Beurteilung von Prospekten geht in erster Linie die Denkmal-
pflege an, die Beurteilung des Klangkörpers ist Sache des
Orgelsachverständigen", RICHTLINIEN 1991, S. 217.
12 SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 288, RNr. 3 zu § 36.
13 SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 288, RNr. 5 zu § 36.
14 SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 289f„ RNr. 6 zu § 36.
15 Bekanntmachung vom 15. 02. 1978, Niedersächsisches Minis-
terialblatt, S. 377.
16 KREMER 2001, S. 85f.
17 Vgl. SEIP 1999.
18 Vgl. die Definition des Baudenkmals als bauliche Anlage
gemäß § 2, Abs. 1 NBauO.
19 Auch die Richtlinien für Denkmalorgeln der Evangelischen
Kirche in Hessen und Nassau betrachten die Orgel als „Be-
standteil der unbeweglichen Ausstattung", RICHTLINIEN 1991,
S. 217.
20 SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 47, RNr. 12 zu § 3.
21 SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 41, § 3 Abs. 3.
22 SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 47, RNr. 12 zu § 3.
23 BGB § 97 Abs. 1 S. 1.
24 PALANDT 1999, S. 63, RNr. 4 zu § 97: „Die Sache muß dem
wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt
sein. Diese Voraussetzung ist weit auszulegen. Es ist nicht erfor-
derlich, daß die Hauptsache gewerblich genutzt wird.
Voraussetzung ist nur, daß sie in irgendeiner Weise nutzbar ist.
[...] können Glocke und Orgel Zubehör einer Kirche sein [...]."
Vgl. hierzu NJW (Neue juristische Wochenschrift) 1984, 40, S.
2277-2279. In den Gründen zu seiner Entscheidung über die
Frage, ob eine Glocke wesentlicher Bestandteil oder Zubehör
eines Kapellengebäudes sei, führt der BGH aus, bezogen auf
Glocke und Läutewerk einer Kapelle sei der Begriff „wirtschaft-
licher Zweck" weit auszulegen und umfasse auch einen kirch-
lichen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne zur Zubehöreigenschaft
einer Orgel RG, JW 1910, 466; RGZ 90, 346 [348f.]) (S. 2278).
25 SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 47, RNr 12 zu § 3.
26 Vgl. § 93 BGB: „Bestandteile einer Sache, die von einander
nicht getrennt werden können, ohne daß "der eine oder der
andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentli-
che Bestandteile) (...)."
27 PALANDT 1999, S. 59, RNr 3 zu § 93.
28 Bezogen auf den Orgelbau der Gegenwart hat sich Hans-Gerd
Klais zu den Intentionen des Orgelbauers und den Rah-
menbedingungen bei der Gestaltung von Gehäusen bzw. Pros-
pekten geäußert. Demnach gilt auch für den heutigen
Orgelbau: „Jede historische und heutige Orgel ist eigens für den
Raum, in dem sie erklingt und erscheint, musikalisch und archi-
tektonisch gestaltet." Daraus resultiere auch, dass jede Orgel
ein „Unikat“ sei, weil die Anforderungen an die klangliche und
architektonische Gestaltung immer neu seien. Ziel sei es immer
wieder, eine „künstlerisch hinreichende Lösung zu finden",
KLAIS 1990, S. 45.
29 In Artikel 120 der Liturgiekonstitution ist festgehalten: „Die
Pfeifenorgel soll in der lateinischen Kirche als traditionelles
Musikinstrument in hohen Ehren gehalten werden; denn ihr
Klang vermag den Glanz der kirchlichen Zeremonien wunderbar
zu steigern und die Herzen mächtig zu Gott und zum Himmel
emporzuheben. “ In: Legeling, Emil Joseph (Hrsg.): Die
Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils „Über die heili-
ge Liturgie". Lateinisch-deutscher Text mit einem Kommentar
von Emil Joseph Lengeling. - Münster 1964, (Reihe Lebendiger
Gottesdienst, Heft 5/6), S. 231 f.
Kriterien zur Beurteilung des Denkmalwertes
30 SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 41, §3 Abs. 2.
« SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 54, RNr 25 zu § 3.
32 MOENCH & OTTING 2000, S. 147; im gleichen Sinne auch:
SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 54-57, RNr 25-28 zu § 3, die
sogar das „überwiegende öffentliche Interesse" reklamieren (S.
56f.).
33 MOENCH & OTTING 2000, S. 147.
34 Vgl. BALZ 1999, S. 18, der ausgehend von den denkmal-
rechtlichen Bewertungskriterien vier Gruppen von Schutzgrün-
den aufführt: künstlerische Gründe, wissenschaftliche Gründe,
technische Gründe, geschichtliche Gründe. Die inhaltliche Kon-
kretisierung der Gruppen erscheint jedoch wenigstens vor dem
Hintergrund der Rechtslage in Niedersachsen problematisch,
wie z. B. die unter „1. Künstlerische Gründe" aufgeführten
Kriterien: 1.2-1.4 belegen - vgl. hierzu auch RICHTLINIEN 1991,
S. 217. Zur inhaltlichen Konkretisierung der Schutzgrund-Kate-
gorien in Niedersachsen siehe Kap. B folgend.
35 Vgl. SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 48, RNr.14 zu § 3.
36 MOENCH & OTTING 2000, S. 147.
37 KLAIS 1990, S. 45.
38 Über das Verhältnis der staatlichen Denkmalpflege zu diesem
Sachverhalt seit der in dieser Hinsicht bedeutenden Breslauer
Tagung im Jahre 1926 wurde oben bereits kurz berichtet. Vgl.
Abschnitt A, S. 9, Anm. 7, 13.
39 Genau damit stellt sie einen zentralen Aspekt der geschicht-
lichen Bedeutungskategorie dar. Vgl. auch KAUFMANN 2001, S.
66 und Kap. A, S. 7 mit Anm. 7.
40 Vgl. hierzu grundsätzlich MOENCH & OTTING 2000, S. 149f.;
SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 54-59, RNr. 25-33 zu § 3.
41 Mit dem Begriff „historische Substanz" wird nicht auf das
Alter oder den potentiellen Alterswert eines Objektes abgeho-
ben. Vgl. MOENCH & OTTING 2000, S. 148, die ausführen, dass
ein Objekt wenigstens einer abgeschlossenen Stilepoche ange-
hören solle. Das tatsächliche Alter erscheint demgegenüber
weniger relevant.
42 MOENCH & OTTING 2000, S. 150; vgl. auch SCHMALTZ &
WIECHERT 1998, S. 57f, RNr. 30 zu § 3.
43 Vgl. hierzu SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 54-57, RNr ZS-
ZS zu § 3.
44 Kritisch betrachtet REHN 2001, S. 182f. den Begriff des „ge-
wachsenen Zustands" mit der Frage, wann die spätere Verän-
derung einer Orgel als „Eingriff", ja als „Unglücksfall" zu wer-
ten sei, und wann sie ein „neues Gesamtwerk mit eigenständi-
gen Qualitäten“ geschaffen habe. Zwar handele es sich in bei-
den Fällen um „gewachsene Zustände”, sie seien aber unter-
schiedlich zu bewerten. Der restauratorische Umgang mit sol-
chen Instrumenten habe von der gewissenhaften Analyse der
gegebenen Situation auszugehen, wohl wissentlich, dass zu
akzeptieren sei, „daß wir die Geschichte nicht ungeschehen
machen können". Vgl. hierzu MÜLLER 2002, S. 198-202 und
SCHWARTZ 2001, S. 121-139, vgl. folgende Anm.
204
pflege an, die Beurteilung des Klangkörpers ist Sache des
Orgelsachverständigen", RICHTLINIEN 1991, S. 217.
12 SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 288, RNr. 3 zu § 36.
13 SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 288, RNr. 5 zu § 36.
14 SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 289f„ RNr. 6 zu § 36.
15 Bekanntmachung vom 15. 02. 1978, Niedersächsisches Minis-
terialblatt, S. 377.
16 KREMER 2001, S. 85f.
17 Vgl. SEIP 1999.
18 Vgl. die Definition des Baudenkmals als bauliche Anlage
gemäß § 2, Abs. 1 NBauO.
19 Auch die Richtlinien für Denkmalorgeln der Evangelischen
Kirche in Hessen und Nassau betrachten die Orgel als „Be-
standteil der unbeweglichen Ausstattung", RICHTLINIEN 1991,
S. 217.
20 SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 47, RNr. 12 zu § 3.
21 SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 41, § 3 Abs. 3.
22 SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 47, RNr. 12 zu § 3.
23 BGB § 97 Abs. 1 S. 1.
24 PALANDT 1999, S. 63, RNr. 4 zu § 97: „Die Sache muß dem
wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt
sein. Diese Voraussetzung ist weit auszulegen. Es ist nicht erfor-
derlich, daß die Hauptsache gewerblich genutzt wird.
Voraussetzung ist nur, daß sie in irgendeiner Weise nutzbar ist.
[...] können Glocke und Orgel Zubehör einer Kirche sein [...]."
Vgl. hierzu NJW (Neue juristische Wochenschrift) 1984, 40, S.
2277-2279. In den Gründen zu seiner Entscheidung über die
Frage, ob eine Glocke wesentlicher Bestandteil oder Zubehör
eines Kapellengebäudes sei, führt der BGH aus, bezogen auf
Glocke und Läutewerk einer Kapelle sei der Begriff „wirtschaft-
licher Zweck" weit auszulegen und umfasse auch einen kirch-
lichen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne zur Zubehöreigenschaft
einer Orgel RG, JW 1910, 466; RGZ 90, 346 [348f.]) (S. 2278).
25 SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 47, RNr 12 zu § 3.
26 Vgl. § 93 BGB: „Bestandteile einer Sache, die von einander
nicht getrennt werden können, ohne daß "der eine oder der
andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentli-
che Bestandteile) (...)."
27 PALANDT 1999, S. 59, RNr 3 zu § 93.
28 Bezogen auf den Orgelbau der Gegenwart hat sich Hans-Gerd
Klais zu den Intentionen des Orgelbauers und den Rah-
menbedingungen bei der Gestaltung von Gehäusen bzw. Pros-
pekten geäußert. Demnach gilt auch für den heutigen
Orgelbau: „Jede historische und heutige Orgel ist eigens für den
Raum, in dem sie erklingt und erscheint, musikalisch und archi-
tektonisch gestaltet." Daraus resultiere auch, dass jede Orgel
ein „Unikat“ sei, weil die Anforderungen an die klangliche und
architektonische Gestaltung immer neu seien. Ziel sei es immer
wieder, eine „künstlerisch hinreichende Lösung zu finden",
KLAIS 1990, S. 45.
29 In Artikel 120 der Liturgiekonstitution ist festgehalten: „Die
Pfeifenorgel soll in der lateinischen Kirche als traditionelles
Musikinstrument in hohen Ehren gehalten werden; denn ihr
Klang vermag den Glanz der kirchlichen Zeremonien wunderbar
zu steigern und die Herzen mächtig zu Gott und zum Himmel
emporzuheben. “ In: Legeling, Emil Joseph (Hrsg.): Die
Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils „Über die heili-
ge Liturgie". Lateinisch-deutscher Text mit einem Kommentar
von Emil Joseph Lengeling. - Münster 1964, (Reihe Lebendiger
Gottesdienst, Heft 5/6), S. 231 f.
Kriterien zur Beurteilung des Denkmalwertes
30 SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 41, §3 Abs. 2.
« SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 54, RNr 25 zu § 3.
32 MOENCH & OTTING 2000, S. 147; im gleichen Sinne auch:
SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 54-57, RNr 25-28 zu § 3, die
sogar das „überwiegende öffentliche Interesse" reklamieren (S.
56f.).
33 MOENCH & OTTING 2000, S. 147.
34 Vgl. BALZ 1999, S. 18, der ausgehend von den denkmal-
rechtlichen Bewertungskriterien vier Gruppen von Schutzgrün-
den aufführt: künstlerische Gründe, wissenschaftliche Gründe,
technische Gründe, geschichtliche Gründe. Die inhaltliche Kon-
kretisierung der Gruppen erscheint jedoch wenigstens vor dem
Hintergrund der Rechtslage in Niedersachsen problematisch,
wie z. B. die unter „1. Künstlerische Gründe" aufgeführten
Kriterien: 1.2-1.4 belegen - vgl. hierzu auch RICHTLINIEN 1991,
S. 217. Zur inhaltlichen Konkretisierung der Schutzgrund-Kate-
gorien in Niedersachsen siehe Kap. B folgend.
35 Vgl. SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 48, RNr.14 zu § 3.
36 MOENCH & OTTING 2000, S. 147.
37 KLAIS 1990, S. 45.
38 Über das Verhältnis der staatlichen Denkmalpflege zu diesem
Sachverhalt seit der in dieser Hinsicht bedeutenden Breslauer
Tagung im Jahre 1926 wurde oben bereits kurz berichtet. Vgl.
Abschnitt A, S. 9, Anm. 7, 13.
39 Genau damit stellt sie einen zentralen Aspekt der geschicht-
lichen Bedeutungskategorie dar. Vgl. auch KAUFMANN 2001, S.
66 und Kap. A, S. 7 mit Anm. 7.
40 Vgl. hierzu grundsätzlich MOENCH & OTTING 2000, S. 149f.;
SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 54-59, RNr. 25-33 zu § 3.
41 Mit dem Begriff „historische Substanz" wird nicht auf das
Alter oder den potentiellen Alterswert eines Objektes abgeho-
ben. Vgl. MOENCH & OTTING 2000, S. 148, die ausführen, dass
ein Objekt wenigstens einer abgeschlossenen Stilepoche ange-
hören solle. Das tatsächliche Alter erscheint demgegenüber
weniger relevant.
42 MOENCH & OTTING 2000, S. 150; vgl. auch SCHMALTZ &
WIECHERT 1998, S. 57f, RNr. 30 zu § 3.
43 Vgl. hierzu SCHMALTZ & WIECHERT 1998, S. 54-57, RNr ZS-
ZS zu § 3.
44 Kritisch betrachtet REHN 2001, S. 182f. den Begriff des „ge-
wachsenen Zustands" mit der Frage, wann die spätere Verän-
derung einer Orgel als „Eingriff", ja als „Unglücksfall" zu wer-
ten sei, und wann sie ein „neues Gesamtwerk mit eigenständi-
gen Qualitäten“ geschaffen habe. Zwar handele es sich in bei-
den Fällen um „gewachsene Zustände”, sie seien aber unter-
schiedlich zu bewerten. Der restauratorische Umgang mit sol-
chen Instrumenten habe von der gewissenhaften Analyse der
gegebenen Situation auszugehen, wohl wissentlich, dass zu
akzeptieren sei, „daß wir die Geschichte nicht ungeschehen
machen können". Vgl. hierzu MÜLLER 2002, S. 198-202 und
SCHWARTZ 2001, S. 121-139, vgl. folgende Anm.
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