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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Hrsg.]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 1.1859

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Bader, Joseph: Das berühmteste Weinjahr: ein Chronikstück
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https://doi.org/10.11588/diglit.42306#0058
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Weinbesitzcrn in Schwang gekommen", folgende Satze in die
badische Weinordnung 2') aufgeno snmen:
„Keiner, der Wein zu verkaufen hat, soll denselben mit
anderen Dingen oder Arzeneien vermischen, sondern jegliches
Gewächs rein belassen, wie es erwachsen ist. Doch mag Einer
zur Bereitung der Fäßer wohl ein Ringlein Schwefels ge-
brauchen, nm den Wein frisch zu machen, so weit es dem Men-
schen unschädlich bleibt."
„Ferner soll Niemand einigen Wein nut anderleiigem unter-
en isch en, sondern jegliche Gattung, es sei Elsaßer, Ortenauer,
Breisgauer,' Rhein- oder Landwein, unvermenget lassen, wie er
gewachsen und an sich geworden. Und damit diese Ordnung
desto beständiger sei, sollen alle Küfermeister und Küferknechte
den Amtleuten an Eidesstatt geloben, sorglich darüber zu
wachen, daß kein Wein, welcher zum Verkaufen oder zum Ver-
zapfen bestimmt ist, mit fremdartigen und schädlichen Dingen
vermischt und aufgezogen werde."
„Denn nur einerlei Vermischung mag erlaubt sein, wenn
gefürbter oder getrebter Wein'-'2h, wenn Elsaßer, Breisgauer,
Rhein- oder Landwein jeglicher mit seines gleichen, nicht aber
Elsäßer mit Breisgauer oder Ortenauer mit Landwein, vermengt
rind gezogen wird."
„Und nachdem es neuerlich erfunden worden und in Uebung
gekommen, den Most un Herbste mit Ringen einz us ch w efeln,
damit er süß verbleibe, so soll man derlei Wein ebenfalls un-
vermifcht halten und besonders verkaufen. Alles bei der gebüh-
renden Strafe an Leib und Gut."

21) In M. Christophs 1 allgcm. Landesordnung von 1495.
22) Abgelasscner oder geschönter und un a b g el ässe n er, noch auf den
Trebern ligender Wein.
 
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