1602—1604. 177
einem gutachten zu veranlassen, «ob bestendige Ursachen vorhanden, dardurch klar
und unwiedersprechlich demonstrirt und dargethan werden könne, daß berürter newer
kalender falsch oder waß sonst ihr gutachtlich meinung hiervon seie». Ann.
XXII, 40v. im
mai 23. Artistenfak. richtet an den rektor das von der kurf. kanzlei gefor-
derte gutachten über den neuen kalender. Dieser enthalte manche Besserung, aber
empfehle sich trotzdem nicht zur annähme, da selbst der katholische mathematiker
Franc. Vieta ihm mehrere irrthümer nachgewiesen habe. Das beste sei abzuwarten,
bis sich die ansichten mehr geklärt hätten. Ann. XXII, 41—44; gedr.: bd. I,
363 nr. 232. 1462
dec. 28. Kurf. befielt bei besetzung erledigter lehrstellen und bei Verleihung
von benefieien und Stipendien vornehmlich in der Pfalz geborene oder angesessene
und dem glauben des fürsten anhängende zu berücksichtigen. Ann. XXIII, 15;
in beglaubigter abschrift: cod. Heid. 358, 892 f. 40v. — Erneuert 1606 mai 3.
1463
• • «Ab anno ineunte 1604 ex decreto senatus amplissimi stipendia ordinaria
academiae cum reliquis, quorum collatio est penes academiam, fuerunt liberata ab
ndditionibus annuis, ut eorum possessores nihil deinceps teneantur addere. Causa
huius remissionis est donatio ill. principis electoris Friderici IV"., qui collegio Casi-
miriano 60. maltheros frumenti quotannis tradendos ex bonis ecclesiasticis Neu-
Imsianis et Wormacia advehendos imperavit.» Aus: Catalogus stipend. Dionys.:
cod. Heid. 389, 19 f. 6j. - Die Schenkung war 1601 sept. 18. erfolgt, nach der
Urkunde Ann. XXIV, 15. 1464
1604.
lan. 19. Kurf. kanzlei theilt eine eingäbe des stadtraths mit, nach welcher
die Verlesung der univ.-privilegien nicht stattgefunden habe, weil dieselben nicht
mehr zeitgemäss seien, auch die univ. ihrerseits die Privilegien der stadt verletze;
solle die Verlesung wie bisher stattfinden, so möge eine zeitgemässe fassung der
Privilegien beliebt werden. Ann. XXIII, 16. 1465
fefor. 10. Univ. erwidert auf die beschwerde des stadtraths wegen miss-
wauchs ihrer Steuerfreiheit, dass die bürger sich für dieselbe schadlos hielten, indem
sie den Professoren, Studenten und befreiten victualien und andere notdurft theurer
als unter einander verkauften, sogar stadtschreiber und bürgermeister für kauf- und
gültbriefe die doppelte gebühr nähmen etc. Ann. XXIII, 31v—36v; extr. Toepke,
matrikel I, s. LXV anm. 2. 1466
Wärz 12. Kurf. fordert gutachten aller fakultäten über seinen plan, die
Professur für kanonisches recht durch eine für altes Deutsches recht zu ersetzen.
Al*». XXIII, 48. Acta fac. art. V, 4; exe. Hautz II, 144; gedr.: bd. I, 369
nr. 234. 1467
april 18. Iuristenfak. erklärt sich für ietzt gegen die ausschliessung des
Kanonischen rechts. Ann. XXIII, 52v; gedr.: bd. I, 370 nr. 235. — Univ. er-
ganzte dies gutachten aus den berichten der anderen fakultäten. 1468
Hmi 21. Kurf. reskript wegen der Schätzung; dsgl. iuli 21. Abschr.: cod.
eid- 385, 42 (käst. 92) A. — Vgl. Ann. XXIII, 71v ff. 1469
w™kamann, Urkundenbuch. II. 12
einem gutachten zu veranlassen, «ob bestendige Ursachen vorhanden, dardurch klar
und unwiedersprechlich demonstrirt und dargethan werden könne, daß berürter newer
kalender falsch oder waß sonst ihr gutachtlich meinung hiervon seie». Ann.
XXII, 40v. im
mai 23. Artistenfak. richtet an den rektor das von der kurf. kanzlei gefor-
derte gutachten über den neuen kalender. Dieser enthalte manche Besserung, aber
empfehle sich trotzdem nicht zur annähme, da selbst der katholische mathematiker
Franc. Vieta ihm mehrere irrthümer nachgewiesen habe. Das beste sei abzuwarten,
bis sich die ansichten mehr geklärt hätten. Ann. XXII, 41—44; gedr.: bd. I,
363 nr. 232. 1462
dec. 28. Kurf. befielt bei besetzung erledigter lehrstellen und bei Verleihung
von benefieien und Stipendien vornehmlich in der Pfalz geborene oder angesessene
und dem glauben des fürsten anhängende zu berücksichtigen. Ann. XXIII, 15;
in beglaubigter abschrift: cod. Heid. 358, 892 f. 40v. — Erneuert 1606 mai 3.
1463
• • «Ab anno ineunte 1604 ex decreto senatus amplissimi stipendia ordinaria
academiae cum reliquis, quorum collatio est penes academiam, fuerunt liberata ab
ndditionibus annuis, ut eorum possessores nihil deinceps teneantur addere. Causa
huius remissionis est donatio ill. principis electoris Friderici IV"., qui collegio Casi-
miriano 60. maltheros frumenti quotannis tradendos ex bonis ecclesiasticis Neu-
Imsianis et Wormacia advehendos imperavit.» Aus: Catalogus stipend. Dionys.:
cod. Heid. 389, 19 f. 6j. - Die Schenkung war 1601 sept. 18. erfolgt, nach der
Urkunde Ann. XXIV, 15. 1464
1604.
lan. 19. Kurf. kanzlei theilt eine eingäbe des stadtraths mit, nach welcher
die Verlesung der univ.-privilegien nicht stattgefunden habe, weil dieselben nicht
mehr zeitgemäss seien, auch die univ. ihrerseits die Privilegien der stadt verletze;
solle die Verlesung wie bisher stattfinden, so möge eine zeitgemässe fassung der
Privilegien beliebt werden. Ann. XXIII, 16. 1465
fefor. 10. Univ. erwidert auf die beschwerde des stadtraths wegen miss-
wauchs ihrer Steuerfreiheit, dass die bürger sich für dieselbe schadlos hielten, indem
sie den Professoren, Studenten und befreiten victualien und andere notdurft theurer
als unter einander verkauften, sogar stadtschreiber und bürgermeister für kauf- und
gültbriefe die doppelte gebühr nähmen etc. Ann. XXIII, 31v—36v; extr. Toepke,
matrikel I, s. LXV anm. 2. 1466
Wärz 12. Kurf. fordert gutachten aller fakultäten über seinen plan, die
Professur für kanonisches recht durch eine für altes Deutsches recht zu ersetzen.
Al*». XXIII, 48. Acta fac. art. V, 4; exe. Hautz II, 144; gedr.: bd. I, 369
nr. 234. 1467
april 18. Iuristenfak. erklärt sich für ietzt gegen die ausschliessung des
Kanonischen rechts. Ann. XXIII, 52v; gedr.: bd. I, 370 nr. 235. — Univ. er-
ganzte dies gutachten aus den berichten der anderen fakultäten. 1468
Hmi 21. Kurf. reskript wegen der Schätzung; dsgl. iuli 21. Abschr.: cod.
eid- 385, 42 (käst. 92) A. — Vgl. Ann. XXIII, 71v ff. 1469
w™kamann, Urkundenbuch. II. 12