VERSTEIGERUNGS-BEDINGUNGEN
Die Versteigerung erfolgt gegen sofortige Barzahlung in Reidismark. Ver-
spätete Zahlungen sind bankmäßig zu verzinsen und etwaige entstandene
Sdiäden zu ersegen.
Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr
bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über, so daß die Firma Kunsthaus
Heinrich Hahn für etwaige Beschädigungen, Verluste oder Verwechs-
lungen nicht verantwortlich ist.
Bis zu 100 M. wird um mindestens 1 M., über 100 M. um mindestens 5 M.
gesteigert.
Die Gegenstände werden in dem Zustande versteigert, in welchem sie sich
im Augenblick des Zuschlages befinden; nach erfolgtem Zuschlag können
keinerlei Reklamationen berücksichtigt werden. Die im Katalog enthaltenen
Angaben und Beschreibungen der zum Verkauf gestellten Gegenstände sind
aufs gewissenhafteste erfolgt. Eine Gewähr dafür wird jedoch nicht über-
nommen. Erhebliche Beschädigungen oder Reparaturen sind angegeben,
soweit sie bei der Katalogisierung bemerkt wurden. Die Nichtangabe ver-
bürgt aber keinesfalls das Nichtvorhandensein einer Beschädigung oder
Reparatur.
Zahlungsbedingungen: Sämtliche Ankäufe sind längstens einen Tag
nach Beendigung der Auktion in bar oder in Scheck auf Frankfurt a. M. zu
bezahlen. Spätere Zahlungen sind n u r mit ausdrücklichem Einverständnis des
Unterzeichneten zulässig und bankmäßig zu verzinsen. — Unterzeichneter
behält sich das Recht vor, wenn nicht spätestens am 5. März 1935
Zahlung erfolgt ist, den Verkauf frühestens 14 Tage nach der Versteigerung
ohne Fristfestsetzung zu annullieren und vom säumigen Käufer vollen
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Von der Reihenfolge wird nur ausnahmsweise abgewichen.
Zur Zuschlagssumme wird ein Aufgeld von 15% vom Käufer erhoben.
Bei Streitigkeiten über den Zuschlag wird der betreffende Gegenstand
noch einmal ausgeboten.
Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot ab-
geben, entscheidet das Los. (Ges. vom Juli 1902.)
Ausschließlicher Gerichtsstand: Frankfurt a. M.
Die verehrlichen Besucher werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie für
Beschädigungen, die durch Anfassen von Gegenständen entstehen, ersatz-
pflichtig sind. Der Versteigerer: Th. J. Hahn
VORAUSSICHTLICHE VERSTEIGERUNGSORDNUNG
Mittwoch, den 20. Februar 1935
Vormittag
Nr. 1—130 Gemälde und Graphik
Nr. 131-145 Plastik
Nr. 151-188 Silber
Nr. 200—210 Metallarbeiten
Mittwoch Nachmittag
Nr. 211—260 Stocksammlung
Nr. 348-401 Möbel
Nr. 420—485 Teppiche und Stickereien
Donnerstag Vormittag
Nr. 261—347 Fayencen
Nr. 486—549 Porzellan
Nr. 550—678 China-Sammlung:FrauK.
Die Versteigerung erfolgt gegen sofortige Barzahlung in Reidismark. Ver-
spätete Zahlungen sind bankmäßig zu verzinsen und etwaige entstandene
Sdiäden zu ersegen.
Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr
bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über, so daß die Firma Kunsthaus
Heinrich Hahn für etwaige Beschädigungen, Verluste oder Verwechs-
lungen nicht verantwortlich ist.
Bis zu 100 M. wird um mindestens 1 M., über 100 M. um mindestens 5 M.
gesteigert.
Die Gegenstände werden in dem Zustande versteigert, in welchem sie sich
im Augenblick des Zuschlages befinden; nach erfolgtem Zuschlag können
keinerlei Reklamationen berücksichtigt werden. Die im Katalog enthaltenen
Angaben und Beschreibungen der zum Verkauf gestellten Gegenstände sind
aufs gewissenhafteste erfolgt. Eine Gewähr dafür wird jedoch nicht über-
nommen. Erhebliche Beschädigungen oder Reparaturen sind angegeben,
soweit sie bei der Katalogisierung bemerkt wurden. Die Nichtangabe ver-
bürgt aber keinesfalls das Nichtvorhandensein einer Beschädigung oder
Reparatur.
Zahlungsbedingungen: Sämtliche Ankäufe sind längstens einen Tag
nach Beendigung der Auktion in bar oder in Scheck auf Frankfurt a. M. zu
bezahlen. Spätere Zahlungen sind n u r mit ausdrücklichem Einverständnis des
Unterzeichneten zulässig und bankmäßig zu verzinsen. — Unterzeichneter
behält sich das Recht vor, wenn nicht spätestens am 5. März 1935
Zahlung erfolgt ist, den Verkauf frühestens 14 Tage nach der Versteigerung
ohne Fristfestsetzung zu annullieren und vom säumigen Käufer vollen
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Von der Reihenfolge wird nur ausnahmsweise abgewichen.
Zur Zuschlagssumme wird ein Aufgeld von 15% vom Käufer erhoben.
Bei Streitigkeiten über den Zuschlag wird der betreffende Gegenstand
noch einmal ausgeboten.
Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot ab-
geben, entscheidet das Los. (Ges. vom Juli 1902.)
Ausschließlicher Gerichtsstand: Frankfurt a. M.
Die verehrlichen Besucher werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie für
Beschädigungen, die durch Anfassen von Gegenständen entstehen, ersatz-
pflichtig sind. Der Versteigerer: Th. J. Hahn
VORAUSSICHTLICHE VERSTEIGERUNGSORDNUNG
Mittwoch, den 20. Februar 1935
Vormittag
Nr. 1—130 Gemälde und Graphik
Nr. 131-145 Plastik
Nr. 151-188 Silber
Nr. 200—210 Metallarbeiten
Mittwoch Nachmittag
Nr. 211—260 Stocksammlung
Nr. 348-401 Möbel
Nr. 420—485 Teppiche und Stickereien
Donnerstag Vormittag
Nr. 261—347 Fayencen
Nr. 486—549 Porzellan
Nr. 550—678 China-Sammlung:FrauK.