Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

DOI Heft:
XXIV. Heidelberger städtische Verhältnisse und Zustände im 18. Jahrhundert
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0181

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
165

Folge des Abreißens der zum Brückenbau nöthigen Häuser auf
8965 fl. herabgesunken. Die Unordnung in dieser ganzen Sache rühre
vom Mangel eines Lagerbuchs her. Der Bescheid der Re-
gierung auf diese Beschwerde lautete dahin, daß die Beisassen künf-
tighin ihre volle Steuer von 50 fl. aä 6 fl., dazu für die Natural-
handfrohnden, wenn sie diese nicht selbst leisten wollen, 2 fl., endlich
auch alle auf den Kopf oder das Schatzungscapital auszuschlagenden
herrschaftlichen und gemeinen Gelder, als Wachgelder, Rheinbaugelder,
Oberamts- und Zentkosten zu bezahlen und am Pulverholzschälen Antheil
zu nehmen haben. — Die Ueberschüsse der Schatzungskasse sollen auf
Zinsen gestellt und keineswegs zu Besoldungen, Diäten u. dgl. ver-
wendet werden. — Eine Renovation der Güter auch der Ausmärker
die seither nur wenig beigezogen waren, zum Behuf der Schatzungs-
aufnahme soll in kürzester Frist vorgenommen werden. — Die Schatzung
habe jährlich 12 fl. von 100 fl. Steuercapital zu betragen. — Die
Juden sind vom Zählgeld der jährlich zu entrichtenden Husaren-
gelder für die Zukunft zu befreien. — Der Ueberschuß der Quar-
tiergelder soll von dem der Schatzungskasse streng getrennt, ent-
weder auch ausgeliehen, oder zu dem in Aussicht genommenen Ca-
sernenbau verwendet werden. — Alle Vierteljahre sind künftig die
Hebregister mit Zuziehung der Vierer und Zunftdeputirten nach dem
Schatzungscapital der Nahrungs- und Rheinbaugelder-Regulative ge-
nau zu berechnen, jedem Pflichtigen seine Liste zuzustellen, damit dieser
ini Stand ist, eine Vergleichung mit dem Hebregister anzustellen. —
Schatzungserheber Weiß wird verurtheilt, mehrere zur Ungebühr er-
hobene Gelder zu ersetzen und wird überdies entlassen. Die von
seinem Vorgänger Betz zur Ungebühr erhobenen 27 fl. müssen von
dessen Erben ersetzt werden. — Quartiergelderheber Lehmann wird
ebenfalls zum Ersatz und zur Entlassung verurtheilt.
2. Beschwerde. Sie betraf die Personalbefreiung, d. h. die
unter Beschwerde 1. des Weiteren ausgeführten Befreiungen von
Schatzung, Quartierlast u. s. w. Die Beschwerdeführer machten gellend,
daß ihre Zahl sich aus 200 belaufe, was im Verhältniß zu den 900
bis 1000 Steuerpflichtigen doch ungeheuer sei, da ja die Befreiten
wie die Belasteten Handel und Gewerbe treiben. Dazu seien diese Frei-
12
 
Annotationen