Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

DOI Heft:
XXIV. Heidelberger städtische Verhältnisse und Zustände im 18. Jahrhundert
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0193

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
177

auf den Sachverhalt näher dar. Die Gerichtsbarkeit und Markung
der Stadt geht von der Seite, wo sie der Neckar begrenzt, nur bis
an den Schlagbaum am Ende der Neckarbrücke. Die Weinberge über
dem Neckar, die Heidelberger Bürgern gehören, sind deßhalb unter der
Gerichtsbarkeit des Oberamts und in der Markung von Neuenheim.
Alle Klagen, Pfändungen, Grenzstreite, Vorwürfe über Felddienstbar-
keiten, Kauf und Verkauf werden vom Gericht in Neuenheim besorgt.
Da nun die meisten deßfallsigen Gerichtshandlungen die von Heidel-
berger Bürgern besessenen Güter betrafen, so wurde in uralten Zeiten,
deren Anfang nicht mehr bestimmt werden kann, der Stadt das Pri-
vilegium ertheilt, vier Bürger zum Gericht in Müenheim zu schicken
welche dieses Gericht selbst in Vorschlag bringt und die dann vom
Oberamt angenommen und verpflichtet werden. Sie haben nun alle
Rechte, wie die Stadträthe, dagegen die Pflicht, den Gerichtssitzungen
in Neuenheinl regelmäßig anzuwohnen und das Interesse der Stadt-
bürger, die überm Neckar begütert find, zu wahren. Es waren
zwischen dem Oberamt und dem Stadtrathe viele Zwistigkeiten vorge-
fallen wegen Besetzung dieser Stellen, bis am 14. März 1747 die
Sache dahin entschieden wurde, daß die Stadt zwar das Vorschlags-
recht, das Oberamt aber das Besetzungsrecht habe, wofür die Stadt
die Personalfreiheit gewähren mußte. — Nach dieser Darlegung wurde
dann auch die ganze Beschwerde abgewiesen, jedoch den Gerichtslenten
der fleißige Besuch der Sitzungen in Neuenheim zur Pflicht gemacht.
10) Die Bürger beschwerten sich, daß die Stadtrentmeisterei,
die doch ein bürgerliches Amt sei, durch keinen Bürger besetzt sei, was
billiger Weise verlangt werden könnte. Da aber der Churfürft
das Ernennungsrecht hatte, so mußte die Angelegenheit auf sich beruhen.
hatte und in dem befohlen wird, Vergütung zu leisten, „da nach uralt hcrge
brachter Observanz" die Vier „den Rathsverwandten der Stadt gleich zu hatten
seien."
Registrator Miller verwaltete diese Stelle, auf Befehl des Churfürsten
seit 1783. Miller übergab aber die Registratur seinem Schwiegersohn Weber
und diesem wird vorgeworfen, daß er seine Stelle dazu benutzte, alle Vormund^
schafts- und Zunft-Rechnungen als ein Monopol an sich zu reißen, wodurch ihm
eine -Quelle des Sportelbezugs geöffnet sei, die den Bürger drücke. Eine
deßfallsige Bitte Webers an den Churfürsten war von diesem 1789 abgelehnt
worden.
 
Annotationen