bursen zu inkorporiren, die nöthigen bau-
lichen Veränderungen durch ihre geschworenen werkleute anordnen zu lassen und die
regenten zur iährlichen rechnungsablage zu verpflichten. Ann. VI, 375. 891

JHisr. 24. Univ. berichtet, dass der rath der stadt Heilbronn einen knaben
für das Dionysianum praesentirt habe, dessen vater ein ordensmann in dem kloster
unserer 1. frau zu Heilbronn gewesen war, und sie bittet um Weisung. Ann. VI,
377. — Auf den rath der kurf. räthe wurde er aufgenommen. 892

Sept. 5. Univ. wiederholt ihre bitte um bestätigung der Privilegien. Ann.
VI, 378. ' 893

Sept. 15. Friedrich II. kurf. gelobt, die rechte, freiheiten und Privilegien der
univ. schützen zu wollen. Dat. Haidlberg. Orig.: sehr. II, 6 nr. 5 (siegel feblt
ietzt). 894

Oct. 13. Univ., von dem kurf. aufgefordert, über etwaige missstände, deren
abschaflüng sie wünsche, zu berichten, macht folgende namhaft: 1. beeinträchtigung
der zoll- und wegefreiheit der ankommenden und abgehenden meister und schüler;
2. Verweigerung des eides seitens des zollschreibers in Bacharach; 3. erhebung einer
kanzleitaxe für praesentationen; 4. beeinträchtigung und schmälerung der ibr in-
korporirten pfründen; 5. eidverweigerung des fautes und schultheissen in Heidel-
berg; 6. erschöpfung des fiskus. Ann. VI, 381; extr. Hautz I, 411—413. 895

HOT. 25. Heinrich Haaß, kanzler, antwortet: 1. der kurf. wolle, dass die
univ.-angehörigen von zollen befreit seien, nur solle sich ieder einen bezüglichen
freibrief in der kanzlei fertigen lassen; 2. er werde die Bacharaeher zollschreiber
zur beobachtung des eides anhalten; 3. die praesentationen seien aus der kanzlei nie
gratis ertheilt worden; könne die univ. irgendwie ihren ansprach begründen, so
solle sie das thun [worauf der rektor am folgenden tage eine kopie der bulle, durch
welche dies festgesetzt war, einreichte]; 4. für die pfründen werde gesorgt werden,
wenn der abgang im einzelnen spezialisirt werde; 5. praefekt und schultheiss sollen
anweisung erhalten, den Privilegien der univ. zu genügen. Es sei aber die ansieht
der räthe, dass sich die univ. mit dem an eides statt gegebenen worte begnügen
sollte [von der univ. zurückgewiesen]. Der kanzler ersucht dann die univ. dafür zu
sorgen, dass ihre angehörigen nicht des nachts in unziemlicher tracht herumschwärmen,
«dan man kenne zu zeiten nit erkennen, wer ein student oder schneiderknecht sei.
Darumb muß man etwan ein behalten zu nechtlicher weil, biß man inen morgen
lern kennen»; 6. die univ. solle nur einen weg zur aufbesserung des fiskus an-
geben; der kurf. werde sie dabei unterstützen. Bezüglich der bestätigung der p"
vilegien könne man den kurf. nicht mit einem eide belästigen, sondern man
ihn bewegen, an eides statt ein handgelöbniss zu thun. Ann. VI, 384v.

solle

1545,
lau. 5. Artistenfak. beräth «de novo actorum libro conficiendo, quomam
alter numero tertius scripturis erat repletus, estque conclusum, ut per decanum
 
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