Drittes Kapitel. Die liturgischen Farben. 49
nach der Messe Weiß vorgeschrieben ist, sowie die Messe und Öhveihe
am Gründonnerstag, für welche das gleiche gilt; ferner an den Quatember-
tagen und den Vigihen, welche zugleich Fasttage sind, mit Ausnahme
der Pfmgstvigil und den Pfingstquatembcrfasten, welche Rot haben, bei
der Messe der Bittage, bei Votivmessen vom Leiden des Herrn und den
Votivmessen, denen ein Büß- oder Bittcharakter eigen ist, wie der Messe
«für allerlei Nöten», «um Vergebung der Sünden», «für Kranke», «zur
Zeit des Krieges», «um Frieden» u. a., weiterhin bei Biltpro/.cssionen, bei
der Kerzensegnung und Prozession am Lichtmeßtage, bei der Tatifwasser-
weihe, bei Spendung des Bußsakraments und der heiligen Ölung, bei
Vornahme der Exorzismen vor der Taufe sowie überhaupt bei Kxorzismen.
Schwarz endlich haben die Totenmesse, die Präsanktifikatenmesse
am Karfreitag und die Begräbnisse derjenigen, welche nach erlangtem
Vernunftgebrauch gestorben sind.
2. Bemerkungen zum liturgischen Farbenkanon. Den vor-
stehenden Regeln seien einige sie erläuternde und ergänzende sowie
einige praktische Bemerkungen angefügt.
a) Die Farbe, die für einen bestimmten Tag oder ein bestimmtes Fest
vorgeschrieben ist, gilt für die kanonische Dauer des Tages
oder Festes, also nicht für die bürgerliche, die Farbe, welche für ein-
zelne Funktionen festgelegt ist, sowohl für eben diese Funktionen als
auch für etwaige andere, die während oder bei derselben vorgenommen
werden können und werden. So wird die Kommunion in Votiv- und
Totenmessen in der Farbe der Votiv- und Totenmessen ausgeteilt, nicht
in der Tagesfarbe oder in Weiß.
b) Dem liturgischen Farbenkanon unterliegen Kasel,
• Stola, Manipel, Pluviale, die pontifikale Fußbekleidung,
die Pontifikalhandschuhe, Dalmatik, Tunicella. Das Cin-
gLilum und das Konopeum, d. i. der Tabernakelmantel, wo dieser im
Gebrauch ist, können sich nach der liturgischen Farbenregel richten,
brauchen es aber nicht, sie dürfen vielmehr stets von weißer Farbe sein l.
Auch für das Antcpendüim ist die Tagesfarbe nicht durchaus notwendig.
c) An den Sonntagen Gaudete (dritter Adventsonntag) und Lätare
(vierter Fastensonntag) können nach dem römischen Gaeremoniale2 statt
violette rosafarbige Gewänder gebraucht werden. Unter dem color
rosaceus, von dem dasselbe spricht, ist indessen nicht ein reines Rosa,
sondern ein dem Rosa sich näherndes helles Violett zu verstehen.
d) Der liturgische Farbenkanon schreibt keine be-
stimmte Nuance, keinen bestimmten Ton der Farbe vor.
An sich sind daher z. B. alle Arten des Rot zulässig, ebenso wie alle
Arten des Grün und Violett. Es ist also Blauviolett ebenso erlaubt wie
Kotviolett, ein reines, leuchtendes Grün wie ein nach Gelb abgetöntes
1 Decr. auth. n. 2194 3°35' * L- 2> c- '3>
Brnun, Handbuch der Paramantilc.
nach der Messe Weiß vorgeschrieben ist, sowie die Messe und Öhveihe
am Gründonnerstag, für welche das gleiche gilt; ferner an den Quatember-
tagen und den Vigihen, welche zugleich Fasttage sind, mit Ausnahme
der Pfmgstvigil und den Pfingstquatembcrfasten, welche Rot haben, bei
der Messe der Bittage, bei Votivmessen vom Leiden des Herrn und den
Votivmessen, denen ein Büß- oder Bittcharakter eigen ist, wie der Messe
«für allerlei Nöten», «um Vergebung der Sünden», «für Kranke», «zur
Zeit des Krieges», «um Frieden» u. a., weiterhin bei Biltpro/.cssionen, bei
der Kerzensegnung und Prozession am Lichtmeßtage, bei der Tatifwasser-
weihe, bei Spendung des Bußsakraments und der heiligen Ölung, bei
Vornahme der Exorzismen vor der Taufe sowie überhaupt bei Kxorzismen.
Schwarz endlich haben die Totenmesse, die Präsanktifikatenmesse
am Karfreitag und die Begräbnisse derjenigen, welche nach erlangtem
Vernunftgebrauch gestorben sind.
2. Bemerkungen zum liturgischen Farbenkanon. Den vor-
stehenden Regeln seien einige sie erläuternde und ergänzende sowie
einige praktische Bemerkungen angefügt.
a) Die Farbe, die für einen bestimmten Tag oder ein bestimmtes Fest
vorgeschrieben ist, gilt für die kanonische Dauer des Tages
oder Festes, also nicht für die bürgerliche, die Farbe, welche für ein-
zelne Funktionen festgelegt ist, sowohl für eben diese Funktionen als
auch für etwaige andere, die während oder bei derselben vorgenommen
werden können und werden. So wird die Kommunion in Votiv- und
Totenmessen in der Farbe der Votiv- und Totenmessen ausgeteilt, nicht
in der Tagesfarbe oder in Weiß.
b) Dem liturgischen Farbenkanon unterliegen Kasel,
• Stola, Manipel, Pluviale, die pontifikale Fußbekleidung,
die Pontifikalhandschuhe, Dalmatik, Tunicella. Das Cin-
gLilum und das Konopeum, d. i. der Tabernakelmantel, wo dieser im
Gebrauch ist, können sich nach der liturgischen Farbenregel richten,
brauchen es aber nicht, sie dürfen vielmehr stets von weißer Farbe sein l.
Auch für das Antcpendüim ist die Tagesfarbe nicht durchaus notwendig.
c) An den Sonntagen Gaudete (dritter Adventsonntag) und Lätare
(vierter Fastensonntag) können nach dem römischen Gaeremoniale2 statt
violette rosafarbige Gewänder gebraucht werden. Unter dem color
rosaceus, von dem dasselbe spricht, ist indessen nicht ein reines Rosa,
sondern ein dem Rosa sich näherndes helles Violett zu verstehen.
d) Der liturgische Farbenkanon schreibt keine be-
stimmte Nuance, keinen bestimmten Ton der Farbe vor.
An sich sind daher z. B. alle Arten des Rot zulässig, ebenso wie alle
Arten des Grün und Violett. Es ist also Blauviolett ebenso erlaubt wie
Kotviolett, ein reines, leuchtendes Grün wie ein nach Gelb abgetöntes
1 Decr. auth. n. 2194 3°35' * L- 2> c- '3>
Brnun, Handbuch der Paramantilc.