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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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XVIII. Das deutsche Bergheim, bis zu einer Vereinigung mit Heidelberg
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0096

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d. h. Mannstheil fiir einen niederen Freien genannt. Von größerem
Umfang jedoch war der Mannstheil für einen mittleren Freien; von
sehr bedeutenden:, wahrhaft colossalem Umfang der fürstliche Mansus.
Es gab Güterstücke, die man inan8U8 86rvi1e8 nannte, d. h.
Güterstücke, die einer Sklavenfamilie zur Bebauung überwiesen waren
gegen gewisse Abgaben und Dienste; dieser vmn8U8 8srvili8 maß
höchstens 12 Morgen, denn für Bebauung dieser Bodenfläche brauchte
man einen Mann und eine Frau mit einigen Dienstboten oder
Staven. Vrgl. Urkunde Nr. 9.
Diese Güterstücke bestanden theils aus eigentlichem Ackerbau-
grund, theils aus Wiesen, Weinbergen und Waldungen, Waiden.
Von den Weinbergen erfahren wir aus den Urkunden 22 und
23, daß solche am Gaiberg, d. h. wohl ohne Zweifel am westlichen
Gaisberg gegen Nohrbach zu gelegen waren; jedenfalls waren aber
auch solche aus der Ebene. Jeder Mansus hatte seine Wohnhaüser,
theils für den freien Herrn selbst, oder, falls dieser mehrere oder
viele Huben oder Mansus besaß, wenigstens Wohnhäuser ftir die leib-
eigenen Bauernfamilien, die mit der Bebauung dieser Güterstücke be-
auftragt waren mit den nöthigen Oeeonomiegebäuden; die Sklaven
hatten in der Nähe ihre ärmlichen Hütten. Der eigentliche Herren-
sitz lag auf dem für die Beaufsichtigung des ganzen Gutes angemes-
sensten Platze. Es wird deßhalb nicht mit Unrecht angenommen
werden dürfen, daß in der Zeit vom 6. bis 10. Jahrhundert da oder
dort auf der Bergheimer Mark ein größerer Edelsitz sich befand;
da oder dort auch die Baulichkeit eines leibeigenen Bauers mit
Sklavenhütten zerstreut lag, und daß das Dorf Bergheim selbst ver-
hältnismäßig nur wenige Häuser und Hütten zählte, die überdies
wohl zum größten Theile den bei der Ueberfahrt oder bei der Schif-
fahrt und Fischerei betheiligten Personen zugehören möchten.
Jene Höfe hatten Brunnen mit Wasserleitungen; Wege durch-
schnitten die Besitzungen und waren deren Benützungen ausbedungene
Rechte. Selbst die Abläufe wurden als Eigenthum festgehalten.
Fischerrechte waren in jener Zeit, wo man noch viel fastete, von

30) Auf solche deuten die in der Nähe befindlichen größeren Hofgüter hin
z. B- der Rofenhof, Pleictartsförsteryof u. s. w.
 
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