54
sonders in solcher ihrer Kirchen, soviel die christliche Lehr und Cere-
monien, auch Reichung der hl. Sacramente belangen thut, sich in
alleweg seiner churf. Gnaden habenden Kirchenordnung, wie sie Chur-
pfalz jederzeit angestellt und gehalten würdet, gleichmäßig erzeigen
und keine Aenderung oder Neuerung einführen noch gebrauchen
sollen; daß sie auch bei ihnen keinen Pfarrer oder Prädicanten ohne
Wissen und Bewilligung der churf. Kirchenräthe jetzt oder künftig
annehmen oder beurlauben sollen, wann auch künftig der Religion,
Lehr oder Ceremonien halb Mißverstand mit den Prädicanten sich
zutragen wird, daß solcher Mißverstand an die Kirchenrähe gebracht
und der Enden christlich und gebührlich entschieden werden sollen." "3)
Im Vesondern wurde der Heidelberger Gemeinde der theologische
Hörsaal für ihre Gottesdienste eingeräumt.
Churfürst Ludwig VI. ließ zwar am 12. Mai 1577 den Saal
wieder schließen, löste die Gemeinde auf und schickte ihren Prediger
fort. Nach dem im Jahre 1583 erfolgten Tode Ludwigs jedoch sam-
melte sich wieder eine Gemeinde, und durch Administrator Johann
Casimir erhielt sie ihre Bestätigung, am 30. Januar 1586. Diese
Bestätigung enthält folgende Bedingungen: 1. Der französische Got-
tesdienst soll Sonntags und Mittwochs in der Klosterkirche ge-
halten werden, wenn zu gleicher Zeit in den beiden andern Kirchen
zum hl. Geist und St. Peter deutsch gepredigt wird. Eigenes Ge-
läute dürfen sie nicht haben, sondern müssen sich nach dem der
Heiliggeistkirche richten. 2. Die Ceremonien bei den Wallonen sollen
dieselben sein, wie bei den Deutschen; allein die wallonischen Pre-
diger dürfen nur das Abendmahl halten, nicht taufen; die Taufe soll
vielmehr von den deutschen Pfarrern in deutscher Sprache an den
Wallonenkindern vollzogen werden. Prediger und Gemeinde stehen
unter dem reformirten Kirchenrath, und müssen sich seinen Vor-
schriften fügen. 3. Die Wahl der Predigttexte bleibt dem Wallonen-
pfarrer überlassen. 4. Die Gemeinde soll Niemanden von auswärts
'Diese Darstellung ist aus mehreren Aktenfascikeln, welche in Karlsruhe
beruhen, genommen. Die ,,Capitulation" steht in dem Fascikel: Die angeblich
widerrechtliche Besetzung der res. wallon. Kirchendienerstelle in Heidelberg 1792
bis 1793. (149.)
sonders in solcher ihrer Kirchen, soviel die christliche Lehr und Cere-
monien, auch Reichung der hl. Sacramente belangen thut, sich in
alleweg seiner churf. Gnaden habenden Kirchenordnung, wie sie Chur-
pfalz jederzeit angestellt und gehalten würdet, gleichmäßig erzeigen
und keine Aenderung oder Neuerung einführen noch gebrauchen
sollen; daß sie auch bei ihnen keinen Pfarrer oder Prädicanten ohne
Wissen und Bewilligung der churf. Kirchenräthe jetzt oder künftig
annehmen oder beurlauben sollen, wann auch künftig der Religion,
Lehr oder Ceremonien halb Mißverstand mit den Prädicanten sich
zutragen wird, daß solcher Mißverstand an die Kirchenrähe gebracht
und der Enden christlich und gebührlich entschieden werden sollen." "3)
Im Vesondern wurde der Heidelberger Gemeinde der theologische
Hörsaal für ihre Gottesdienste eingeräumt.
Churfürst Ludwig VI. ließ zwar am 12. Mai 1577 den Saal
wieder schließen, löste die Gemeinde auf und schickte ihren Prediger
fort. Nach dem im Jahre 1583 erfolgten Tode Ludwigs jedoch sam-
melte sich wieder eine Gemeinde, und durch Administrator Johann
Casimir erhielt sie ihre Bestätigung, am 30. Januar 1586. Diese
Bestätigung enthält folgende Bedingungen: 1. Der französische Got-
tesdienst soll Sonntags und Mittwochs in der Klosterkirche ge-
halten werden, wenn zu gleicher Zeit in den beiden andern Kirchen
zum hl. Geist und St. Peter deutsch gepredigt wird. Eigenes Ge-
läute dürfen sie nicht haben, sondern müssen sich nach dem der
Heiliggeistkirche richten. 2. Die Ceremonien bei den Wallonen sollen
dieselben sein, wie bei den Deutschen; allein die wallonischen Pre-
diger dürfen nur das Abendmahl halten, nicht taufen; die Taufe soll
vielmehr von den deutschen Pfarrern in deutscher Sprache an den
Wallonenkindern vollzogen werden. Prediger und Gemeinde stehen
unter dem reformirten Kirchenrath, und müssen sich seinen Vor-
schriften fügen. 3. Die Wahl der Predigttexte bleibt dem Wallonen-
pfarrer überlassen. 4. Die Gemeinde soll Niemanden von auswärts
'Diese Darstellung ist aus mehreren Aktenfascikeln, welche in Karlsruhe
beruhen, genommen. Die ,,Capitulation" steht in dem Fascikel: Die angeblich
widerrechtliche Besetzung der res. wallon. Kirchendienerstelle in Heidelberg 1792
bis 1793. (149.)