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1. Damit das „erösigt" (entblöste) Land wieder Holz bekomme,
soll in den nächsten 10 Jahren oder überhaupt weder Brennholz
noch anderes (sogen. Schaffholz), Reife, Weiden, Felgen, Stangen,
Wagen- nnd Wingertholz in Schiffen, Hnmpelnachen oder sonst
über Elntz (Neckarelz, die Grenze des pfälzer Gebietes) den Necker
hinauf verführt werde». Ebensowenig in Flotzen oder Schiffen auf
dem Necker hinab unter Mannheim auf den Rhein, ausgenommen
zu den Pfälzer Schlößern und Zöllen Oppenheim, Bacharach und
Caub (mit Pfalzgrafensteiir im Rhein). Jedenfalls soll das beste
dürre Brennholz im Neckertal gelassen werden, nicht aber nur grün
kuorricht, erdstammicht und anderes böses Holz (sogeu. unterständiges
Prügelholz), wie die Holzgewerber vielfach thun (Artikel 5).

2. Die Amtleute sollen auf gelegener Malstätte in den Dörfern
(d. h. auf den Rathäusern oder auch Gerichts- und Versammlungs-
plätzen im Freien, vergl. obcn S. 203), so zu (Neckar)Gemttnd,
Steinach, Hirßhorn, Eberbach und Gerach, Alle denen, die das Holz-
gewerb Lreiben, hierüber Bescheid erteilen.

3. Nach Heidelberg in den kurfürstlichen Holzgarten (einer der
alten Holzhöfe an: Zimmerplatz) und Kalkofen (d. h. Ziegelei, in der-
selben Gegend, wahrscheinlich unten an der Ziegelgaffe, vgl. „Neues
Archiv" I, 260, II, 190 f.) habeu die Holzhändler aus dein Neckcrtal
und kleinen Odenwald (südlich davon) Brandholz nach bestimmter
Taxe zu liefern. Dasselbe beziehen anch „Die von Laudenburg"
(Ladenburg, das Pfalz mit dem Bistum Worms gemeinschastlich
besaß). Jn beiden Städten sollen auch Holzgärten (Lagerräume),
wo Arme aus Borg kaufen könnten, errichtet werden. (Außer dem
herrschaftlichen Bau- und Materialienhof (Bauinspektion) am nord-
östlichen Eck der daher benannten Bauamtsgasse lagen später beim
Zimmerplatz am Neckar, an Stelle des jetzigen Emmerling'schen und
andercr Häuser, auch städtische Holz- und Bordhöfe).

4. Der Preis aller Klassen Hölzer von rechter Länge, wie sie
fchon oben (S. 194 u. 197) benannt sind, soll an der Brücke öffentlich
nngeschlagen werden.

5. Ähnlich bestimmt der spätere Artikel 9: „Damit die gebürliche
alte Werschaft (Gewührleistung) des Brennholzes von jeder Gattung
 
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