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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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XXIV. Heidelberger städtische Verhältnisse und Zustände im 18. Jahrhundert
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0187

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Stellen sollten von den Zünften durch dre Wahl besetzt werden, da-
mit Leute dazu gelangten, welche die Bedürfnisse der Bürger kennen.
— Der Stadtrath hatte gegen diesen letzteren Vorschlag nichts ein-
zuwenden, wies jedoch den Verdacht eines Verkaufs von Stellen mit
Entrüstung zurück. Auch die Untersuchungscommission machte den
liberalen Grundsatz geltend, daß eine Besetzung der Rathsstelle durch
die Regierung ungeeignet sei; eine Wahl durch die Bürger sei ent-
schieden vorzuziehen. Diese kennten ihre Leute am Besten und hätten
zu den von ihnen Gewählten auch immer das Vertrauen, daß das
Wohl der Bürger von ihnen am Besten besorgt werde. Die Regie-
rung, um eine Vermittelung herzustellen, ordnete hierauf an, daß die
Bürgerschaft zu jeder vacanten Stelle 4 Subjekte dem Stadtrath be-
zeichne, der von diesen zwei der Regierung vorschlage, die dann Einen
ernenne. — 5. Von den Bürgermeistern wurden Wirthschaften be-
trieben (gegen das Verbot) wodurch „derjenige vor dem bürgermeister-
lichen Stuhl Recht erhält, der unter die besten Kunden der bürger-
meisterlichen Weinschenke gehört." Die Beschwerdeführer verlangten,
daß in diesem Falle immer entweder das Amt oder die Wirtschaft
niedergelegt würde. ^) Die Regierung wies den Stadtrath strenge
an, das Amten der Bürgermeister in ihren Wirthschaften nicht zu
dulden, vielmehr sollen diese ihre Amtsgeschäfte auf dem Rathhause
verrichten und zu diesem Zwecke Morgens von 9—12, Mittags von
2—5 Uhr sich hier aufhalten. — o. Das Bürgermeisteramt werde
oft verhandelt, in der Weise, daß derjenige, den es der Reihe nach
träfe, dasselbe einem andern käuflich überlasse, wodurch der Käufer
verleitet werde, durch Unrechte Handhabung des Amts die Kaufsumme
beider Bürgerschaft wieder auszupressen. Die Regierung sah sich genö-
^) Diese Beschwerde bezog sich auf die Rathsherrn Sieben, Ernst, Ehrmann,
Meller und Metzger, die nacheinander neben dem Bürgermeisteramt zugleich
Wirthschaften hatten. Diese so Angegriffenen machten geltend, daß dann auch
jedes andere Gewerbe, das ein Bürgermeister treibe, niedergelegt werden müßte,
dafür aber würde sich jeder bedanken, denn das Amt trage nicht so viel ein, daß
man eine Familie ernähren könnte; es müßten jedoch Vermögliche zu diesem
Amte genommen werden, weil jeder, der es bekleidet, 3000 fl. Kaution zu stellen
habe.
Anwaltschultheiß Schneck hatte, so oft das Amt des Bürgermeisters an
ihn kam, es Andern verkauft. Das Gleiche hatten auch andere Stadträthe gethan.
 
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