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Unterschied zwischen Bürgern, Beisassen und Gemeindegenossen zur Zeit be-
stehe, den die besseren Gemeindeordiiungen längst aufgehoben haben, selbst
die hessendarmstädtische, mit der die oldenburgischen Gemeindegesetze sonst
mehrfach übereinstimmen; wie es sich mit der Amtszeit und dem theilweise
Austreten der Stadträthe verhalte (S. 17) und dergleichen. Viele Bestimmun-
ge der Land- und Stadtgemeindeordnungen, die meistentheils auch der Verf.
rügt, sind gewiss verwerflich. Er zählt dahin mit Grund den im Ganzen viel
zu grossen Einfluss der Regierungsbehörden auf die Gemeindesachen, z. B. ihr
Recht bei Aufstellung des Voranschlags der Gemeinde (der statt nur auf ein
Jahr, auf drei Jahre gemacht werden darf!) die letzte Bestimmung zu gebea
(S. 21); das Recht des Amts, dem Kirchspielvogt für die Ausschusssitzungen
beliebig den Vorsitz abzunehmen; das Recht der Regierung (wTas z. B. in Hes-
sendarmstadt nicht besteht), sogar bei Ernennung des Kirchspielvogts — resp.
Stadtdirektors — sich nicht einmal an einen der drei resp. zwei ihr Vorzu-
schlagenden zu binden; ferner das Wählen jenes Vogts und seines Beigeordne-
ten nicht durch das Kirchspiel selbst, sondern durch dessen Ausschuss, dem —
Was auch seine Bedenken hat — zugleich das Recht übertragen ist, aus seinen
Gliedern den Amts- und Kreisausschuss zu wählen; endlich die viel zu lange
Amtsdauer des Kirchspielvogts und vollends die lebenlange des Stadtdirektors
und des Stadtsyndikus. Dass der Stadtrath und gar in Gemeinschaft mit dem
Magistrat die Glieder dieses letzteren wählt, nämlich ausser vier Rathsherrn den
Stadtdirektor und Syndikus, ist gewiss ebenso verfehlt, als dass letztere Beiden
als eigentliche Staatsbeamte angestellt werden und Gerichtsbarkeit, nicht bloss
wie die Kirchspielvögte Ortspolizeiverwaltung haben. Dass ihnen aber diese
letzte bleibt, kann Ref. nicht mit dem Verf. missbilligen. Auch dass solche
Stadtdirektoren den Vorsitz im Stadtrath führen sollen, die, einmal ernannt,
ganz unabhängig von der Bürgerschaft werden und darum sicher nicht immer
deren Vertrauen bewahren können, Diess ist ebenso übel, als dass der Vor-
sitzer der Amts- oder Kreisausschüsse nicht frei gewählt, sondern ein Regie-
rungsbeamter ist. Dass indess diese Ausschüsse eine bloss berathende
Stimme haben, ist o enbar weit natürlicher als bei dem Stadtrath. Der Verf.
gibt darum mit Recht der preussischen Städteordnung in Hinsicht der Stellung
der preussischen Stadtverordneten (deren Beschlüsse den Magistrat binden)
den Vorzug. Dagegen ist im Oldenburgischen der Kreis der Stimmberechtigten
offenbar ziemlich freisinniger bestimmt und noch entschiedener der Kreis der
Wählbaren, wozu jeder Bürger gehört, so jedoch, dass von den 12 Stadträ-
then 4 Kaufleute, 4 Advokaten, Aerzte oder Staatsdiener sein sollen. Dass
ausser den Geistlichen auch die Schullehrer nicht wählbar sind, möchte wohl
kaum einem Anstand unterliegen, obgleich der Verf. Diess meint, und ist auch
anderwärts angenommen; die Wählbarkeit auch des Amtmanns und Amtsaudi-
tors hingegen ist ohne Frage ein grober Missstand. Als Vorzüge vor der
preussischen Städteordnung hebt der Verf. noch hervor die ausgezeichnete Art
der Stimmgebung, die zur Auflegung neuer Gemeindelasten erfoderte Ueber-
einstimmung der städtischen Behörden, die berathende Stimme der Biirger-
versammlungen in wichtigen städtischen Angelegenheiten. Dass die Admini-
strativbehörde wegen unbürgerlichen oder unsittlichen Betragens das
Stimmrecht entziehen kann (wie es in Preussen die Stadtverordneten können),
 
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