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Braun, Joseph
Der christliche Altar in seiner geschichtlichen Entwicklung (Band 1): Arten, Bestandteile, Altargrab, Weihe, Symbolik — München, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.2141#0544
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526 Vierter Abschnitt. Das Altargrab

es aber als integrierenden Bestandteil des Altares voraus, wie aus der Bemerkung:
Qui sigillum (Verschluß des Sepulcrums) continet, erhellt*.

Von seiten der Bitenkongregation wurden bezüglich des Altarsepul-
crums keine allgemein geltenden Dekrete erlassen, doch wurden durch sie eine
Anzahl partikulärer Entscheidungen getroffen, welche auf das heutige Becht, seine
Tragweite und seine Anwendung in besonderen Fällen bemerkenswertes Licht
werfen. Hat der Altar seine Beliquien verloren, so bedarf er einer Neukonsekration,
und es genügt nicht, daß der Bischof selbst oder ein anderer in seinem Auftrag neue
Beliquien einlegt4. Die Entfernung der Beliquien bedeutet indessen nicht eine
absolute Exekration des Altares, so daß die Weihe dadurch schlechthin hinfällig
würde. Daher gestattete die Bitenkongregation mit Genehmigung des Papstes dem
Bischof von Augsburg am 1. Mai 16685, in dessen Diözese die Schweden manche
Tausende von Altären ihrer Beliquien beraubt hatten, ohne daß diese sonst exekriert
worden waren, den Defekt lediglich durch Neurekondition von Beliquien zu beheben,
da eine völlige Neuweihe aller jener Altäre untunlich gewesen wäre. Ähnlich
erlaubte sie unter dem 27. Februar 1847' auf Ansuchen des Bischofs von Limburg,
daß auf Altären, die keine Beliquien mehr enthielten oder deren Sepulcrum geöffnet
worden war, zelebriert werden dürfe, bis neue Beliquien eingelegt worden seien.
Zur Exekration des Altares genügt es, daß der Verschlußstein des Sepulcrums auf-
gehoben wurde, gleichviel, ob er dann weggenommen oder wieder über die Beliquien
gelegt wurde, und zwar gilt das auch für den Fall, daß die Beliquien ganz unberührt
blieben7. Ist das Sigillum des Sepulcrums infolge Lösung des Mörtels nicht mehr
fest, ist es aber sicher, daß es nicht aus seiner Lage entfernt und das fieliquiengrab
nicht geöffnet wurde, so ist der Altar nicht exekriert, doch soll der Bischof selbst
oder auf Grund apostolischer Vollmacht durch einen Vertreter den Verschlußstein
wieder befestigen, der indessen hierbei nicht in die Höhe gehoben werden darf.
Ist es zweifelhaft, ob der Stein auf dem Beliquiengrab blieb, so ist Neukonsekration
des Altares erforderlich8. Erhebliche Bisse im Sigillum haben Exekration des
Altares zur Folge".

Der neue Codex juris canonici bestimmt bezüglich des Sepul-
crums des altare fixum wie des altare portatile: 1. In jedem Altare, dem festen
wie dem geweihten Altarstein, muß in Gemäßheit der liturgischen Vorschriften
ein Altargrab sein, das Reliquien von Heiligen enthält, und mit einem Stein
verschlossen ist10. 2. Falls die Reliquien weggenommen oder der Verschluß
des Sepulcrums zerbrochen bzw. entfernt wird, so verliert der Altar seine
Weihe, ausgenommen, wenn der Bischof oder ein von ihm Beauftragter den
Verschlußstein abhebt, sei es, um ihn zu befestigen oder wiederherzustellen,
sei es, um ihn durch einen anderen zu ersetzen, sei es, um die Reliquien zu

* Lapis bedeutet hier die auf den Altarstipes zunächst nicht vom altare fixum, sondern vom
(altare) gelegte Mensa. Sie enthielt häufig selbst altare portatile; allein, was von letzterem gilt'
das Sepulcrum und dann natürlich auch dessen gilt auch, und zwar erst recht, von ersterem.
sigillum. Befand sich das Reliquiengrab aber, s Decr. auth. n. 1955.

wie es gleichfalls sehr häufig der Fall war, , ' ' '

auf der Oberseite des Stipes unter der Mensa, ...

so war diese selbst eine Art von sigillum ' S. R. C. 14. Mai 1861 und 31. August 1»°'

des Sepulcrums. Der Sinn des nicht genügend (Decr. auth. n. 3106 und 3162).

klaren Dekrets ist wohl: Wenn der Altar von 8 S. R. C. 18. Mai 1883 (Decr. auth. 3575).

seiner Stelle entfernt wird oder die Mensa a g p q 23. Juni 1879 (Decr. auth. n. 3497)-

einen (bedeutenden) Bruch erleidet, ist er als Auch 'jn bezug auf diesen Punkt betrifft die

exekriert zu betrachten. Entscheidung dem Wortlaut nach das Porta-

* S. R. C. 7. Dezember 1844 und 23. Mai tile, gilt aber natürlich ebenfalls vom altare
1846 (Decr. auth. n. 2876, 2880 und 2911). Die fixum.

betreffenden Entscheidungen handeln allerdings l0 Can. 1198, § 4.
 
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