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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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XVIII. Das deutsche Bergheim, bis zu einer Vereinigung mit Heidelberg
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0091

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75

Machen wir hier in der Aufzählung der Urkunden über Berg-
heim einen Halt, um uns nach denselben ein Urtheil darüber zu
verschaffen, ivie es in unsere»: Bergheim in der Zeit vom Ende des
5. bis zum Schlüsse des zehnten Jahrhunderts unserer Zeitrechnung
ausgesehen hat. Fassen wir den wesentlichen Inhalt sämmtlicher
Urkunden dieses Zeitabschnittes zusammen, so müssen wir fragen:
1) Wer waren die Leute, welche auf unserer Vergheimer Mail
nach Maßgabe der Lorscher Urkunden liegende Güter besessen
haben und durch wen wurden diese bewirtschaftet?
2) Von welcher Art war der Besitzstand auf diesen: Gebiete?
I. Das Vermögen bestand in: frühesten Alterthun: nur im
Grundeigenthum. Erwerbung solchen Vermögens war das Bestreben
Aller, denen dieses durch ihre Stellung in: Staatsorganismus mög-
lich war. Diese aber waren in der deutschen Urzeit die Freigeborenen,
die Freien, weiche, grüßtentheils jenen Zweck der Bereicherung ver-
folgend, auszogen und Kriege führten. Thätigen Waffendienst leistete
nur dieser Freie, oder, wen:: ein zahlreicherer Kriegszug nöthig fiel,
der Sclave, welcher zu diesen: Zwecke freigelassen wurde und so in
den Stand der Freien trat. Die Sklaven zogen mit in den Krieg,
aber nur als Waffenknechte.
Es steht geschichtlich fest, daß im deutschen Alterthum zwei
Stände sich streng vor: einander schieden: der Stand der Freien und
der Unfreien. Die Grenzlinien zwischen beiden Ständen waren sehr
scharf gezeichnet, eine Vermischung der Stände war eine streng
bestrafte Seltenheit, auf der selbst die Todesstrafe ruhte; als Ursache
galt den alten Schriftstellern^) „damit sie die Größe ihrer Leiber
und die Farbe ihrer Haare, überhaupt den Adel ihres Geschlechts
unverändert bewahrten." Die kriegführenden Männer, die Waffen-
fähigen waren die Freien, die sich also selbst durch ihre äußere Er-
scheinung hervorthaten, ihnen: gegenüber war der Stand der Sklaven
gering und verachtet. Aber nicht blos dies: Der Freie war der
Herr, der Berechtigte, Bevorrechtete, der Knecht der Rechtlose. Auch
in ihrer Beschäftigung waren die beiden Stände streng geschieden

Vrgl. Adam voll Bremen, liistor. lib. I., wo eine Stelle aus Eginhard
citirt ist, welche das Obige ausspricht.
 
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