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Nr. 35.

HEIDELBERGER

1845.

V
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Reichard's Statistik und Veryteichuny
der städtischen Verfassunyen·

(Schluss.)
Die Magistrate besitzen mit Bewahrung ihrer corporativen Einheit
die vollständige Civilgerichtsbarkeit in streitigen und nichtstreitigen
Rechtssachen, theilweise den Auftrag zur Criminalrechtspflege, ferner die
gesammte niedere Polizei mit der darin begriffenen Staatsgewalt, neben
anderen zur Yerwaltungsthätigkeit für den Staat gehörigen Functionen.
(S. 98.} Zu dieser Classe gehören die landesfürstlichen Städte der kai-
serlich österreichischen, zum deutschen Bunde gehörigen Provinzen, die
Städte in der Preussischen Provinz Neu Vorpommern und Rügen, die Im-
mediatstädte im Königreich Hannover, in Mecklenburg, in Holstein, Sach-
sen-Lauenburg, Oldenburg, Sachsen-Weimar (für die kleineren Städte},
Sachsen - Coburg - Gotha und Altenburg, einige Städte von Anhalt-
Dessau, in Schwarzburg - Rudolstadt und Sondershausen, Reuss-Greiz,
Schleiz und Gera, Schaumburg-Lippe und Waldeck.
In der zweiten Classe (J3. 101.} ist die Rechtspflege von der Ma-
gistratscompetenz ausgeschieden und besonderen Stadtgerichten übergeben,
die aber vom Magistrate besetzt werden. Dahin gehören die neuen
Städteordnungen im Königr. Sachsen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Alten-
burg, Reuss-Lobenstein, Lippe-Detmold.
In der dritten Classe (S. 103.} ist die vorherige Gerichtsbarkeit
der Stadträthe sehr eingeschränkt, oder die städtischen Gerichte sind
ganz aufgehoben. Beengt ist die Jurisdiction der Stadträthe in Wür-
temberg, Baden und Hohenzollern-Sigmaringen. Völlig aufgehoben ist
sie in Preussen, Baiern, Kurhessen, Braunschweig und Sachsen-Meiningen.
Die Magistrate haben jedoch die niedere Polizei und die dazu gehörige
Gerichtsbarkeit zu verwalten.
XXXVIII. Jahrg. 4. Doppelheft,

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