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Gewerbe blatt
für ven
Schwarzwald.
(Erscheint alle 14 Tage einmal. Preis ohne Zustellnngsgebiihr 36 Kreuzer für den Jahrgang; Speditionsgebühr der Großh.
Postanstalten 9 kr., Zustellungsgebühr 20 kr. Bestellungen werden in Furtwangen bei der Uhrenmacherschule, auswärts bei allen
Postbehörden und Buchhandlungen entgegengenommen.)

II. Jahrgang.

^0. 25.

Furtwangen, den 4. December 1833.

Zollverhältnifse.
(Fortsetzung.)
I. Zolltarif des deutschen Zoll- und Han-
del öv er ei ns.
1) Den Gegenständen, welche gar keiner Ab-
gabe unterliegen, treten folgende bisher mit einem Zoll
belegte Artikel hinzu:
Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und
Bruch von Glas nnd Porzellan; von der Bleigewinnung
(Bleigekrätz, Blei-Abzug oded Abstrich und Blciasche);
Töpferthon für Pvrzellanfabriken (Porzellanerde); Ab-
fälle von Seidencoeons, ingleichen Flockseide (Abfälle
vom Haspeln nnd Spinnen der rohen Seide).
2) Bei den Gegenständen, welche bet der Ein-
fuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe unter-
worfen sind, treten folgende Abänderungen ein, die hier
erwähnt werden mögen:
u. Vom Ausgangszoll (26^ kr. pC.) werden
Roheisen aller Art, altes Brucheisen, Eisen-
feile, Hammcrschlag befreit.
d. Der Eingangszoll von rohem Zink ist von
3 fl. 30 kr. auf 1 st. 45 kr. ermäßigt.
II. Oesterreichisch-Preußischcr Handels- und
Zollvertrag vom 19. Februar 1853.
Aus den 27 Artikeln dieses Vertrags theilen wir
Folgendes mit:
1) Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs ist bei-
derseits Befreiung von Eingangs-, Ausgangs-
und Durchgangs-Abgaben zugestanden:
n. Für Maaren (mit Ausnahme von Verzehrungsge-
genständen), welche aus dem einen Staate auf
Märkte oder Messen des andern gebracht oder
auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und

Markt-Verkehr aus dem einen Staate nach dem
andern versendet, daselbst aber nicht in den freien
Verkehr gesetzt, sondern unter Controle der Zoll-
behörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen,
Hallämtern n. f. w.) gelagert nnd binnen einer
im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zu-
rückgeführt werden;
l). für Vieh, welches auf Märkte des andern Staa-
tes gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt
wird;
e. für Glocken zum Nmgießen, Wachs znm Blei-
chen, Seid enabfällc zum Hecheln (Kümmeln),
unter Festhaltung der Gewichtsmenge;
ck. für Gewebe und Garne zum Waschen, Blei-
chen, Walken, Appretircn, Bedrucken und Stricken,
sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und
Bemalen;
6. für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung
und Veredlung bestimmte, in den andern Staat
gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes,
unter Beobachtung der deßhalb bestehenden beson-
deren Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände,
wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Be-
nennung derselben unverändert bleibt; und zwar
in den Fällen s, b, <l und 6, sofern die Identi-
tät der aus - und wiedereingcführtcn Gegenstände
außer Zweifel ist.
2) Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von
Waaren, die dem Begleitschein-Verfahren
unterliegen, wird eine Verkehröerleichteruug dadurch
gegenseitig gewährt, daß beim unmittelbaren Uebergang
solcher Waaren aus dem Gebiete des einen kontrahiren-
den Staates in das Gebiet des andern die Verschluß-
abnahme , die Anlage eines anderweiten Verschlusses und
 
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