Nummer 4-
Vie Vewegung
Sekte Z
L "LrS^L«?
-
^U55iei.l.u>i6 „v^5 irecu?"
I-Ic>bsitsrsicbsi> 6ss ksckls
Anläßlich der Erundsteinlegung des Hau-
ses des Deutschen Rechts und der Feier des
dritten Jahrestciges der Akademie für Deut-
sches Recht wurde in München eine Ausstel-
lung „Das Recht" eröffnet,
„Das Recht" auszustellen — ein etwas
absurd anmutender Eedanke, unter dem man
sich zunächst nichts Konkretes vorstellen
konnte. Aber gerade Ausstellungen dieses
Jahres — die Ausstellung „Deutschland"
während der Olympiade in Berlin und die
Schau „Das politische Deutschland" in Nürn-
berg während des Reichsparteitages — zeig-
ten, daß es auf diesem Wege sehr gut mög-
lich ist, Allgemeininteresse für Dinge zu
wecken, die bisher nur das ganz spezielle
Jnteresse von Fachleuten genossen.
Dveitausend Jahre Recht — Wissensstoff,
der gemeinhin nur von Juristen aus Lehr-
büchern bezogen wird — werden hier leben-
dig und vermitteln nicht nur dem Juristen
eine Abrundung und Vertiefung seines
Wissens, sondern auch vielen anderen Volks-
genossen ein plastisches Bild vom Rechts-
leben der Kulturvölker, besonders aber dem
unserer Vorfahren.
2n drei Abteilungen ist die Ausstellung
gegliedert. Die erste, dem antiken Recht ge-
widmet, von Professor San Nicolo zusam-
mengestellt und betreut, beginnt mit Denk-
mälern des sumerischen Rechts aus der Zeit
des Königs Eudea (2450 v. Chr.), zeigt
das älteste Familien-
recht,densog.Frauen-
spiegel aus dem assy-
rischen Rechtskreis,
einzigartige Origi-
nalstücke ägyptischen
Rechts aus der sech-
sten Dynastie um un-
gefähr 2600 v. Lhr.
Originale und Re-
produktionen des
griechischen und rö-
mischen Rechts fllh-
ren zum Corpus 2u-
ris 2ustiniani, wel-
ches Abschluß und
Krönung der antiken
Rechtsentwicklung
zugleich ist. Zum er-
sten Male werden die
Pommersfeldischen
Papyri, welche eine
Digesten-llberliefe-
rung des Corpus 2u-
ris 2ustiniani dar-
stellen, öffentlich ge-
Zeigt.
Die zweite Abtei-
lung zeigt deutsches
Recht im weitesten
Sinn. Nordische
Rechtstexte, darunter
ein schwedischer aus
dem 13.2ahrhundert,
liegen hier neben den
noch m lateinischer
, - Sprache abgefatzten
Volksrechtcn fränki-
scher Zeit. 2n die Zeit des 10. bis 13. 2ahr-
hunderts, da eine Eesetzgebung fast ganz
fehlte, fallen die vielen Privatarbeiten, die
gewissermaßen das Fehlen der Eesetzgebung
V>S5SS scbücdls vokumsnl XVSI Sawcllsgs
sinss nsusn ks!cbss
ersetzen. Die berllhmteste Schrift, der Sach-
senspiegel des Schöffen Eike von Repgow
aus der ersten Hälfte des 13. 2ahrhunderts,
liegt hier in zahlreichen glossierten und
nicht glossierten Handschriften und Drucken
auf, u. a. die Quedlinburger und Dresdner
Bilderhandschrift.
einer dritten Abteilung dargestellt. Die llr-
kunden über die Eintragung der Partei in
das Vereinsregister, die Bestellung Adolf
Hitlers zum Ersten Vorsitzenden, Original-
veröffentlichungen aus dem „Hochverrats"-
Prozeß gegcn den Führer und viele andere
Dokumente spiegeln den Kampf um die Macht
Hcbl IVIsIsi pcorsysklsn sus cisc Isll Soslbss
. vsbisoct iw 14. Isbibcmclsit 13? Sisgs! oötig >vsiso, um 6sm btoiöbisnosilum
kiabsil ru gsbislsa Ilutn.i Nömcr i>). «ock
Die verfassungsrechtlichen Urkunden, die,
wie die ganze zweite Abteilung von Prof.
Freiherr v.Schwerin zusammengetragen wor-
den sind, lassen deutsche Eeschichte lückenlos
lebcndig werden. Die 2mmunitätsprivilegien
Heinrichs I. und Ottos II. bahnen die Zer-
splitterung der Verfassungseinheit an. Die
Confoederatio cum Principibus Ecclesia-
sticis (1220) und das Statutum in Favorem
Principum (1232) geben ein Zeugnis von
der Macht der Landesfürsten gegenüber dem
Reich. Keine llrkunde
bringt aber sinnfül-
liger die Bedeutung
eines starken, einigen
Reiches zum Aus-
druck als der große
Brandbrief des 2ah-
res 1374, wozu 139
Siegel notwendig
waren, um eine
ErundlagefürdieVe-
kämpfung des Mord-
brenner- und Ee-
walttätertums zu ge-
ben. Fast nüchtern
wirkt daneben die
in Schreibmaschinen-
schrift abgefaßte llr-
kunde vom 24. März
1933, die die Voraus-
setzungen für die Ver-
fassung eines Sech-
zig-Millionen-Volkes
bildet.
Bis in die neueste
Zeit ist das Recht in
allenEebieten berück-
sichtigt. Die Reichs-
kammergerichtsord-
nung von 1495, die
Peinliche Gerichts-
ordnung Karls V.
von 1532 geben die
Erundlage für den
Prozeß. Folterwerk-
zeuge, Schandmasken
usw. charakterisieren
den wenig humanen
Strafvollzug dama-
liger Zeit.
Die rechtliche Ent-
wicklung der natio-
nalsozialistischen Re-
volution und die
Erundlagen des Drit-
ten Reiches sind in
wider. Die Erundgesetze des neuen Reiches
rragen durch ihre Einfachheit, um nicht zu
sagen Nllchternheit, auch rein äußerlich das
Eesicht unserer Zeit.
Das Volk lebt in seinem Recht —, das
zu zeigen, war Aufgabe dieser Ausstellung.
Und wer die Urkunden und Siegel nicht nur
als Kuriosa einer vergangenen Zeit betrach-
tet hat, hat vielleicht den Pulsschlag des
deutschen Volkes durch seine Eeschichte ge-
spürt. F-
Lios 8sils sos 6si >-Is>6sIbsigsi öliösibsoöscbiM 6ss Sscbssospisgsis
sus 6sm -totsog 6ss 14. Isbibuoclsits
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ses des Deutschen Rechts und der Feier des
dritten Jahrestciges der Akademie für Deut-
sches Recht wurde in München eine Ausstel-
lung „Das Recht" eröffnet,
„Das Recht" auszustellen — ein etwas
absurd anmutender Eedanke, unter dem man
sich zunächst nichts Konkretes vorstellen
konnte. Aber gerade Ausstellungen dieses
Jahres — die Ausstellung „Deutschland"
während der Olympiade in Berlin und die
Schau „Das politische Deutschland" in Nürn-
berg während des Reichsparteitages — zeig-
ten, daß es auf diesem Wege sehr gut mög-
lich ist, Allgemeininteresse für Dinge zu
wecken, die bisher nur das ganz spezielle
Jnteresse von Fachleuten genossen.
Dveitausend Jahre Recht — Wissensstoff,
der gemeinhin nur von Juristen aus Lehr-
büchern bezogen wird — werden hier leben-
dig und vermitteln nicht nur dem Juristen
eine Abrundung und Vertiefung seines
Wissens, sondern auch vielen anderen Volks-
genossen ein plastisches Bild vom Rechts-
leben der Kulturvölker, besonders aber dem
unserer Vorfahren.
2n drei Abteilungen ist die Ausstellung
gegliedert. Die erste, dem antiken Recht ge-
widmet, von Professor San Nicolo zusam-
mengestellt und betreut, beginnt mit Denk-
mälern des sumerischen Rechts aus der Zeit
des Königs Eudea (2450 v. Chr.), zeigt
das älteste Familien-
recht,densog.Frauen-
spiegel aus dem assy-
rischen Rechtskreis,
einzigartige Origi-
nalstücke ägyptischen
Rechts aus der sech-
sten Dynastie um un-
gefähr 2600 v. Lhr.
Originale und Re-
produktionen des
griechischen und rö-
mischen Rechts fllh-
ren zum Corpus 2u-
ris 2ustiniani, wel-
ches Abschluß und
Krönung der antiken
Rechtsentwicklung
zugleich ist. Zum er-
sten Male werden die
Pommersfeldischen
Papyri, welche eine
Digesten-llberliefe-
rung des Corpus 2u-
ris 2ustiniani dar-
stellen, öffentlich ge-
Zeigt.
Die zweite Abtei-
lung zeigt deutsches
Recht im weitesten
Sinn. Nordische
Rechtstexte, darunter
ein schwedischer aus
dem 13.2ahrhundert,
liegen hier neben den
noch m lateinischer
, - Sprache abgefatzten
Volksrechtcn fränki-
scher Zeit. 2n die Zeit des 10. bis 13. 2ahr-
hunderts, da eine Eesetzgebung fast ganz
fehlte, fallen die vielen Privatarbeiten, die
gewissermaßen das Fehlen der Eesetzgebung
V>S5SS scbücdls vokumsnl XVSI Sawcllsgs
sinss nsusn ks!cbss
ersetzen. Die berllhmteste Schrift, der Sach-
senspiegel des Schöffen Eike von Repgow
aus der ersten Hälfte des 13. 2ahrhunderts,
liegt hier in zahlreichen glossierten und
nicht glossierten Handschriften und Drucken
auf, u. a. die Quedlinburger und Dresdner
Bilderhandschrift.
einer dritten Abteilung dargestellt. Die llr-
kunden über die Eintragung der Partei in
das Vereinsregister, die Bestellung Adolf
Hitlers zum Ersten Vorsitzenden, Original-
veröffentlichungen aus dem „Hochverrats"-
Prozeß gegcn den Führer und viele andere
Dokumente spiegeln den Kampf um die Macht
Hcbl IVIsIsi pcorsysklsn sus cisc Isll Soslbss
. vsbisoct iw 14. Isbibcmclsit 13? Sisgs! oötig >vsiso, um 6sm btoiöbisnosilum
kiabsil ru gsbislsa Ilutn.i Nömcr i>). «ock
Die verfassungsrechtlichen Urkunden, die,
wie die ganze zweite Abteilung von Prof.
Freiherr v.Schwerin zusammengetragen wor-
den sind, lassen deutsche Eeschichte lückenlos
lebcndig werden. Die 2mmunitätsprivilegien
Heinrichs I. und Ottos II. bahnen die Zer-
splitterung der Verfassungseinheit an. Die
Confoederatio cum Principibus Ecclesia-
sticis (1220) und das Statutum in Favorem
Principum (1232) geben ein Zeugnis von
der Macht der Landesfürsten gegenüber dem
Reich. Keine llrkunde
bringt aber sinnfül-
liger die Bedeutung
eines starken, einigen
Reiches zum Aus-
druck als der große
Brandbrief des 2ah-
res 1374, wozu 139
Siegel notwendig
waren, um eine
ErundlagefürdieVe-
kämpfung des Mord-
brenner- und Ee-
walttätertums zu ge-
ben. Fast nüchtern
wirkt daneben die
in Schreibmaschinen-
schrift abgefaßte llr-
kunde vom 24. März
1933, die die Voraus-
setzungen für die Ver-
fassung eines Sech-
zig-Millionen-Volkes
bildet.
Bis in die neueste
Zeit ist das Recht in
allenEebieten berück-
sichtigt. Die Reichs-
kammergerichtsord-
nung von 1495, die
Peinliche Gerichts-
ordnung Karls V.
von 1532 geben die
Erundlage für den
Prozeß. Folterwerk-
zeuge, Schandmasken
usw. charakterisieren
den wenig humanen
Strafvollzug dama-
liger Zeit.
Die rechtliche Ent-
wicklung der natio-
nalsozialistischen Re-
volution und die
Erundlagen des Drit-
ten Reiches sind in
wider. Die Erundgesetze des neuen Reiches
rragen durch ihre Einfachheit, um nicht zu
sagen Nllchternheit, auch rein äußerlich das
Eesicht unserer Zeit.
Das Volk lebt in seinem Recht —, das
zu zeigen, war Aufgabe dieser Ausstellung.
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