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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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IX. Das Stift der Heiliggeistkirche verkauft die Krambuden zwischen den Wandpfeilern der Kirche an die Stadt Heidelberg. 25. Juni 1487
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0055

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stent, und die kolekainer uff dem fischmarkt sollen by dem gemelten
unserm stifft bliben und die andere kreme und flecken all der vorge-
nanten statt Heidelberg sin und ewiglich verlyhen zu feilen brot-
kauf und der ganzen statt und gemeyn zu nutz und güt. Darinnen
soll auch nichts unzimlichs oder unerlichs feil gehabt oder
verkauft werden, auch dhein unerbere Menschen verluhen werden,
noch gestatten unerlich Handel in irer dhein zu triben. Dieselbe
kreme sollen auch des nachts verschlossen sin, damit alle farlesse-
Gemeinde zum Nutzen und Vortheil. Darin soll auch nichts Unziemliches oder
Unehrliches feil gehabt oder verkauft werden, auch keinen unehrbaren Menschen
verliehen, noch gestattet werden, daß unehrlicher Handel in keinem derselben getrie-
ben werde. Diese Buden sollen auch des Nachts verschlossen sein, damit alle Leicht-
fertigkeit und Sünden, die des Nachts darin geschehen möchten, vermieden
bleiben. Es sollen auch dieselben Buden keine höher gebaut werden, als sie
jetzt sind, damit dem obberührten Stift kein Licht verbaut werde, auch nichts aus
den Pfeilern oder Kirchenmauern gebrochen werden, dadurch Schaden
geschehen möchte. Der Rath und Bürgermeister sollen auch vorsehen und bewirken,
daß der Bäcker Mägde keine unziemliche oder schandbare Lieder
singen, und besonders während der heiligen Aemter und wenn man im Stift
singt oder predigt, wodurch Aergerniß geschehen möchte, alles redlich. Und ist solcher
Kauf geschehen um acht und zwanzig gute rheinische Gulden ewigen Zinses, welche
die obgemeldeten Bürgermeister, Rath und Gemeinde oder ihre Nachkommen aus
der obgenannten Stadt Nutzungen, Einkünften, Gefällen und Ungelt jedes Jahr
geben, reichen, nämlich sechszehn Gulden jedem Frühmesser der Arnold Rype'schen
Pfründe, und zwölf Gulden dem Stifts-Custos, alles ewiger Zins und allen Ka-
planen, die mit der vorgenannten Pfründe versehen sind oder werden und ohne
alle Kosten und Schaden in ihren gewissen Besitz zu Heidelberg überantworten
sollen und wollen auf Johannes des Täufers Geburtstag oder in den nächsten 14
Tagen darnach, wie es bei einem solchen Zins Recht und Gewohnheit ist, redlich,
auf ihre geziemende Quittung. Dazu soll des Stifts Becker in der Pfisterei
(Stiftsbeckerei) frei sein vom Wach- Frohn- und Reise-Dienst, vom Thorhüten und
von den Pflichten und Beschwerden der Beckerzunst, ausgenommen, was er Brod
zu offenem Verkauf backt; da soll er doch verbunden sein, nach Ordnung und
Satzung; er soll in alle Strafen verfallen, wenn er sie Übertritt und soll wie ein
anderer Becker gehalten werden, so oft es Noth thut. Doch wenn er der Ordnung
gemäß gestraft wird, so soll er nichts desto weniger den Priestern des Stifts backen,
wie er es schuldig ist und jener Strafe wegen nicht aushören (zu backen). Jeder
Becker soll auch den Bürgermeistern und Rath geloben und bei den Heiligen
schwören, dem gnädigen Herrn und der Stadt getreu und hold zu sein, ihren
Schaden zu verhüten und ihren Nutzen zu schassen, auch das Ungelt und Wieggeld
 
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