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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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XXIV. Heidelberger städtische Verhältnisse und Zustände im 18. Jahrhundert
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0182

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heilen.gewöhnlich erschlichen.20) Die Gesetze schrieben vor, die Frei-
heiten zu beschränken, nicht zu vermehren.
Der Stadtrath, der in dieser Sache unbeteiligt ist, stimmte der
Bitte um Entziehung und Beschränkung von Personalfreiheiten bei
und empfahl dieselbe den: Churfürsten zur Berücksichtigung. — Auch
die Regierungskommission erkannte die Berechtigung der Beschwerde
an; der Churfürst beschränkte, bez. W. zog einzelne Freiheiten ein ^ ft
und bestimmte, daß künftighin sparsamer mit Verleihung von Privi-
legien, denen jene Freiheiten anhafteten, zu verfahren sei.
3. Die dritte Beschwerde betraf die sogenannten Stadt offn-
erer sstel len. Die Stadt hatte 2 Compagnieen Bürgersoldaten; die
Vierer der Gemeinde waren zugleich Offieiere der Compagnieen ihrer
Stadtviertel und wurden deßhalb auch Stadtofficiere genannt. Die
Beschwerde ging besonders darauf hinaus: daß die Stellen der Ober-
und Unter offieiere nicht nach Rang, Ordnung und Verdienst, sondern
nach Bezahlung vergeben würden. Dadurch erhielten nur die Ver-
möglichen, oft um hohe Preise diese Stellen. Da mit denselben die
Freiheit von der Quartierlast verbunden war, so erlangten diese Reichen,
die mit ihrem Gewerbe und ihren großen Häusern am stärksten in
der Quartierlast lagen, einen großen Vortheil, der den ärmeren Bürgern
zu einer um so größeren Last erwuchs. Jeder vom Gemeinen bis
zum Unterofficier beförderte Bürgersoldat mußte 5 fl. sogenanntes
Steiggeld erlegen, das dann vertrunken wurde.
Der Stadtrath gab zu, daß diese Steiggelder wegfallen müßten;

Namentlich sind aufgezählt: Handelsmann Küster für seine der (mit der
Freiheit begnadigten) Seidensabrik von Rigal geleisteten schriftlichen Geschäfte;
Steinsetzer Steinmann, der für seine Arbeit bezahlt werde; Uhrmacher Will und
Walz unter dem Vorgeben, ihre Kunst sei eine Freikunst; alle der Universität
dienenden Bürger, z. B. die Buchbinder, die doch nebenher noch bürgerliche Ge-
schäfte treiben; Hofsattler Petri, die Hofschmiede Lösch und Krittmann; endlich
die hiesigen Tuchmacher vermöge ihrer Privilegien.
2') Dem Küster, Steinmann, Will und Walz werden die Freiheiten entzogen;
Letztere zwei mußten sich überdies in eine Zunft aufnehmen lassen, da ihre Kunst
keine Freikunst sei. Die Universitätsarbeiter blieben jedoch frei nach Artikel 12
der Universitätsprivilegien. Petri und Krittmann behalten die Freiheit auf Leb-
zeit. Die künftigen Hofbediensteten sollen die Freiheit nicht mehr haben. Die
Tuchmacher, da sie Privilegien haben, sollen künftig frei sein.
 
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