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Gewerbeblatt

für den
Schwarzwald.
(Erscheint alle 14 Tage einmal. Preis ohne Zustellnngsgebühr 36 Kreuzer für den Jahrgang; Speditionsgebühr der Großh.
Postanstalten 9 kr., Zustellungsgebühr 20 kr. Bestellungen werden in Furtwangcn bei der Uhrenmacherschulc, auswärts bei allen
Postbehörden und Buchhandlungen entgegengenommen.)

ZA. Jahrgang, 40. Fnrtwangen, den 8. Mai 1833.

Zollverhältnisse.
(Fortsetzung.)
Canada (englische Besitzung in Nordamerika).
Zollvaluta: 1 Liv. Steel, canad. Courant — 9 fl.
50 kr. Maß und Gewicht wie Großbrittannien.
Allgemeiner Eingangs zoll vom Werth.
Verschiedene Lebensmittel, geistige Getränke, Taback re.
zahlen höhern Eingangszoll; eine Anzahl anderer Ar-
tikel, die hier aufzuführcn nicht von Interesse ist, sind
zollfrei.
Vereinigte Staaten von Nordamerika.
Geld: Dollar zu lOO Cents — 2 fl. 30 kr.
Laut Gesetz werden am Zollhaus berechnet: Franz,
und belg. Frank zu 18^ C.; niederländische und süd-
deutsche Gulden zu 40 C.; engl. Liv. Sterl. zu 4 D.
84 C. re.
Die Zollbeträge sind nach dem Werth zu bezahlen.
Zur Ermittlung des Werths dient die Faktura des Ein-
kaufs oder der Consignation, welche von amerikanischen
Consuln bestätigt sein müssen. Der Werth soll nach den
Preisen angegeben werden, welche zur Zeit der Ausfuhr
aus den Hauptmärkten des betreffenden Landes üblich
waren. Für Güter aus dem Innern Deutschlands z. B.
ist die Ausfuhr nach den vereinigten Staaten als be-
gonnen anznsehen, wenn die Güter an Bord des See-
schiffes verladen sind, welches sie nach den vereinigten
Staaten bringt; der zollpflichtige Werth der Maaren be-
steht sonach aus dem Marktwerth am Ursprungsort mit
Zuschlag der Transportkosten und Spesen, überhaupt
sämmtlicher Unkosten, welche auf der Waare ruhen bis
sie eingeschifft ist.
Abzüge (Discounts) sind überall nicht gestattet, aus-
genommen bei Artikeln, wo sie allgemein und bestimmt

gebräuchlich sind und niemals mehr als der wirkliche
dem Tarator bekannte Betrag; sie müssen aber dann
stets auf der Faktur bemerkt sein. Seeassccuranz ist ge-
setzlich ausgenommen.
Für Havarie findet Zollnachlaß statt, wenn sie ge-
hörig constatirt ist.
Die Fakturen müssen Gewicht, Menge, Maß der
Waaren enthalten oder auf Kosten des Importeurs ge-
messen und gewogen werden.
Im amerikan. Tarif nicht besonders aufgeführte
Waaren zahlen 20°/, v. W.
Wir geben hier einige Sätze des Tarifes:
100°/, v. W. zahlen Branntwein und andere Spi-
rituosen.
40°/, v. W. Cigarren, Taback, Weine, dürre Zwetsch-
gen rc.
30°/, v. W. Besen und Bürsten, Glaswaaren, Guß-
eiscnwaarcn, Haarpinsel, Holzwaaren, Hntgeflechtc
und Gewebe, sowie Hüte und Mützen von Stroh
oder dergl., japanirte Blechwaaren, Metallarbeiter,
Möbel, Spielzeug, Standuhren und Wanduhren
und Thcile derselben, Uhrengläser re.
20°/, v. W.: Blei, Blciglätte, Bleiweiß, Bretter,
Dauben re., Kupfer rc.
15°/, v. W.: Stahl in Stangen, Zinkblech rc.
10°/, v. W.: Chronometer, Taschenuhren und Thrill
derselben, Uhrenmaterialien aller Art rc.
5°/, v. W.: Messing, Nickel, Zink, Zinn, unver-
arbeitet rc.
Zollfrei sind unter Anderm: ungemahlener Gyps,
Hausgeräthe, gebrauchte, der Einwandernden,
ebenso Kleidungsstücke, Geräthe für den eige-
nen Geschäftsbetrieb mit Ausnahme von Maschi-
nen für Fabriken rc. (Fortsetzung folgt.)
 
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