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sondern auch die Grundlage des angebornen Berufes, der sich jedoch nur aus
der Annahme eines Vorlebens genügend erklären lasse. Das Urgemiith
(§. 224) des Urichs ist im Urfühlen und Urhandeln thätig und reisst zuweilen
den Menschen zu Thaten hin, ohne dass er sich über ihren Grund Rechenschaft
zu gehen weiss, was durch einzelne Beispiele erläutert wird.
Das V. Hauptstück begreift den ätherischen Urleib (§. 227—235),
welchen die Physiologen als „die organische Lebenskraft“, Stahl in seinem
„rnotus tonico -vitalis“, Hoff mann, Schubert und Troxler in der „em-
pfindenden Seele“ ahnen. Als die Yereingliedung von Urich und Leib ist er
(§. 228) der nähere Grund des Erdleibes, den er sich aufhaut und für welchen
er insbesondere dasselbe? ist, was das Urich für den ganzen Menschen. Er hat
nach §. 229 ebenfalls einen Sinn, den Urleib sinn, dessen Thätigkeit das Ur-
enrpfmden ist, kraft dessen er der leiblichen Gesetze dunkel inne ist und
sich den Erdleih des Menschen gestaltet. Der Urleibsinn sey zugleich der Grund-
sinn (sensorium commune) der mehr zerstreut erscheinenden leiblichen Sinne,
deren Empfindungen er zu einer höhern Einheit verbinde, und so die leibliche
Sinnwahrnehmung und das Erfahren der Aussenwelt erst möglich mache. Der
Urleib trieb sey der sogenannte leibliche Inst inet, der die wesentlichen leib-
lichen Triebe bedinge und zugleich die wirksamste Heilkraft in Krankheiten
ahgebe. Die Thätigkeit desselben sey das Begehren, das sich als Lüsternheit
oder Abscheu äussere. Im Urleibgemüthe seyen die leiblichen Gefühlei-
genheiten oder Idiosynkrasien mitbegründet: es könne auch das leibliche Ge-
wissen genannt werden, das einerseits der wesengemässen und wesenwidrigen
leiblichen Zustände inne sey, andernseits aber, falls das leibliche Lehen krank-
haft sey, Unlust empfinde und die Heilkraft gegen die zerstörenden Einflüsse
anrege. Die Form des urleihlichen Lebens ist nach §. 233 das Natur el.
Im VI. Hauptstück wird der Urgeist (§. 236—254) dargestellt. Er
wird als die Yereingliedung von Urich und Geist (Verstand) nach dem Gesetze
der Ureinheit und Freiheit (§. 237) „der geistigen Zustände inne, wirkt diesen
gemäss auf den Geist ein; er bezieht die ewigen Begriffe des Geistes auf die
Ahnungen des Urichs und gestaltet die Urbegriffe oder Ideen; ebenso bezieht
er die geschichtlichen Willenszustände des Geistes auf die Urwesenheit des
Menschen, sie billigend oder tadelnd und weiterbestimmend. Er ist überhaupt
für das geistige Leben, was das Urich für den ganzen Menschen und der Ur-
leib für das leibliche Leben.“ Nach §. 238 ist er in seinem Urvermögen der
ungeschiedene Sinn und Trieb für Wahrheit, Güte, Gott- und Naturinnigkeit,
Gerechtigkeit und Schönheit; auf ihm beruhe die stetige Fortbildbarkeit und
Vervollkommnungsfähigkeit des Menschen. Der Urgeist sinn ist nach §. 239
die Vernunft; er vereint in seinem Urerkennen das Ahnen des LTrichs und
das verständige Erkennen, gestaltet die höheren Ahnungen in Ideen, fasst das
verständige Erkennen in das höhere Bewusstseyn zusammen und sucht alle
Dinge auf ihren Urgrund, d. i. auf Gott zurückzuführen, oder aus diesem ab-
zuleiten. Er schafft die Prinzipien, Lehr- und Grundsätze, und bildet die Eine
Wissenschaft. In Ansehung seiner Kraft erscheint er eben so als Tiefsinn oder
als Oberflächlichkeit, wie sich die Kraft des Verstandes als Scharfsinn oder als
Stumpfsinn kund gibt. Der Urgeisttrieb ist nach §. 252 das höhere Wil-
lensvermögen, das auf die Verwirklichung des Ewigen und Urwesenlichen ge-
 
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