v. Reichlin-Meldegg: Der Rastatter Gesandtenmord. 607
muth fühlen muss“, Beilage IX, summarisches Protokoll über die
vorläufige Aussage der Kutscher, welche die französischen Minister ge-
fahren, vom 29. April 1799 (am Tage unmittelbar nach dem Morde),
nach welchem unter Anderm der Kutscher Jakob Glassner angibt,
dass Roberjot auf ungarischen Befehl eines Wachtmei-
sters oder Korporals zusammengehauen worden sei (S. 49),
Beilage XI (Aussage des Bürgers Emanuel Siegriest, Kutschers
des Bürgers Jean Debry) welcher nicht nur, wie andere, die Szek-
ler Husaren als die Thäter bezeichnet, sondern sogar ausdrücklich
angibt, dass „kein einziger Husar französisch sprach“ (S. 51),
Beilage XII, Schreiben des Erzherzogs Carl als en chef comman-
direnden Generals der k. k. Armee an die höhere Behörde aus
dem Hauptquartier Stockach vom 2. Mai 1799, in welchem die
Stelle vorkommt (S. 52): „Zufolge der mir von dem Herrn Feld-
marschalllieutenant von Lospoth (Cospoth) eingeschickten Rapports
des Vorpostencommandanten Obersten von Barbaczy und Rittmei-
sters Burkhard von Szekler Husaren, sind die französischen Minister
Bonnier und Roberjot in der Nacht vom 28. auf den 29. v. M.
auf dem Wege von Rastatt nach Plittersdorf von den d i es-
se i t i g e n V o r p o s t e n zusammengehauen, Jean Debry aber schwer
blessirt worden“. Nach diesem Schreiben wurde die strengste
Untersuchung gegen die M a n n s ch a f t, welche sich derMord-
that schuldig gemacht hat, angeordnet und dieselbe gleich
in Verh a.ft genommen.
Die militärgerichtliche Untersuchung wurde auf höheren Be-
fehl sistirt. Die Regierung in Wien übernahm die Auffindung
und Bestrafung der Mörder und bis auf diese Stunde sind die
Resultate ihrer Untersuchung niemals bekannt gemacht worden.
„Professor Mendelssohn, heisst es S. 22, glaubt zwar die bisher
dem Auge der Welt verschlossenen Akten in dem k. k. Archive
zu Wien aufgefunden zu haben, wir aber bezweifeln sehr, dass er
die Untersuchungsakten mit den die Einstellung des weitern Ver-
fahrens motivirenden Belegen dort gesehen, und dass der öster-
reichische Hof diese Akten in perpetuam rei memoriam aufbewahrt
habe.“
Der Verlust jener Akten lässt sich „durch die auf officielle
Aktenstücke und gerichtliche Aussagen gestützten Thatsachen“,
wie durch die „den Thatbestand in objektiver und zum Theil auch in
subjektiver Beziehung feststellenden badischen gerichtlichen Unter-
suchungsakten und durch die im Verlaufe der Zeit bekannt ge-
wordenen Aussagen von Augenzeugen“ gewiss zur Genüge ersetzen.
Es unterliegt darum, wie die ausgezeichnete juristische Beur-
theilung im dritten Abschnitte nachweist, keinem Zweifel, dass
der Gesandtenmord durch k. k. österreichische Szeklerhusaren der
Eskadron des Rittmeisters Burkhard verübt wurde. So sicher es
aber ist, dass die Szekler Husaren die abscheuliche That verübten,
muth fühlen muss“, Beilage IX, summarisches Protokoll über die
vorläufige Aussage der Kutscher, welche die französischen Minister ge-
fahren, vom 29. April 1799 (am Tage unmittelbar nach dem Morde),
nach welchem unter Anderm der Kutscher Jakob Glassner angibt,
dass Roberjot auf ungarischen Befehl eines Wachtmei-
sters oder Korporals zusammengehauen worden sei (S. 49),
Beilage XI (Aussage des Bürgers Emanuel Siegriest, Kutschers
des Bürgers Jean Debry) welcher nicht nur, wie andere, die Szek-
ler Husaren als die Thäter bezeichnet, sondern sogar ausdrücklich
angibt, dass „kein einziger Husar französisch sprach“ (S. 51),
Beilage XII, Schreiben des Erzherzogs Carl als en chef comman-
direnden Generals der k. k. Armee an die höhere Behörde aus
dem Hauptquartier Stockach vom 2. Mai 1799, in welchem die
Stelle vorkommt (S. 52): „Zufolge der mir von dem Herrn Feld-
marschalllieutenant von Lospoth (Cospoth) eingeschickten Rapports
des Vorpostencommandanten Obersten von Barbaczy und Rittmei-
sters Burkhard von Szekler Husaren, sind die französischen Minister
Bonnier und Roberjot in der Nacht vom 28. auf den 29. v. M.
auf dem Wege von Rastatt nach Plittersdorf von den d i es-
se i t i g e n V o r p o s t e n zusammengehauen, Jean Debry aber schwer
blessirt worden“. Nach diesem Schreiben wurde die strengste
Untersuchung gegen die M a n n s ch a f t, welche sich derMord-
that schuldig gemacht hat, angeordnet und dieselbe gleich
in Verh a.ft genommen.
Die militärgerichtliche Untersuchung wurde auf höheren Be-
fehl sistirt. Die Regierung in Wien übernahm die Auffindung
und Bestrafung der Mörder und bis auf diese Stunde sind die
Resultate ihrer Untersuchung niemals bekannt gemacht worden.
„Professor Mendelssohn, heisst es S. 22, glaubt zwar die bisher
dem Auge der Welt verschlossenen Akten in dem k. k. Archive
zu Wien aufgefunden zu haben, wir aber bezweifeln sehr, dass er
die Untersuchungsakten mit den die Einstellung des weitern Ver-
fahrens motivirenden Belegen dort gesehen, und dass der öster-
reichische Hof diese Akten in perpetuam rei memoriam aufbewahrt
habe.“
Der Verlust jener Akten lässt sich „durch die auf officielle
Aktenstücke und gerichtliche Aussagen gestützten Thatsachen“,
wie durch die „den Thatbestand in objektiver und zum Theil auch in
subjektiver Beziehung feststellenden badischen gerichtlichen Unter-
suchungsakten und durch die im Verlaufe der Zeit bekannt ge-
wordenen Aussagen von Augenzeugen“ gewiss zur Genüge ersetzen.
Es unterliegt darum, wie die ausgezeichnete juristische Beur-
theilung im dritten Abschnitte nachweist, keinem Zweifel, dass
der Gesandtenmord durch k. k. österreichische Szeklerhusaren der
Eskadron des Rittmeisters Burkhard verübt wurde. So sicher es
aber ist, dass die Szekler Husaren die abscheuliche That verübten,