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Gewerbeblatt
für den
Schwarzwald.

(Erscheint alle 14 Tage einmal. Preis ohne Zustellnngsgebühr 36 Kreuzer für den Jahrgang; Speditionsgebühr der Großh.
Postanstalten 9 kr., Zustellungsgebühr 20 kr. Bestellungen werden in Furtwangen bei der Uhrenmacherschule, auswärts bei allen
Postbehördcn und Buchhandlungen entgegengenommen.)

M. Jahrgang. IV"- 4. Furtwangen, den 13. Februar 1833.

Zollverhältnifse.
(Fortsetzung.)
Der deutsche Zollverein.
HI. Durchgangsabgaben.
Die unter I. benannten Gegenstände bleiben auch
bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.
Von Gegenständen, welche nach Ziffer II. beim Ein-
gänge oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusam-
men genommen, mit weniger als 35 Kreuzer vom Ccnt-
ner, oder nach Maß oder Stückzahl belegt sind, ist in
der Regel als Durchgangsabe der Betrag jener Ein-
gangs - und Ausgangsabgaben zu entrichten.
Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs- oder
Ausgangöabgabe, oder beide zusammen, 35 kr. vom
Centncr erreichen oder übersteigen, wird in der Regel
nur jener Satz von 35 Kreuzer vom Ccntner als Durch-
gangsabgabe entrichtet.
Für den Transit auf gewissen Straßen oder für
gewisse Gegenstände sind ausnahmsweise höhere oder
geringere Sätze fcstgestellt.
IV. Allgemeine Bestimmungen.
Der dem Tarif zu Grunde liegende mit den in den
Großherzogthümcrn Baden und Hessen allgemein cinge-
führten Gewichten übereinstimmende Ccntner, der Zoll-
Centncr, ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind
von diesen
Zol l-P fu nden:
O35"7io°° — 1000 Preußisch. (Kurhcssischcn) Pfd.,
1120 — 1000 Bayerischen Pfunden,
2000 — 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen.
935"°/,— 1000 Württcmbcrgischen Pfunden,
933°"/,„oo — 1000 Sächsischen (Dresden.) Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten:

Zoll- Pfunde:
14—15 Preußischen (Kurbessischen) Pfunden,
28 — 25 Bayerischen Pfunden,
2 — 1 Rhcinbayerischen Kilogramm,
14 — 15 Württcmbcrgischen Pfunden,
14—15 Sächsischen (Dresdener) Pfunden; und
Zoll-Centn er:
36 — 35 Preußischen (Kurhessichen) Centnern zu
110 Pfunden,
28 — 25 Bayerischen Centnern zu 100 Pfunden,
2—1 Rhcinbayerischen Quinta! zu 100 Kilo-
grammen,
36 — 37 Württcmbcrgischen Cent, zu 104 Pfunden,
36 — 35 Sächsischen (Dresdener) Centnern zu 110
Pfunden.
Werden Waarcn unter Begleitschein-Kontrole ver-
sandt, oder bedarf cs zum Waarenverschluffc der An-
legung von Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 Sgr. (1 y, gGr.) oder 7 kr.
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (°/, gGr.) od. 3 kr.
Die Zolle werden entweder nach dem Brutto-Ge-
wichte, oder nach dem Nettogewichte erhoben.
Die Zolle werden vom Brutto-Gewichte erhoben:
1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen;
2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Ab-
gabe 1 fl. 45 kr. vom Ccntner nicht übersteigt;
3. von anderen Waarcn, wenn nicht eine Vergü-
tung für Tara im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist.
Von allen Gegenständen, von welchen nach vorste-
hender Bestimmung der Zoll nicht nach dem Brutto-
Gewichte zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht
der Verzollung zu Grunde gelegt.
Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob
er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem
 
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