AKADEMISCHE MITTEILUNGEN
FÜR DIE STUDIERENDEN DER RUPRECHT-KARLS-UNIVERSITÄT ZU HEIDELBERG
Herausgegeben von J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419
Sommer^Halbjahr 1914 Nr. 3 Mittwoch, 6. Mai 1914
Die Herren Studierenden weilen in ihrem eigenen Interesse ihre Wohnung, sowie jeden
Wohnungswechsel, alsbald dem Postamt (durch unfrankierten Brief oder Postkarte, die
in den nächsten Briefkasten zu stecken oder dem Briefträger mitzugeben sind) anzeigen.
Inseratenpreis für 1 0 Zeilen e i n-
spaltig das ganze Semester 20 Mk.,
einmal 3 Mk. - Redaktionsschluss
Donnerstags mittags 12 Uhr
Erscheint während des Semesters
wöchentlich einmal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unentgeltlich ins Haus geliefert
Immatrikulations-Kommission.
B ekanntmachung.
Die Immatrikulation findet in den ersten Wochen des
Semesters am Schlüsse jeder Woche statt.
Anmeldungen zur Immatrikulation werden nur an den
vier ersten Wochentagen, Montag bis Donnerstag
angenommen. Sie sind unter Uebergabe der erforderlichen
Zeugnisse in der Kanzlei während der Stunden von 8 bis
12 Uhr zu bewirken.
Jeden Freitag haben sich dann die an den vorher-
gegangenen Tagen Angemeldeten zu einer den Einzelnen bei
der Anmeldung bekannt gegebenen Stunde auf dem Sekre-
tariat in die Matrikel einzuzeichnen und sich sodann
am folgenden Samstag um 12 Uhr zu einer durch den
Prorektor abzuhaltenden Schlussfeierlichkeit in der Aula
einzufinden
Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
1. von Inländern:
Abgangszeugnis von der Schule und von den etwa schon
besuchten Hochschulen,
ausserdem polizeiliches Führungsattest, wenn die Auf-
nahme hier nicht unmittelbar nach dem Abgang von
der Schule oder Hochschule stattfindet;
2. von Ausländern:
ausser diesen Zeugnissen Pass oder Heimatschein.
Ferner ist bei der Anmeldung die hiesige Miet-
wohnung anzugeben.
Heidelberg, den 15. April 1914.
Der Prorektor:
_ (fotliein.
Akademisches Adressbuch.
Die Studierenden, die ihre Wohnung seit
dem letzten Semester gewechselt und die neue
Wohnung noch nicht angezeigt haben, wollen
dies umgehend in der Universitäts-Kanzlei
nachholen.
Akademisches Direktorium.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Nach § 16 der akademischen Vorschriften sind die Stu-
dierenden verpflichtet, in der Universitätsstadt zu wohnen, der
akademischen Behörde bei der Aufnahme ihre Wohnungen
anzuzeigen und ihr über einen Wechsel derselben je-
weils hinnen drei Tagen Mitteilung zu machen.
Das Wohnen ausserhalb der Universitätsstadt kann nur
ausnahmsweise vom Prorektor erlaubt werden.
Die Unterlassung kann disziplinär geahndet werden.
Ausserdem ist, wenn das Aufsuchen der Wohnung durch
einen Bediensteten der Hochschule notwendig wird, an diesen
eine Ganggebühr von 1 Mark zu entrichten.
Der Prorektor:
_ Gfothein.
Akademisches Disziplinaramt.
Bekanntmachung.
Die Vorstände der studentischen Vereine mache ich
darauf aufmerksam, dass spätestens bis
20. Mai ds. Js.
ein Mitgliederverzeichnis in doppelter Fertigung in der
Universitäts-Kanzlei abzugeben ist. Das Verzeich-
nis muss auf Papier in Aktenformat enthalten:
1. den Namen der Verbindung,
2. die Bezeichnung des Vorstandes (Chargen),
3. Vor- und Familiennamen sowie Studienfach aller
aktiven Mitglieder,
4. Ort und Zeit der regelmässigen Zusammenkünfte.
Auch von dem Wechsel der Vorstandsmitglieder im
Laufe des Semesters ist jeweils sogleich Anzeige zu
:erstatten.
Die Unterlassung der gedachten Vorlagen und An-
zeigen oder ihre verspätete Einreichung hat nach den
Umständen des Falles für die Vorstandsmitglieder oder
alle Mitglieder des Vereins disziplinäre Bestrafung zur
Folge.
Heidelberg, den 15. April 1914.
Dr. Castenholz.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Auf Anordnung des Grossh. Ministeriums des
Kultus und Unterrichts ist von den badischen Hoch-
schulen eine Semestral-Statistik der Stu-
dierenden aufzustellen.
Zu diesem Zweck hat jeder Studierende in
jedem Semester eine
Zählkarte auszufüllen.
Die Studierenden werden deshalb ersucht,
FÜR DIE STUDIERENDEN DER RUPRECHT-KARLS-UNIVERSITÄT ZU HEIDELBERG
Herausgegeben von J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419
Sommer^Halbjahr 1914 Nr. 3 Mittwoch, 6. Mai 1914
Die Herren Studierenden weilen in ihrem eigenen Interesse ihre Wohnung, sowie jeden
Wohnungswechsel, alsbald dem Postamt (durch unfrankierten Brief oder Postkarte, die
in den nächsten Briefkasten zu stecken oder dem Briefträger mitzugeben sind) anzeigen.
Inseratenpreis für 1 0 Zeilen e i n-
spaltig das ganze Semester 20 Mk.,
einmal 3 Mk. - Redaktionsschluss
Donnerstags mittags 12 Uhr
Erscheint während des Semesters
wöchentlich einmal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unentgeltlich ins Haus geliefert
Immatrikulations-Kommission.
B ekanntmachung.
Die Immatrikulation findet in den ersten Wochen des
Semesters am Schlüsse jeder Woche statt.
Anmeldungen zur Immatrikulation werden nur an den
vier ersten Wochentagen, Montag bis Donnerstag
angenommen. Sie sind unter Uebergabe der erforderlichen
Zeugnisse in der Kanzlei während der Stunden von 8 bis
12 Uhr zu bewirken.
Jeden Freitag haben sich dann die an den vorher-
gegangenen Tagen Angemeldeten zu einer den Einzelnen bei
der Anmeldung bekannt gegebenen Stunde auf dem Sekre-
tariat in die Matrikel einzuzeichnen und sich sodann
am folgenden Samstag um 12 Uhr zu einer durch den
Prorektor abzuhaltenden Schlussfeierlichkeit in der Aula
einzufinden
Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
1. von Inländern:
Abgangszeugnis von der Schule und von den etwa schon
besuchten Hochschulen,
ausserdem polizeiliches Führungsattest, wenn die Auf-
nahme hier nicht unmittelbar nach dem Abgang von
der Schule oder Hochschule stattfindet;
2. von Ausländern:
ausser diesen Zeugnissen Pass oder Heimatschein.
Ferner ist bei der Anmeldung die hiesige Miet-
wohnung anzugeben.
Heidelberg, den 15. April 1914.
Der Prorektor:
_ (fotliein.
Akademisches Adressbuch.
Die Studierenden, die ihre Wohnung seit
dem letzten Semester gewechselt und die neue
Wohnung noch nicht angezeigt haben, wollen
dies umgehend in der Universitäts-Kanzlei
nachholen.
Akademisches Direktorium.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Nach § 16 der akademischen Vorschriften sind die Stu-
dierenden verpflichtet, in der Universitätsstadt zu wohnen, der
akademischen Behörde bei der Aufnahme ihre Wohnungen
anzuzeigen und ihr über einen Wechsel derselben je-
weils hinnen drei Tagen Mitteilung zu machen.
Das Wohnen ausserhalb der Universitätsstadt kann nur
ausnahmsweise vom Prorektor erlaubt werden.
Die Unterlassung kann disziplinär geahndet werden.
Ausserdem ist, wenn das Aufsuchen der Wohnung durch
einen Bediensteten der Hochschule notwendig wird, an diesen
eine Ganggebühr von 1 Mark zu entrichten.
Der Prorektor:
_ Gfothein.
Akademisches Disziplinaramt.
Bekanntmachung.
Die Vorstände der studentischen Vereine mache ich
darauf aufmerksam, dass spätestens bis
20. Mai ds. Js.
ein Mitgliederverzeichnis in doppelter Fertigung in der
Universitäts-Kanzlei abzugeben ist. Das Verzeich-
nis muss auf Papier in Aktenformat enthalten:
1. den Namen der Verbindung,
2. die Bezeichnung des Vorstandes (Chargen),
3. Vor- und Familiennamen sowie Studienfach aller
aktiven Mitglieder,
4. Ort und Zeit der regelmässigen Zusammenkünfte.
Auch von dem Wechsel der Vorstandsmitglieder im
Laufe des Semesters ist jeweils sogleich Anzeige zu
:erstatten.
Die Unterlassung der gedachten Vorlagen und An-
zeigen oder ihre verspätete Einreichung hat nach den
Umständen des Falles für die Vorstandsmitglieder oder
alle Mitglieder des Vereins disziplinäre Bestrafung zur
Folge.
Heidelberg, den 15. April 1914.
Dr. Castenholz.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Auf Anordnung des Grossh. Ministeriums des
Kultus und Unterrichts ist von den badischen Hoch-
schulen eine Semestral-Statistik der Stu-
dierenden aufzustellen.
Zu diesem Zweck hat jeder Studierende in
jedem Semester eine
Zählkarte auszufüllen.
Die Studierenden werden deshalb ersucht,