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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Hrsg.]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 2.1860-1862

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Die Zunftempörungen in Konstanz. Nach den Quellen
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https://doi.org/10.11588/diglit.22622#0568
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— 554 —

fünf Tagen wählten die Zunftmeister und die Gemeinde den
Konrad Mangolt zum Bürgermeister, welcher es auch drei
Jahre lang verblieb. Hiedurch stillte sich der Auslauf und die
Sache kam zur Schlichtung an den Burggrafen Friderich von
Nürnberg. Am heiligen Osterabend 1371 erließ derselbe, als
Reichslandvogt in Oberschwaben, mit Zustimmung des Kaisers,
von Navensburg aus einen Vertragsbrief mit drei Jnsiegeln,
desfen wcsentlichcr Jnhalt folgender ist:

„Alles Geschehene soll vergeben und vergessen sein, und
Niemand darum belangt werden. Die Constanzer sollen bei
ihrem Bürgermeister verbleiben, doch unbeschadet der Freihei-
ten und Nechte des Reichsvogtes. Die 19 Zunftmeister sollen
von der Gemeinde 6 bescheidene Männer, und 19 von den G e-
schlechtern gleichfalls 6 aus sich erkiesen, und diese Zwölf nach
ihrem Eide und besten Wissen einen Rath setzen."

„Würden sie aber nicht einig, so solle der Reichs-
vogt mit der Mehrheit den Ausschlag geben. Diesem Rathe
soll die Gemeiude schwören und Gehorsam leisten. Die 19
Zunftmeister, welche im Rathe sitzen, können darin belassen
vder alljährlich durch andere ersetzt werden. Der Bürger-
meister soll immer zur Hälfte (d. h. abwechselnd) aus den
Geschlechtern, und aus der Gemeinde gewählt werden. Der
Rath soll vor den Zwölfen und dem Reichsvogte die Rech-
nungsablage über die von der Stadt eingenommenen und für
sie ausgegebenen Gelder besorgen."

„Erscheinen ihnen diese Dreizehen, oder der Mehrtheil der-
selben, oder der Reichsvogt gut und nützlich für die Stadt, so
mögen sie solche auch in den Rath nehmen. Dem Burggrafen
bleibt es überlassen, den Rath sogleich einzusetzen, oder noch zu-
zuwarten, bis die kaiserliche Bestätigung des Vergleiches
erfolgt ist, welche derselbe beizubringen hat."

Diese zweite Empörung, durch welche die Zünfte manche
bisher entbehrte Rechte erhalten hatten, war kaum geschlichtet, so
brach schon eine dritte aus, aber merkwürdigerweise nicht gegen
die Geschlechter, sondern gegen die Anmaßungen der über-
müthig gewordenen Zunftmeister. Sie gieng von den Mez-
 
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