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Glasschröder, Franz Xaver
Neue Urkunden zur pfälzischen Kirchengeschichte im Mittelalter — Speyer, 1930

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https://doi.org/10.11588/diglit.2346#0045
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— 29 —

4) Dem vom Testator neu errichteten und dotierten Altar
S. Cyriaci im Speierer Dom soll eine jährl. Gült von 5 U
4 ß Heller aus seinem Hof und Garten in Dydensheim an-
fallen, und aus dem Zehent der dem Speierer Domkapitel
einverleibten Pfarrkirche des Dorfs Ginheim im Speierer
Bistum soll eine jährl. Gült von 7 Malter Weizen an den
Verwalter des Portenamts entrichtet werden, damit dem
jeweiligen Wochener der tägl. Messe auf dem S. Cyriacus-
Altare ein Brotwecken und 2 ß Heller verabreicht werden
können. 5) Dem Pleban des Kreuzaltars in der Domkirche
soll vom vorgenannten Zehent jährlich 1 Malter Korn
fallen, damit er am St. Cyriacusfeste während der Matutin
3 Messen de S. Cyriaco auf dem Kreuzaltar besorge und
nach Schluß derselben selbst ebenda ein feierliches Amt
de s. Cyriaco singe oder singen lasse. 6) Von ebendemselben
Zehent soll zu Lebzeiten des Testators am St. Cyriacusfest
und nach dessen Tod beim Jahrtag 1 Malter Korn zu Brot ver-
backen und jedem Stuhlbruder und Brotschüler („Panensis")
des Domstifts ein Wecken verabreicht werden. Die etwa
übrig bleibenden Brotwecken sollen den Domglöcknern zu-
kommen. 7) Was nach den ebengenannten Legaten aus
dem Zehent der Pfarrkirche zu Ginheim noch erübrigt, soll
dem Speierer Domkapitel anfallen unter der Auflage, daß
alljährlich der Samstag vor dem Sonntag Circumdederunt mit
Vorvesper, der Matutin mit 9 Lektionen und einer Messe
de Beata samt der Sequenz „Ave praeclara" mit 2 Sängern
und Orgelspiel begangen werde, wobei den Anwesenden
Präsenzgelder verabfolgt werden. In gleich feierlicher Weise
soll auch das St. Cyriacusfest begangen werden. 8) Der
Wochner der Messe auf dem St. Cyriacusaltar soll am
Jahrgedächtnis des Testators einen Zins von 1 U Heller
erhalten und dafür 10 Messen pro defunctis auf dem St.
Cyriacusaltare bestellen, wobei jeder Celebrant ein Stipen-
dium von 1 ß Heller bekommt. — Der Stiftskirche zu
Neuhausen bei Worms (Ecdesie Nuhusen. extra muros Worm.),
an welcher der Testator Kanonikat und Präbende besitzt,
vermacht derselbe 1) die Einkünfte seines Gnadenjahres,
sodann zwei Gülten von je 3 Malter Weizen zur feier-
 
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