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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Winter-Halbjahr 1896/97 — Heidelberg, 1896-1897

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https://doi.org/10.11588/diglit.25132#0062
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1896/97

Heidelbekger Akademische Mitteilungen

Nr. 14

(Berichtigung.) Zum Berichte über die am Sarge
des am 29. Januar zur Ruhe bestatteten Herrn Kirchenrat
Holsten niedergelegten Kranzspenden ist noch nachzufügen,
dass auch im Namen der Studentenschaft ein Kranz durch
den Yorsitzenden des Ausschusses, Herrn stud. theol. Becker
(Wingolf), niedergelegt wurde.

Neugestaltung (les juvistischen Studiums.

Der preussische Justizminister Schönstedt hat unterm
18. Januar im Einverständnis mit dem Unterrichtsminister
eine „Allgemeine Verfügung“ über die Abänderung des ju-
ristischen Studiums und der Referendariatsprü-
fung erlassen. Es wird darin für die Studierenden, die sich
nach beendeter Studienzeit der ersten juristischen Prüfung
unterziehen wollen, folgendes bestimmt:

1. An Stelle der bisherigen Vorlesungen über juristische

Encyklopädie, römische Rechtsgeschichte, Institutionen des
römischen Reclits, Pandekten, deutsche Rechtsgeschichte, deut-
sches Privatrecht, preussisches Landrecht, rheinisch-franzö-
sisches Recht treten folgende Vorlesungen: 1) Einführung

in die Rechtswissenschaft; 2) römische Rechtsgeschichte und
System des römischen Privatrechts; 3) deutscbe Reclitsge-
schichte und Grundzüge des deutschen Privatrechts; 4) deut-
sches bürgerliches Recht (Bürgerliches Gesetzbuch nebstreichs-
und landesrechtlichen Ergänzungen) in eingehender dogmen-
geschichtlicher Entwickelung; 5) Uebersicht über die Rechts-
entwickelung in Preussen mit Rücksicht auf die einzelnen
Landesteile. Die Vorlesung über bürgerliches Recht ist in
der Regel innerhalb der ersten Hälfte des Rechtsstudiums
zu hören. Wird sie als Doppelvorlesung in einen 1. und
einen 2. Teil zerlegt, so sind die beiden Teile der Vorlesung
nicht in demselben Semester, die 2. niclit vor dem 1. zu
hören.

2. Von den exegetischen, praktischen oder sonstigen
Uebungen der Studierenden muss a) in die erste Hälfte der
Studienzeit mindestens eine Uebung im deutschen biirger-
lichen Rechte, b) in die zweite Hälfte der Studienzeit min-
destens eine Uebung im deutschen bürgerlichen Rechte und
eine civilprozessualische, das biirgerliche Recht mit um-
fassende Uebung fallen. Als Uebungen im Sinne dieser Vor-
schriften gelten nur solche, welche mit schriftlichen Arbeiten
verbunden sind.

3. Dem Gesuche um Zulassung zur ersten juristischen
Prüfung sind Arbeiten beizufügen, welche in den unter 2. a) b)
bezeichneten Uebungen vom Kandidaten angefertigt und vom
Lehrer oder dessen Assistenten schriftlich zensiert sind. Aus
den Zensuren muss sich ergeben, dass die Arbeiten mit dem
Kandidaten besprochen sind. Auch ist ein Gesamtzeugnis
einzureichen, dass der Kandidat mit Fleiss und Erfolg an
der Uebung teilgenommen hat.

4. Inwieweit die Nichtbeachtung der Bestimmungen unter
1—3 die Annahme eines ordnungsmässigen Rechtsstudiums
auschliesst, hat der Vorsitzende der Priifungs-Kommission
zu entscheiden. Liegt nach dieser Entscheidung ein ordnungs-
mässiges Rechtsstudium nicht vor, so wird der Kandidat
auf ein oder mehrere Semester zurückgewiesen.

5. Als genügend entschuldigt ist die Nichtteilnahme an
einer Vorlesung oder Uebung namentlich dann anzusehen,
wenn diese an der Universität, auf welcher sicli der Studie-
rende befand, nicht oder nur in einer dem Rahmen des ge-
samten Studienplans nicht entsprechenden Stundenzahl ge-
halten worden ist, und der Studierende den Umständen nach
nicht in der Lage w'ar, eine andere Universität zu beziehen.
In Betreff der Erage, ob die für eine Vorlesung oder eine
Uebung angesetzte Stundenzahl als eine unverhältnismässige
anzusehen ist, hat eine besondere Verfügung des Herrn Unter-
richtsministers als Anhalt zu dienen.

6. Diese Vorschriften finden auf diejenigen Studierenden,
die ihr Rechtsstudium vor dem 1. April 1898 begonnen
haben, nur insoweit Anwendung, als sich niclit mit Rück-
sicht auf die Zahl der von ihnen bereits zurückgelegten Se-
mester Einschränkungen ergeben, und es auch nach allen
sonst in Betracht kommenden Gesichtspunkten der Billig-
keit angemessen erscheint.

Wie man hört, stehen auch bei uns in Baden ähnliche
Veränderungen bevor; wir werden s. Z. darauf zurückkommen.

Verscliiedenes.

* (Melanchthon-Feier in Heidelberg.) Die hiesige
evangelische Gemeinde begeht die Feier des vierhundert-
jährigen Geburtstags des Reformators Melanchthon durch
einen Familienabend irn grossen Harmonie-Saale am Dienstag,
16. Februar. Die Feier zerfällt in zwei Teile: im ersten
wird Herr Professor Troeltsch eine Festrede halten, den
zweiten Teil fiillen lebende Bilder nach dem Thoma’schen
Melanchthon-Spiele. Die Anordnung der lebenden Bilder,
bei denen auch eine Anzahl hiesiger Studierender mitwirkt,
liegt in den bewährten Händen des Herrn Malers Guido
S c h m i 11.

(Deutsche Nationalfestspiele.) Im Reichstagsge-
bäude fand am 31. Januar die konstituierende Versammlung
zum Zwecke der Einrichtung deutscher Nationalfestspiele
statt. Dieselbe vvar besucht von Vertretern vieler Vereine,
der Universitäten und deren Studentenvereinigungen etc. und
nahrn einstimmig den Plan an, das erste deutsche National-
fest im Jahre 1900 abzuhalten. F. v. Schenkendorff wurde
zum ersten, Dr. F. A. Schmidt zum stellvertretenden Vor-
sitzenden gewählt.

(Uebersicht derjenigen Infanterie - Truppenteile,
welche am 1. April 1897 Einjährig-Freivviliige ein-
stellen.) Garde-Korps: Berlin: Garde-Gren.-Regt. Nr. 2;
nur Studierende der Berliner Hochschulen; Spandau: Garde-
Gren.-Regt. Nr. 4. I. Armeekorps: Königsberg i. Pr.: Gren.-
Regt. Nr. 1 und Gren.-Regt. Nr. 3; Allenstein: Gren.-Regt.
Nr. 4. II. Armeekorps: Bromberg: Füs.-Regt. Nr. 34, 2. Bat.;
Greifswald: Inf.-Regt. Nr. 42, 3. Bat. III. Armeekorps:
Frankfurt a. 0.: Gren.-Regt. Nr. 12; Wittenberg: Inf.-Begt.
Nr. 20. IV. Armeekorps: Halle a. S.: Füs.-Regt. Nr. 36,
1. Bat.; Torgau: Inf.-Regt. Nr. 72, 2. Bat. V. Armeekorps:
Posen: Gren.-Regt. Nr. 6; Görlitz: Inf.-Regt. Nr. 19; Kro-
tochin: Füs.-Regt. Nr. 37; Glogau: Inf.-Regt. Nr. 58; 1. Bat.
VI. Anneekorps: Breslau: Gren.-Regt. Nr. 11. VII. Armee-
korps: Münster: Inf.-Regt. Nr. 13; Wesel: Inf.-Regt. Nr. 57.

VIII. Armeekorps: Bonn: Inf.-Regt. Nr.28, 2. Bat., nur Stu-
dierende der Universität Bonn; Köln: Inf.-Regt. Nr. 65,
1. Bat.; Koblenz: lnf.-Regt. Nr. 68; Trier: Inf.-Regt. Nr. 69.

IX. Armeekorps: Altona: Inf.-Regt. Nr. 31; Kiel: Inf.-Regt.
Nr. 85, 3. Bat., nur Studierende der Universität Kiel; Rostock:
Füs.-Regt. Nr. 90. nur Studierende der Universität Rostock.

X. Armeekorps: Hannover: Füs.-Regt. Nr. 73; Göttingen:
Inf.-Regt. Nr. 82; Oldenburg; Inf.-Regt. Nr. 91. XI. Armee-
korps: Frankfurt a. M.: Inf.-Regt. Nr. 81; Kassel: Inf.-
Regt. Nr. 83; Jena: Inf.-Regt. Nr. 94, 3. Bat.; Darmstadt:
Inf.-(Leibgarde-)Regt. Nr. 115; Giessen: Inf.-Regt. Nr. 116.
XIV. Armeekorps: Heidelberg: Gren.-Regt. Nr. 110, 2. Bat.;
Mühlhausen i. E.: Inf.-Regt. Nr. 112, 2. Bat.; Freiburg i. B.:
Inf.-Regt. Nr. 113. XV. Armeekorps: Strassburg i. E.: Inf.-
Regt. Nr. 126 und Inf.-Regt. Nr. 138. XVI. Armeekorps:
Metz: Inf.-Regt. Nr. 98. XVII. Armeekorps: Thorn: Inf.-
Regt. Nr. 21, 2. Bat.; Danzig: Inf.-Regt. Nr. 128, 1. Bat.

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