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Erzdiözese <Freiburg, Breisgau> [Hrsg.]
Das Erzbistum Freiburg in seiner Regierung und in seinen Seelsorgestellen — Freiburg i.Br., 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.8190#0058
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Klerus.

Pfarr-Rektor das Pfarramt verwaltet. Die Besetzung der Pfarrei fällt
deswegen nrit der Ernennung des Regens für das Priellerfeininar zu-
sammen.

4.

Für Geistliche, die eine erledigte Pfründe verwalten (Pfarr-,
Kaplaneiverweser), ist ein beftimmter Jahresgehalt feftgesetzt, der aus
den Einkünften der erledigten Pfründe geschöpft wird. Vei Unzuläng-
lichkeit der Pfründe tritt in Baden die Katholische Interkalarkasse, in
Hohenzollern der Allgemeine Kirchenfond Sigmaringen ein als die
Kassen, in welche die überschüsse des Einkommens unbesetzter Pfründen
fließen.

Wenn Geistliche eine selbftändige Seelsorgsftelle versehen, die keinen
Pfründecharakter hat — Pfarrkuraten —, so erhalten fie den gleichen
Gehalt wie Pfarrverweser und zwar aus allgemeinen Kirchenmitteln.

6.

Vikare erhalten Gehalt und Verpflegung vom Pfarrer oder Pfarr-
verweser, dem sie beigegeben sind. Soweit die Einkünfte der erledigten
Pfründe nicht hinreichen, wird den Pfarrverwesern die Vikarshaltung
entschädigt aus allgemeinen Kirchenmitteln.

Pfarrer, die keine mit einer Vikarsftelle ausgeftattete Pfründe inne-
haben, aber gleichwohl aus persönlichen Gründen (Krankheit, Mter) eines
Vikars bedürfen, haben, wenn sie auf die Pfründe nicht verzichten wollen,
mit ihren eigenen Mitteln für die Haltung des Vikars aufzukommen.
Indessen wird in solchen Fällen bei ungenügendem Pfründeeinkommen
aus allgemeinen Kirchenmitteln ein Unterftützungsbeitrag geleiftet.

Wenn in einer Gemeinde, die ihrer Einwohnerzahl wegen zur
ausgiebigen Seelsorge eines oder mehrerer Vikare bedarf, keine kanonisch
errichtete Pfarrpfründe befteht, sondern nur eine Notseelsorge eingerichtet
ift, oder wenn mit bestehenden Pfarrpfründen keine oder nicht genügende
Vikarsftellen verbunden sind, so werden die Koften zur Haltung der für
die Seelsorge nötigen Vikare gleichfalls aus allgemeinen Kirchenmitteln
beftritten.

6.

Von den nicht in der allgemeinen Seelsorge, sondern in andern
Stellen tätigen Geistlichen erhalten das Einkommen

1. die Beamten in der kirchlichen Verwaltung aus den Kassen der
betreffenden Behörden;

2. die Vorfteher der theologischen Anstalten aus den Fonden, die
zum Unterhalte dieser Anstalten beftimmt sind;

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