Merkmale der Orgel ergeben sich folgende Fragen und
Konsequenzen für die Einordnung der Orgel in eine die-
ser Kategorien:
Zur baufesten Aufstellung: Eine Orgel kann zwar durch-
aus abgebaut und an anderer Stelle aufgebaut werden.
Allerdings sind hierfür - insbesondere bei größeren
Instrumenten - meist aufwendige Sicherungsmaßnah-
men beim Abbau und am neuen Standort umfangreiche
Anpassungsarbeiten nötig. Dennoch bedeutet dies nicht
zwangsläufig, dass die Orgel „zerstört oder in [ihrem]
Wesen verändert wird."26 Aus denkmalrechtlicher
Perspektive ist auch nicht der Einfluss der Trennung auf
die Gesamtsache entscheidend, vielmehr ist allein dar-
auf abzustellen, „ob der eine oder andere Bestandteil
nach der Trennung noch in der bisherigen Art - sei es
auch erst nach Verbindung mit einer anderen Sache -
wirtschaftlich genutzt werden kann".27 Dies ist bei der
Translozierung einer Orgel der Fall.
Über diesen Sachverhalt hinaus ist grundsätzlich festzu-
halten: Die zu Beginn vorgestellten Funktionselemente
einer Orgel, deren musikalische, architektonische und
technische Ausrichtung auf den Standort und schließlich
die Art und Weise, wie diese Bestandteile zu einer
Einheit verbunden sind, machen deutlich, dass sie als
individuell ortsbezogenes Gesamtkunstwerk betrachtet
werden muss.28 Erst diese ganzheitliche Konzeption der
Orgel bewirkt, dass bei entsprechender künstlerischer
Qualität gemeinsam mit dem umgebenden Raum eine
übergeordnete raumkünstlerische „Einheit", eine
„Einheit von Denkmalwert" gegeben ist.
Die Definition der Orgel als Zubehör zu einer Haupt-
sache, also einem Sakralbau, steht somit auch nicht im
Gegensatz zu dem Verständnis, wonach sie - von ihrer
liturgischen Aufgabe aus betrachtet - theologisch und
tatsächlich zu einem wesentlichen Bestandteil von
Gottesdienst und Gottesdienstraum gehört. Auf diese
theologische Ebene hebt die vatikanische Liturgie-
Konstitution ab, die in der Folge des Zweiten Vatika-
nischen Konzils verfasst wurde.29
Als Ergebnis lässt sich zu den gesetzlichen Regelungen,
die maßgeblich für die Orgeldenkmalpflege in Nieder-
sachsen sind, festhalten: Die Pfeifenorgel ist in der Regel
als „Zubehör" eines christlichen Gottesdienstraums auf-
zufassen. Infolgedessen unterliegt sie der Schutzwir-
kung des NDSchG, wenn die Hauptsache, das heißt der
Sakralraum, Baudenkmal ist. Handelt es sich bei der
Kirche ausnahmsweise um kein Baudenkmal, kann die
Orgel gegebenenfalls selbst als Denkmal ausgewiesen
werden. Sinnvoll ist dies, weil sie aufgrund ihres Wesens
als Musikinstrument und ihrer daran gebundenen
liturgischkonzertanten Funktion in der Konsequenz den
Veränderungen musikalischer und gottesdienstlicher
Ausdrucksformen unterworfen ist. Wegen dieser
Gefährdung einerseits, der unzweifelhaft gegebenen
Eigenschaft der Orgeln als Kulturgut aber andererseits,
ist es im Sinne der Programmatik des § 1 NDSchG
Aufgabe der staatlichen Denkmalpflege, Orgeln zu
erfassen und zu erforschen sowie im Falle solcher, an
deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, im
Rahmen der Regelungen des § 36 NDSchG für den
Schutz und die Pflege der historisch-wertvollen Substanz
einzutreten sowie mit den Partnern der kirchlichen
Stellen zusammenzuwirken.
Kriterien zur Beurteilung des
Denkmalwertes
Kernbegriffe
Schutzbegründende Bedeutungen
Nach § 3 Abs. 2 NDSchG basiert das öffentliche Interesse
an der Erhaltung eines Kulturdenkmals auf der Begrün-
dung seiner Bedeutung: „Baudenkmale sind bauliche
Anlagen (...) an deren Erhaltung wegen ihrer geschicht-
lichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städte-
baulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse be-
steht."30 Die Erläuterung der Schutzgründe soll die
grundlegende „Denkmalfähigkeit" eines Objektes auf-
zeigen, das öffentliche Erhaltungsinteresse ist als zusätz-
liches „Tatbestandsmerkmal"3’ zu verstehen, das die
besondere „Denkmalwürdigkeit" zum Ausdruck bringt.32
Die Schutzgründe dürfen nur bestimmten, gesetzlich
festgelegten Bedeutungskategorien entstammen.33
Bezogen auf die Orgel kommen im Sinne und in
Anwendung von § 3 Abs. 2 NDSchG künstlerische,
geschichtliche oder wissenschaftliche Gründe in Be-
tracht.34 Von diesen Kategorien können, müssen aber
nicht mehrere oder alle gegeben sein,35 sie können
grundsätzlich auch einzeln auftreten. Allerdings wird es
auch bei Orgeln so sein, dass sämtliche Faktoren, welche
die Denkmalfähigkeit begründen „durch die zentrale
Kategorie des Geschichtlichen" „verklammert" sind.36
Denn auch bei Orgeln ist aufgrund des denkmalpflege-
rischen Ansatzes die historische Sichtweise ausschlagge-
bend.
An dieser Stelle ist eine zentrale und gegenstandsgebun-
dene Folgerung interessant, die sich erstens aus der
Definition der Orgel und zweitens aus den obigen drei
Kategorien ergibt. Da die Orgel eine Symbiose aus
„Klang und Gestalt"37 darstellt, gilt sie konsequenter-
weise sowohl als Klangdenkmal wie auch als Kunst-
denkmal.38 Aber noch ein weiterer Aspekt kommt hinzu:
Während das Kunstdenkmal den architektonischkünst-
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Konsequenzen für die Einordnung der Orgel in eine die-
ser Kategorien:
Zur baufesten Aufstellung: Eine Orgel kann zwar durch-
aus abgebaut und an anderer Stelle aufgebaut werden.
Allerdings sind hierfür - insbesondere bei größeren
Instrumenten - meist aufwendige Sicherungsmaßnah-
men beim Abbau und am neuen Standort umfangreiche
Anpassungsarbeiten nötig. Dennoch bedeutet dies nicht
zwangsläufig, dass die Orgel „zerstört oder in [ihrem]
Wesen verändert wird."26 Aus denkmalrechtlicher
Perspektive ist auch nicht der Einfluss der Trennung auf
die Gesamtsache entscheidend, vielmehr ist allein dar-
auf abzustellen, „ob der eine oder andere Bestandteil
nach der Trennung noch in der bisherigen Art - sei es
auch erst nach Verbindung mit einer anderen Sache -
wirtschaftlich genutzt werden kann".27 Dies ist bei der
Translozierung einer Orgel der Fall.
Über diesen Sachverhalt hinaus ist grundsätzlich festzu-
halten: Die zu Beginn vorgestellten Funktionselemente
einer Orgel, deren musikalische, architektonische und
technische Ausrichtung auf den Standort und schließlich
die Art und Weise, wie diese Bestandteile zu einer
Einheit verbunden sind, machen deutlich, dass sie als
individuell ortsbezogenes Gesamtkunstwerk betrachtet
werden muss.28 Erst diese ganzheitliche Konzeption der
Orgel bewirkt, dass bei entsprechender künstlerischer
Qualität gemeinsam mit dem umgebenden Raum eine
übergeordnete raumkünstlerische „Einheit", eine
„Einheit von Denkmalwert" gegeben ist.
Die Definition der Orgel als Zubehör zu einer Haupt-
sache, also einem Sakralbau, steht somit auch nicht im
Gegensatz zu dem Verständnis, wonach sie - von ihrer
liturgischen Aufgabe aus betrachtet - theologisch und
tatsächlich zu einem wesentlichen Bestandteil von
Gottesdienst und Gottesdienstraum gehört. Auf diese
theologische Ebene hebt die vatikanische Liturgie-
Konstitution ab, die in der Folge des Zweiten Vatika-
nischen Konzils verfasst wurde.29
Als Ergebnis lässt sich zu den gesetzlichen Regelungen,
die maßgeblich für die Orgeldenkmalpflege in Nieder-
sachsen sind, festhalten: Die Pfeifenorgel ist in der Regel
als „Zubehör" eines christlichen Gottesdienstraums auf-
zufassen. Infolgedessen unterliegt sie der Schutzwir-
kung des NDSchG, wenn die Hauptsache, das heißt der
Sakralraum, Baudenkmal ist. Handelt es sich bei der
Kirche ausnahmsweise um kein Baudenkmal, kann die
Orgel gegebenenfalls selbst als Denkmal ausgewiesen
werden. Sinnvoll ist dies, weil sie aufgrund ihres Wesens
als Musikinstrument und ihrer daran gebundenen
liturgischkonzertanten Funktion in der Konsequenz den
Veränderungen musikalischer und gottesdienstlicher
Ausdrucksformen unterworfen ist. Wegen dieser
Gefährdung einerseits, der unzweifelhaft gegebenen
Eigenschaft der Orgeln als Kulturgut aber andererseits,
ist es im Sinne der Programmatik des § 1 NDSchG
Aufgabe der staatlichen Denkmalpflege, Orgeln zu
erfassen und zu erforschen sowie im Falle solcher, an
deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, im
Rahmen der Regelungen des § 36 NDSchG für den
Schutz und die Pflege der historisch-wertvollen Substanz
einzutreten sowie mit den Partnern der kirchlichen
Stellen zusammenzuwirken.
Kriterien zur Beurteilung des
Denkmalwertes
Kernbegriffe
Schutzbegründende Bedeutungen
Nach § 3 Abs. 2 NDSchG basiert das öffentliche Interesse
an der Erhaltung eines Kulturdenkmals auf der Begrün-
dung seiner Bedeutung: „Baudenkmale sind bauliche
Anlagen (...) an deren Erhaltung wegen ihrer geschicht-
lichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städte-
baulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse be-
steht."30 Die Erläuterung der Schutzgründe soll die
grundlegende „Denkmalfähigkeit" eines Objektes auf-
zeigen, das öffentliche Erhaltungsinteresse ist als zusätz-
liches „Tatbestandsmerkmal"3’ zu verstehen, das die
besondere „Denkmalwürdigkeit" zum Ausdruck bringt.32
Die Schutzgründe dürfen nur bestimmten, gesetzlich
festgelegten Bedeutungskategorien entstammen.33
Bezogen auf die Orgel kommen im Sinne und in
Anwendung von § 3 Abs. 2 NDSchG künstlerische,
geschichtliche oder wissenschaftliche Gründe in Be-
tracht.34 Von diesen Kategorien können, müssen aber
nicht mehrere oder alle gegeben sein,35 sie können
grundsätzlich auch einzeln auftreten. Allerdings wird es
auch bei Orgeln so sein, dass sämtliche Faktoren, welche
die Denkmalfähigkeit begründen „durch die zentrale
Kategorie des Geschichtlichen" „verklammert" sind.36
Denn auch bei Orgeln ist aufgrund des denkmalpflege-
rischen Ansatzes die historische Sichtweise ausschlagge-
bend.
An dieser Stelle ist eine zentrale und gegenstandsgebun-
dene Folgerung interessant, die sich erstens aus der
Definition der Orgel und zweitens aus den obigen drei
Kategorien ergibt. Da die Orgel eine Symbiose aus
„Klang und Gestalt"37 darstellt, gilt sie konsequenter-
weise sowohl als Klangdenkmal wie auch als Kunst-
denkmal.38 Aber noch ein weiterer Aspekt kommt hinzu:
Während das Kunstdenkmal den architektonischkünst-
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