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Braun, Joseph
Der christliche Altar in seiner geschichtlichen Entwicklung (Band 1): Arten, Bestandteile, Altargrab, Weihe, Symbolik — München, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.2141#0748
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730 Fünfter Abschnitt. Die Altarweihe

hl. drei Könige u. a., auf Geheimnisse aus dem Leben Marias, wie z. B.
die Geburt Marias, die Verkündigung, die Freuden der Gottesmutter, ihre
Schmerzen, auf den hl. Rosenkranz als die Zusammenfassung aller Geheim-
nisse aus dem Leben Christi und seiner hl. Mutter, sowie auf Titel, wie des
hl. Johannes Enthauptung und der Apostel Teilung konsekrierte. Auch die
zu Ehren des hl. Sakramentes geweihten Altäre, sog. Fronleichnamsaltäre,
Corpus-Christi-Altäre, gehören erst dem späten Mittelalter an. Die neuen Titel
entsprechen den im ausgehenden Mittelalter volkstümlich gewordenen An
dachten. Die Geheimnisse, die man sonst mit Vorzug verehrte, wollte man
auch dadurch ehren, daß man auf sie als Titel Altäre errichtete und weihte.
Begünstigt wurde die Einführung dieser neuen Titel durch die außerordent-
liche Zunahme der Zahl der Altäre, die im 14. und 15. Jahrhundert einsetzte
und begreiflicherweise das Bedürfnis nach neuen Altartiteln weckte und zu-
gleich verstärkte.

In den Weiheordines der mittelalterlichen Pontifikalien wird der Altarpatron
auffallenderweise bis zum 13. Jahrhundert nie erwähnt. Dann wird das freilich
anders, doch geschieht es noch nicht einmal in allen Pontifikalien des 15. Jahr-
hunderts. Genannt wird der Altarpatron in dem Altarweiheordo der spätmittelalter-
lichen Pontifikalien zudem fast nur in dem Begleitspruch, den der Bischof nach
ihnen zu beten hatte, wenn er die Altarmensa mit dem gesegneten "Wasser*0, dem
Katechumenenöl und dem Chrysam bezeichnete, sowie in dem Konsekrationsgebet
Omnipotens sempiterne Deus, das er nach den Salbungen sprach. Sonst ist von ihm
in den Ordines bloß noch in der Formel die Rede, welche einzelne, meist recht späte
Pontifikalien in den Vorbereitungsrubriken der Altarweihe für das mit den Reliquien
in das Sepulcrum einzuschließende Weihezeugnis geben21.

Der Titel eines altare fixum kann nach heutiger Praxis gemäß einer Ent-
scheidung der Ritenkongregation vom 10. November 1906, die sich ihrerseits
wieder auf ein Dekret der Missionskongregation vom 27. August 1836 beruft,
und dem neuen Codex juris canonici" nur auf Grund eines apostolischen
Indults mit einem andern vertauscht werden23. Portatilien werden nie zu
Ehren eines Heiligen oder überhaupt auf einen bestimmten Titel geweiht,
es geschieht dies nur bei altaria fixa. Der Titel eines altare quasi-fixum haftet
allein am Altar, nicht am Portatile, mit dem es versehen werden muß, damit
auf ihm die Messe gefeiert werden kann.

Nach dem heutigen kirchlichen Recht können Altäre nur Heiligen zu
Ehren errichtet werden, die entweder durch eine förmliche Kanonisation oder
durch Bestätigung eines ihnen seit alters erwiesenen rechtmäßigen Kultes
(cultus immemorabilis) als solche kanonisch anerkannt sind. Selige, d. i. bloß
Beatifizierte, dürfen nur auf Grund eines besonderen päpstlichen Indults zu
Altarpatronen gewählt werden.

,0 Vgl. oben S. 699 und 704. (Ende des 15. Jahrhunderts) der Vatikanischen

S1 Vgl. z. B. die Pontifikalien Vat. lat. 1145 Bibliothek.
(Mitte des 15. Jahrhunderts) und Ottob. 501 » C. 1201, § 2. " Decret. auth. n. 4191.
 
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