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Braun, Joseph
Der christliche Altar in seiner geschichtlichen Entwicklung (Band 1): Arten, Bestandteile, Altargrab, Weihe, Symbolik — München, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.2141#0693
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Erstes Kapitel. Die Weihe des altare fixum 675

weiterhin vor. Ja es sah sich noch die "Wormser Synode des Jahres 868 veranlaßt,
den Priestern einzuschärfen, sich durchaus der Segnung und Salbung von Altären
zu enthalten6. ,

Es ist bemerkenswert, daß der Apostolische Stuhl, dem nach der heutigen kirch-
lichen Disziplin allein das Recht zusteht, Priestern die Erlaubnis zur Altar- und
Kirchweihe zu geben, sich stets in Erteilung einer solchen Vollmacht äußerst zu-
rückhaltend zeigte, zumal wenn es sich nicht um einen einzelnen Fall handelte, son-
dern um eine Bevollmächtigung in Form eines Privilegs'. So zahlreich die Bullen
sind, in denen die Päpste seit dem 10. Jahrhundert die Äbte durch Privilegien aus-
zeichnen und so weitgehend oft die darin denselben verliehenen Vorrechte sind, in
bezug auf die Weihe der Kirchen und Altäre werden die Äbte bis in das spätere
Mittelalter stets angewiesen, sich an ihren Bischof zu wenden. Höchstens daß sie
die Erlaubnis erhalten, durch irgendeinen beliebigen Bischof jene Weihen vornehmen
zu lassen. Das berühmteste Beispiel einer Verleihung des Privilegs, Altäre zu kon-
sekrieren, ist die Bulle Innocenz' VIII. Exposcit tuae devotionis sinceritas vom Jahre
1489, durch welche außer andern, zum Teil äußerst weitgehenden Befugnissen, den
Äbten von Citeaux, La Ferte, Pontigny, Morimond und Clairvaux auch die Vollmacht
verliehen wird, in den zu den betreffenden Klöstern gehörigen Orten Altäre zu
weihen7. Die Kardinäle erfreuen sich des Privilegs, Altäre zu konsekrieren",
auch wenn sie nur Priester sind und die bischöfliche Weihe noch nicht empfangen
haben. In ihren Titelkirchen können sie dasselbe ohne weiteres ausüben", in anderen
jedoch nur mit Genehmigung des zuständigen Ortsbischofs10. Von den Äbten haben
kraft des kanonischen Rechtes nur die Abbates nullius, d. i. die exempten Äbte mit
eigenem, wenigstens drei Pfarreien umfassenden Territorium, die Vollmacht, Altäre
zu konsekrieren10*.

Auch in den Riten des Ostens ist die Vornahme der Altarweihe gleich der-
jenigen der Kirchweihe ein Vorrecht der Bischöfe. Es ist stets der Bischof, der die
Altarweihe vollzieht, so oft von einer solchen die Rede ist. Nichtbischöfe dürfen sie
entweder nicht ausüben oder doch nur im besonderen Auftrag des Bischofs. „Es ist
keinem Bischof erlaubt," heißt es z. B. in einem einem gewissen Basus zugeschriebenen
Kanon des .Buches der Führungen' des Barhebräus (f 1286), „einen Altar zur Ab-
haltung des Gottesdienstes zu benutzen, der nicht von einem rechtgläubigen Bischof
geweiht ist, noch darf ein Priester sich unterfangen, den Altar selbst zu salben und
zu heiligen11." „Wird der Altar von dem Orte, an dem er befestigt war, entfernt oder
anderswohin übertragen, so muß er von neuem geweiht werden, und zwar durch den
Bischof oder durch dessen Bevollmächtigten", sagt der nestorianische Patriarch
Johannes Bar Abgar (um 900)12. Die Altarweihe erscheint im Osten schon im 5. Jahr-
hundert als einer der Akte, die dem Bischof vorbehalten sind. „Die göttliche Satzung",
heißt es in des Pseudo-Areopagiten so bedeutungsvoller Schrift von der kirchlichen
Hierarchie, „hat die Heiligung der kirchlichen Stände, die Konsekration des hl. Salb-
öls und die heilige Weihe des Altares einzig der Weihekraft der gotterfüllten Bischöfe
vorbehalten1'." Der Priester hat zwar die Konsekrationsgewalt, vermöge deren er
Brot und Wein in den Leib und das Blut Christi verwandelt. Wie er aber diese Ge-

C. 8 (Hartzh. II, 312): Benedictio vel unc- * Entsch. der Ritenkongr. vom 30. Januar

»o^altaris a presbyteris minime fiat. 1879 (Decret. auth. n. 3478) und Cod. jur.

Vgl. darüber namentlich Benedicti XIV, eanon. c. 1155.

Ue synode disc. 1. 13, c. 15, n. 2 s. " Cod. jur. can. c. 239, n. 20 und c. 1157.

7 vgl. über die Bulle, die wegen ihrer un- "» Ibid. c. 323, § 2.

sinnlichen Privilegien — die Äbte erhalten " C. 1, sect. 6 (Mai, SS. vet. nova coli. X 2,8).

2U* die Vollmacht, ihren Untergebenen die '* Quaest. ecclesiast. qu. 20 (Ass. Bibl. Orient.

^uBdiakonats-, ja die Diakonatsweihe zu er- III 2, 253).

St rt™ 7 alS unecht angezweifelt worden ist, '» C. 5, § 5 (Mg. 3, 505): 'H foia teofioteota

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