Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
548 Reichard’s Statistik und Vergleichung der städtischen Verfassungen.
Aufnahme von Fremden gemeinschaftlich mit der Gemeinderepräsentation.
21]) Die Regierung bedient sich des Magistrats, um die Landessteuern
zu erheben. 22} Der Magistrat besorgt das Unterbringen der in die
Stadt gewiesenen Garnison. 23]) Von der Staatsregierung ist der Ma-
gistrat überhaupt als obrigkeitliches Organ anerkannt. 24]) Die Städte
haben Theil an den Rechten der Landstandschaft.
Diese Grundlinien der städtischen Rechte und Freiheiten, fügt der
Verf. S. 84. hinzu, gelten gegenwärtig noch in der Hälfte der deut-
schen Länder, nämlich in Oesterreich, Neu-Vorpommern, Königreich Sach-
sen, Hannover, Mecklenburg-Schwerin und Strelitz, Holstein, Sachsen-
Lauenburg, Oldenburg, Sachsen-Weimar, Coburg· Gotha und Altenburg,
Anhalt-Dessau, Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen, Reuss-Greiz,
Schleiz und Lobenstein-Ebersdorf mit Gera, Lippe-Detmold, Schaumburg-
Lippe und Waldeck. Eine Verminderung haben die Rechtsbestände der
Städte durch gänzliche Einziehung oder grosse Beschränkung der 31a-
gistrats-Jurisdictionen erfahren in Preussen, Baiern, Würtemberg, Baden,
Kurhessen, Grossherzogthum Hessen, in Nassau und Sachsen-31einingen.
Städtische Gerichtsbarkeit ist schon seit längerer Zeit nicht mehr in Aus-
übung gewesen in den Herzogthümern Anhalt - Bernburg und Cöthen.
Mit sehr beschränkter Selbständigkeit leben die Städte in der Preussi-
schen Rheinprovinz, in der Baierischen Pfalz, im Grossherzogthum Hessen
und im Herzogthum Nassau, da Büreaukratie statt gemeinschaftlicher Col-
legialverwaltung besteht und die Communrepräsentation ihrer berathenden
Stimme sichere Geltung zu verschaffen nicht vermag.
In dem vierten Abschnitt bespricht der Verf. „das gegenwärtige
Rechtsgebiet, die organische Zusammensetzung und die Wahl der Stadt-
räthe.“ Er handelt hier zuerst von dem Standpunkte der 31agistrats-
eompetenz. Er theilt in dieser Beziehung die deutschen Städteverfassun-
gen in vier verschiedene Classen ein. In der ersten Classe is das städti-
sche Rechts-Collegium zugleich die unterste Behörde des Staats für Ju-
stiz wie für die Administration.

(Schluss folgt,)
 
Annotationen