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C Hriſtliche Erklerung in Religions Sachen
ſo der Hochwuͤrdigſt Sürf vñ Herr / Herr Gebhardt / er⸗
wehlter vnd beſtettigter zu Ertͤbilchoffen zu Eoͤlln / des heiligen Reichs
durch Italien Ertz Cantzler vnd Ehurfuͤrſt / Hergog zu Weſt⸗
phalen vnd Engern / etc. den 76, Jannarij / dieſes jetztlauf⸗
fenden 8z. Jars / in jhrer Churf. G. Ertztſtifft Coͤlln
offentlich publiciren vnnd verkuͤnden
laſſen / ete.
NVMERO XV.
N Gebhardt von Gottes Gnaden er⸗
IT wehlter vnd deſtettigter zu Ertzbiſchoffen zu Coͤln / des
9 heiligen Roͤmiſchen Reichs durch Italien Ertz Cantz⸗
Vier / vnd Ehurfuͤrſt / Hertzog zu Weſtphalen vnd En⸗
gern / etc. Entbieten ailen vnd jeden vnſers Ertzſtiffts
zugethanen Landſtaͤnden / Graffen / der Ritterſchafft / Stedten / vnd
Vnderthanen / auch andern Angehoͤrigen / vnſer Snad vnnd alles
Guts / vñ fuͤgen euch ſampt vnd ſonder hiemit zu wiſſen / das nach an⸗
nemung vnſerer Ertzbiſchofflichen vnd Churfuͤrſtlichen Regierung /
darein vns der Almechtige durch ordentliche Wahl geſetzt / wir jeder⸗
ʒet / wie auch noch / vns verpflichtet erkent haben / nicht allein DIC Wol⸗
fahrt vnnd auffnemmen enſers von Gett befohlenen Churfuͤrſten⸗
thůmbs vnd Erhſtiffts / Wie auch gemeinen Vaterlands Teutſcher
Fation / Sondern auch zu foͤrderſt die befuͤrderung der Ehren Get—
tes / vor allen andern Sachen / vns mit ernſt laffen angelegen zu ſein.
Wenn denn newlicher zeit etliche aus vnſerer Ritterſchafft / vnnd an⸗
dern von der Landſchafft / in nicht geringer anzahl / vns vnderthenig⸗
lich vnd embſig angelangt / Auch durch Fuͤrſchrifften etlicher anſehen⸗
licher hoher Staͤnde des heiligen Reichs erſucht / jhnen die offentliche
Predigt des heiligen Euangelij / auch vbung der Sacramenten / nach
ausweiſung Gottes Worts / der Augfpurgiſchen Confeſſion / vnd de⸗
ren Chriſtlichen Erklerungen zu geſtaͤrten vnd zu zulaſſen / Vnd wir
vns