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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Hrsg.]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 2.1860-1862

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Die Juden in Konstanz. Nach den Urkunden des dortigen Stadtarchives
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https://doi.org/10.11588/diglit.22622#0032
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schule umgestaltete. Die Stelle des Begräbnißplatzes der
Konstanzer Juden kennt jetzt Niemand mehr.

Eine Nachricht der alten Chronitz von Konstanz -) läßt
übrigens vermuthen, daß die Judell daselbst schon weit früher
ständigen Wohnsitz hatten. Sie berichtet nämlich beim Jahre
1314: „An des heiligen Krüzes Tage ze Maigeu beschach die
groß Brunnst, die gieng us in eines Juden Hus'an einem
Sabat, und darumb wollt' der Jud nit löschen." Dieses blieb
gewiß eine für ihre israelitischen Miteinwohner sehr schlimme
Erinnerung unter der Konstanzer Bürgerschaft.

Der Rath in Konstanz ließ übrigens die Juden daselbst
nur gegen Entrichtung einer größern oder kleinern Abgabe auf
Pfänder leihen. So erhielten nach dem Rathsbuche von
1431 Hans Friburger und Ulrich Steinstraß den Auftrag, ein
Ucbereinkommniß mit einigen Juden zu treffen, wonach die-
selbigen von einem Martinstage- zum andern gegen Entrichtung
einer gewiffen Summe ihr Geld ausleihen durften, jedoch nicht
auf „gelegenes Gut". Für diese Erlaubniß mußten Seelig-
mann und Salomon 10, Moses 2, Bonan 14 und Je-
verli 5 Gmlden entrichten.

Durch solches Darleihwesen und Unwesen erwarben sich die
Juden eben sowohl Freunde als Feinde, selbst unter den höch-
sten Häuptern, den deutschen Königen, welche in immerwäh-
render Geldnoth steckten und von aller Welt borgten, ohne oft-
mals das Geliehene wieder zurückzahlen oder die hiefür gegebenen
Pfänder wieder einlösen zu köunen. Jn verblümter Weise läßt
uns eine Freiheit König Friderichs vom Jahre 1317 für
die Konstanzer Judenschaft errathen, daß auch ihn das jüdische
Geld aus irgend einer Verlegenheit gerissen habe. Er spricht
darin von Diensten, welche ihm die dasigen Iuden geleistet, um
derentwillen er sie auf vier ganze Jahre „ aller Dienste und
Steuern leidig und frei laffe".

Eine Freiheit König Wenzel's von 1393 gestattet „den
Kostentzern, sowohl diejenigen Juden, welche gegenwärtig bei

2) Abgedruckt in Mone's Quellensanunlung zur bad. Gesch. I, 309.
 
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