Öudenaarde
scharfen Erlasses vom 24. November 1517. Im übrigen ist der Oudenaarder Rat, ge-
meinsam mit dem landesherrlichen Oberbeamten, dem „hoochbailliu", jederzeit be-
strebt, die Qualität der Wirkereien — es handelt sich in der Hauptsache um Ver-
düren — einigermaßen auf der Höhe zu halten (3).
Die Verfügung vom 4. XII. 1515 schreibt vor «dat men van nu voortan de ver-
duere zal moeten maken ende weercken van goeden gheblauden campe wel ghe-
waudt ende gheblaudt ende anders niet", d. h. die Wollen sollen gut mit Waid vor-
gefärbt werden; der grüne Ton ist durch Auflage von Wau-Gelb zu erzielen. Die
Verordnung hat anscheinend ihren Grund in dem neuerdings in Aufnahme gekom-
menen Einfärben mit Indigo. Der Rat will von dem Verfahren nichts wissen. Man
soll, wie es in der Ausführungsbestimmung vom 24. HI. 1519 heißt, an dem alten
Brauche festhalten, „also men datte over XL jaer ofte van auden tyden gheploghen
heeft te doene ende te weerckene". Eine ähnliche Aufforderung ergeht an die Bild-
teppichwirker (beeldemakers). Der Erlaß verbietet ferner die Verwendung schlechten
Rohmaterials, Kuh wolle und dergleichen; er verlangt zugleich technisch einwandfreie
Arbeit. Die ausführlichen Erörterungen in dem Abschnitte „Technik" machen weitere
Darlegungen überflüssig. Die Meister sind keineswegs mit den Normen einverstanden,
sie berufen sich darauf, daß das Verfahren der Grünfärbung bereits in Tournai und
Lille gang und gäbe sei, Enghien gehe noch wesentlich weiter und verwende sogar
eine neue Methode für die Inkarnattöne. Die Eingaben sind auch insofern von be-
sonderem Interesse, als sie uns Namen und Wirkerzeichen der maßgebenden Firmen
bringen (4). In dem Erlasse vom 16. März 1521 gibt der Rat dem Drängen der Meister
nach; die Klagen über nachlässige und unvorschriftsmäßige Arbeit mehren sich von
Jahr zu Jahr. 1538 bricht ein nicht unverdienter, schwerer Schlag über Öudenaarde
herein. Ein größerer Posten Wirkteppiche wird in Antwerpen beschlagnahmt; die
Generalstatthalterin Maria von Ungarn verbietet die Einfuhr der Oudenaarder Erzeug-
nisse. Die Wirkung ist von weittragendster Bedeutung. Hunderte von Teppich-
wirkern werden brotlos; es finden Zusammenrottungen statt; ein Teil der Meister
droht mit Auswanderung. Die Innung entsendet ihre von zwei Rechtsgelehrten be-
gleiteten Vertreter. Der Erfolg ist gering. Mitte März 1538 geht ein neues Gesuch
der Oudenaarder Schöffen an die Generalstatthalterin ab, das auf das wärmste von
dem Bailli Philipp de Lalaing, Seigneur d'Escornaix, in dem vom 16. März datierten
Begleitbriefe unterstützt wird. Die Ausführungen sind von höchstem Interesse. Das
Schreiben führt an, daß in Öudenaarde und der nächsten Umgebung 12000 bis
14000 Menschen — die Zahlen sind zweifelsohne übertrieben — in Wirkereiwerkstätten
bislang arbeiteten; die Meister hätten infolge der Antwerpener Beschlagnahme ihre
Manufakturen schließen müssen; die beschäftigungslosen Leute hungerten; Aufruhr und
Auswanderung und damit der Ruin der guten und getreuen Stadt seien die unabwend-
baren Folgen. Die Schilderungen Lalaings geben von der Bedeutung Oudenaardes, der
größten Teppichzentrale Flanderns, ein lebhaftes Bild. Tatsächlich zeigt die Prüfung
der Bevölkerungsdichte der Stadt um 1500 ein überraschend schnelles Anwachsen des
Gesellen- und Arbeiterstandes. Öudenaarde hat bereits das Aussehen einer reinen In-
dustriestadt. Nicht ohne Bedeutung ist die Disziplinarordnung, die die Vertreter des
Großwirkertums, Peter Heuse, Bernaerd van den Bogaerde, Jakob Hoyaert, Marten
Andries, an ihrer Spitze der Doyen Bernard van der Beken, genannt de Leeuwere,
am 18. März 1532 dem Bailli und den Schöffen der Stadt zur Genehmigung unter-
breiten. Der Schlußsatz lautet: KC reglement se termine par une exception speciale
faite en faveur de quelques personnes, comme suit: Attendu que les echevins ont recu
un bon rapport des doyen et officiers du mutier sur la grande industrie, la negocia-
tion et le commerce journalier qu'exercent en tapisserie les sieurs Pierre van den
Guchten, dit Loose, Iiis de Zegher; Walram van den Rye, fils d'Adrien, Jean van
der Motte, fils de Jacques, Jean du Lay, fils de Louis et Jean van Weerbeke, fils
d'Antoine, quoiqu'ils ne fassent point partie de la corporation et qu'ils n'aient jamais
appris, ni travaille, ni pay6 les droits d'admission, comme ceux qui entreront dorö-
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scharfen Erlasses vom 24. November 1517. Im übrigen ist der Oudenaarder Rat, ge-
meinsam mit dem landesherrlichen Oberbeamten, dem „hoochbailliu", jederzeit be-
strebt, die Qualität der Wirkereien — es handelt sich in der Hauptsache um Ver-
düren — einigermaßen auf der Höhe zu halten (3).
Die Verfügung vom 4. XII. 1515 schreibt vor «dat men van nu voortan de ver-
duere zal moeten maken ende weercken van goeden gheblauden campe wel ghe-
waudt ende gheblaudt ende anders niet", d. h. die Wollen sollen gut mit Waid vor-
gefärbt werden; der grüne Ton ist durch Auflage von Wau-Gelb zu erzielen. Die
Verordnung hat anscheinend ihren Grund in dem neuerdings in Aufnahme gekom-
menen Einfärben mit Indigo. Der Rat will von dem Verfahren nichts wissen. Man
soll, wie es in der Ausführungsbestimmung vom 24. HI. 1519 heißt, an dem alten
Brauche festhalten, „also men datte over XL jaer ofte van auden tyden gheploghen
heeft te doene ende te weerckene". Eine ähnliche Aufforderung ergeht an die Bild-
teppichwirker (beeldemakers). Der Erlaß verbietet ferner die Verwendung schlechten
Rohmaterials, Kuh wolle und dergleichen; er verlangt zugleich technisch einwandfreie
Arbeit. Die ausführlichen Erörterungen in dem Abschnitte „Technik" machen weitere
Darlegungen überflüssig. Die Meister sind keineswegs mit den Normen einverstanden,
sie berufen sich darauf, daß das Verfahren der Grünfärbung bereits in Tournai und
Lille gang und gäbe sei, Enghien gehe noch wesentlich weiter und verwende sogar
eine neue Methode für die Inkarnattöne. Die Eingaben sind auch insofern von be-
sonderem Interesse, als sie uns Namen und Wirkerzeichen der maßgebenden Firmen
bringen (4). In dem Erlasse vom 16. März 1521 gibt der Rat dem Drängen der Meister
nach; die Klagen über nachlässige und unvorschriftsmäßige Arbeit mehren sich von
Jahr zu Jahr. 1538 bricht ein nicht unverdienter, schwerer Schlag über Öudenaarde
herein. Ein größerer Posten Wirkteppiche wird in Antwerpen beschlagnahmt; die
Generalstatthalterin Maria von Ungarn verbietet die Einfuhr der Oudenaarder Erzeug-
nisse. Die Wirkung ist von weittragendster Bedeutung. Hunderte von Teppich-
wirkern werden brotlos; es finden Zusammenrottungen statt; ein Teil der Meister
droht mit Auswanderung. Die Innung entsendet ihre von zwei Rechtsgelehrten be-
gleiteten Vertreter. Der Erfolg ist gering. Mitte März 1538 geht ein neues Gesuch
der Oudenaarder Schöffen an die Generalstatthalterin ab, das auf das wärmste von
dem Bailli Philipp de Lalaing, Seigneur d'Escornaix, in dem vom 16. März datierten
Begleitbriefe unterstützt wird. Die Ausführungen sind von höchstem Interesse. Das
Schreiben führt an, daß in Öudenaarde und der nächsten Umgebung 12000 bis
14000 Menschen — die Zahlen sind zweifelsohne übertrieben — in Wirkereiwerkstätten
bislang arbeiteten; die Meister hätten infolge der Antwerpener Beschlagnahme ihre
Manufakturen schließen müssen; die beschäftigungslosen Leute hungerten; Aufruhr und
Auswanderung und damit der Ruin der guten und getreuen Stadt seien die unabwend-
baren Folgen. Die Schilderungen Lalaings geben von der Bedeutung Oudenaardes, der
größten Teppichzentrale Flanderns, ein lebhaftes Bild. Tatsächlich zeigt die Prüfung
der Bevölkerungsdichte der Stadt um 1500 ein überraschend schnelles Anwachsen des
Gesellen- und Arbeiterstandes. Öudenaarde hat bereits das Aussehen einer reinen In-
dustriestadt. Nicht ohne Bedeutung ist die Disziplinarordnung, die die Vertreter des
Großwirkertums, Peter Heuse, Bernaerd van den Bogaerde, Jakob Hoyaert, Marten
Andries, an ihrer Spitze der Doyen Bernard van der Beken, genannt de Leeuwere,
am 18. März 1532 dem Bailli und den Schöffen der Stadt zur Genehmigung unter-
breiten. Der Schlußsatz lautet: KC reglement se termine par une exception speciale
faite en faveur de quelques personnes, comme suit: Attendu que les echevins ont recu
un bon rapport des doyen et officiers du mutier sur la grande industrie, la negocia-
tion et le commerce journalier qu'exercent en tapisserie les sieurs Pierre van den
Guchten, dit Loose, Iiis de Zegher; Walram van den Rye, fils d'Adrien, Jean van
der Motte, fils de Jacques, Jean du Lay, fils de Louis et Jean van Weerbeke, fils
d'Antoine, quoiqu'ils ne fassent point partie de la corporation et qu'ils n'aient jamais
appris, ni travaille, ni pay6 les droits d'admission, comme ceux qui entreront dorö-
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