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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Winter-Halbjahr 1896/97 — Heidelberg, 1896-1897

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https://doi.org/10.11588/diglit.25132#0049
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Akädemische Mitteilüngen

FÜR DIE

8TUDIERENDBN DER RUPRECHT - KARLS - UNIVE R SITÄT HEIDEUBER6.

herausgegeben von J. HÖRNING, UNIVERSITÄTS-BUCHDRUCKEREI

Feensprechee 119 HEIDELBERG Hauptstras.se 55 a.

Erscheint wöchentlich und wird iinentgeltlicli und frei allen Studierenden, Professoren und Alten Herren zugestellt.

Winter-Halbjahr 1896/97.

Nr. 12.

Samstag, 23. Januar 1897.

Bekanntmacliungen der Universitäts-Beliörden.

Akadeniisclies Direktorium.

Bekanntmachung.

Aus der Pfarrer Lang’schen Stiftung in Heidelberg ist
für das Studienjahr 1896/97 ein Stipendium von 200 Mark
zu vergeben.

Genussberechtigt sind:

1. Studierende, namentlich solche der Theologie, oder in
deren Ermangelung ledige Frauenspersonen vom 12. Lebens-
jahre an aus der rechtmässigen Nachkommenschaft
des Stifters — des im Jalire 1768 verstorbenen reformierten
Pfarrers Johann Jakob Lang in Bretten — sowie der
beiden Briider desselben:

Johann Lang, gewesenen reformierten Pfarrers in

Siebeldingen in der bayrischen Pfalz und

Christian Lang, gewesenen Handelsmannes in Bretten,
welche der „reformierten Religion“ angebören und einen guten
Leumund haben;

2. für den Fall, dass keine nach Zift'er 1 berechtigten
Personen vorhanden sind:

Studierende aus Heidelsheim, Bretten und Heidel-
berg, welche den gleichen Bedingungen entsprechen.

Bewerbungen sind unter Anschluss der erforderlichen
Nachweise binnen vier Wochen beim Ministerium der
Justiz, des Kultus und Unterrichts einzureichen.

Heidelberg, den 11. Januar 1897.

Der Prorektor:

H. Basserinann.

Juristische Fakultät.

Bekanntmachung.

Das von der Frau Geheimerat Eenaud gestiftete Sti-
pendium, welches sich in diesem Semester auf 40 Mark
beläuft, wird hiermit zur Bewerbung ausgeschrieben.

Als Bewerber wird jeder Studierende der Rechtswissen-
schaft an der Universität Heidelberg ohne Rücksicht auf
Konfession oder Heimat zugelassen.

Die juristische Fakultät vergibt obiges Stipendium nach
freiem Ermessen, insbesondere bleibt derselben anheimgegeben
zu bestimmen, ob und welche Auflagen den Bewerbern be-
ziiglich ihrer Vermögensverhältnisse und ihrer Würdigkeit
gemaeht werden sollen.

Dies wird mit dem Anfügen zur Kenntnis gebracht, dass
etwaige Bewerbungen um dieses Stipendium innerbalb vier-

j zehn Tagen bei dem unterzeichneten Dekan unter Vorlage
| von Vermögens- und Fleisszeugnissen einzureichen sind.

Heidelberg, den 16. Januar 1897.

I) e r D e k a n:

Jellinek.

Tlieologisclie Fakultiit.

Diejenigen Herren Theologiestudierenden, welche sich
um das badische theologische Staatsstipendium
bewerben wollen, werden aufgefordert, ihre Gesuche nebst
den nötigen Zeugnissen (Fleiss- und Sittenzeugnis, Anmel-
dungsbuch und Vermögenszeugnis) bis spätestens 2. Februar
auf dem Universitätssekretariat abzugeben.

Heidelberg, 18. Januar 1897.

11. Bassermaim
d. z. Dekan.

Die ötfent liclien Sprcclistunden in der
Universitiits-Äiigeiiklinik

werden täglich, mitAusnahmederSonn-undFeier-
tage, vormittags von J/* 10 bis 12 Uhr, abgehalten. Die
Einwohner Heidelbergs werden ersucht, sich möglichst früb,
spätestens bis 11 Uhr einzufinden.

In den Sprechstunden finden Unbemittelte und solcbe
Personen, deren Leiden Interesse für den Unterricht hat,
unentgeltlicbe Behandlung, desgleichen auch Studierende der
hiesigen Universität. Andere Kranke können nur so-
weit die Zeit es gestattet Berücksichtigung fin-
den. Aerztliche Honorare werden in den Sprechstunden
nicht angenommen, es wird aber erwartet, dass bemittelte
Patienten, welche ausnahmsweise Beratung gefunden haben,
die Kasse der Anstalt mit entsprechenden Gaben bedenken,
welche zu wohlthätigen und Anstaltszwecken verwendet werden.

Am Nachmittag, sowie an Sonn- und Feiertagen, werden
nur Patienten angenommen, welche frische Verletzungen er-
litten haben, oder wegen anderer gefährlicher Erkrankungen
der Augen der sofortigen Behandlung bezw. Aufnahme in
die Anstalt bedürfen.

Sämtliche zur Sprechstunde kommende Patienten haben
sich zunächst an den dienstthuenden ersten Assistenzarzt zu
wenden.

])ie Direktion.
 
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