Nr. 24. HEIDELBERGER
1844.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
Zur Kenniniss der Gesellschaft Jesu.
(^Beschluss.)
Diese and ähnliche Selbstbekenntnisse einer edeln, ge-
bildeten Fürstin sind um so merkwürdiger, je bestimmter sie wie
für andere Völker überhaupt, so im besondern für die Teut-
scben warnende Bedeutsamkeit haben. Obschon nämlich bei den
Fortschritten der Gesittung und dem in das Leben eingedrungenen
Gehalt des Westphälischen Friedens eigentliche Glaubens-
kriege für immer eine reine Unmöglichkeit bilden: treten
dennoch mannicbfaltige Parteiumtriebe nur zu deutlich hervor.
Während nämlich Preussen, vielleicht zu zähe im unbedingten
Aufrechterhalten seiner staatsbürgerlichen Zustände, als
Vorort des nordteutsohen Protestantismus im erzbischöfli-
chen Handel eine zu weiche und grossmüthige Nachgiebigkeit
unlängst entwickelt: verbietet Bai ern, eine Macht zweiten Ran-
ges, aber dabei diesseit der Alpen die Herberge der trans-
alpinischen Gläubigkeit, die auf Unterstützung armer Gemein-
den berechneten evangelischen Hülfsvereine und verhängt
über widerstrebende Beamte , also auch über protestantische
Prediger, schwere Strafen. Sollte nicht ein derartiges Beneh-
men, durch die umberschleichende Jesuiten- und Pfaffen-
partei im unbewachten Augenblich herbeigeführt, dem Sinn des
*) Dass die berüchtigte Genuflexion und die Ausschliessung des Gustav-
Adolphvereins bei den Reformirten Unwillen erwecken, ist eben so
gewiss als das von dem Westphälischen Frieden eingelegte Verbot
aller den Glaubensstreit aufregenden Rathschläge und Handlungen.
„Utriusque religionis magistratus severe et rigorose prohibeat, ne
quisquum publice privatimve concionando, docendo, disputando, scri-
bendo, consulendo pacem religiosain .... dubiam faciat etc.“ Artic.
V, § 50. bei Oertol, Staatsgrundgesetze des deutschen Reichs.
S. 232«.
XXXVII. Jahrg. 3. Doppelheft
24
1844.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
Zur Kenniniss der Gesellschaft Jesu.
(^Beschluss.)
Diese and ähnliche Selbstbekenntnisse einer edeln, ge-
bildeten Fürstin sind um so merkwürdiger, je bestimmter sie wie
für andere Völker überhaupt, so im besondern für die Teut-
scben warnende Bedeutsamkeit haben. Obschon nämlich bei den
Fortschritten der Gesittung und dem in das Leben eingedrungenen
Gehalt des Westphälischen Friedens eigentliche Glaubens-
kriege für immer eine reine Unmöglichkeit bilden: treten
dennoch mannicbfaltige Parteiumtriebe nur zu deutlich hervor.
Während nämlich Preussen, vielleicht zu zähe im unbedingten
Aufrechterhalten seiner staatsbürgerlichen Zustände, als
Vorort des nordteutsohen Protestantismus im erzbischöfli-
chen Handel eine zu weiche und grossmüthige Nachgiebigkeit
unlängst entwickelt: verbietet Bai ern, eine Macht zweiten Ran-
ges, aber dabei diesseit der Alpen die Herberge der trans-
alpinischen Gläubigkeit, die auf Unterstützung armer Gemein-
den berechneten evangelischen Hülfsvereine und verhängt
über widerstrebende Beamte , also auch über protestantische
Prediger, schwere Strafen. Sollte nicht ein derartiges Beneh-
men, durch die umberschleichende Jesuiten- und Pfaffen-
partei im unbewachten Augenblich herbeigeführt, dem Sinn des
*) Dass die berüchtigte Genuflexion und die Ausschliessung des Gustav-
Adolphvereins bei den Reformirten Unwillen erwecken, ist eben so
gewiss als das von dem Westphälischen Frieden eingelegte Verbot
aller den Glaubensstreit aufregenden Rathschläge und Handlungen.
„Utriusque religionis magistratus severe et rigorose prohibeat, ne
quisquum publice privatimve concionando, docendo, disputando, scri-
bendo, consulendo pacem religiosain .... dubiam faciat etc.“ Artic.
V, § 50. bei Oertol, Staatsgrundgesetze des deutschen Reichs.
S. 232«.
XXXVII. Jahrg. 3. Doppelheft
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