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204 0. Karlowa, D. Testament d. Veteranen Gaius Long Castor v. J. 189 n. Chr.

dieselben eines tutors. Zwar ist, soviel wir wissen, der Patron als solcher
nicht zur Anordnung einer vollgültigen testamentarischen Tutel berech-
tigt; aber wie die vom Vater für das emancipierte Kind, wie die von der
Mutter oder einem Dritten angeordnete Tutel durch eine obrigkeitliche
confirmatio vollwirksam wird, so konnte ohne Zweifel auch die vom
Patron für die liberta angeordnete Tutel, zumal wenn er dieselbe zu
seiner Erbin ernannte, durch obrigkeitliche confirmatio wirksam werden,
mochte diese nun ex inquisitione oder sine inquisitione erfolgen. Dass aber
eine sogen, tutela testamentaria imperfecta sogar in einem unbestätigten
Codicill angeordnet werden konnte, ist sicher1). Dass der Übersetzer in
diesem Pall den Ausdruck xoptoq nicht gebraucht, war gerechtfertigt.
Kijpioc, ist die griechische Bezeichnung für den griechischen, peregri-
nischen Geschlechtsvormund. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber
nicht um die peregrinische Quasitutel, von welcher Gaius I, 92 spricht,
sondern von der römischen tutela über römische Bürgerinnen. Der
römische Geschlechtsvormund wird mit demselben Ausdruck bezeichnet,
wie der Vormund für impuberes, dem er ursprünglich auch viel ähn-
licher war: als tutor. Ist nun smrponoQ die ständige griechische Bezeich-
nung für den Altersvormund, so kann man auch bei mangelnden Zeug-
nissen unbedenklich annehmen, dass die griechische Bezeichnung für den
römischen Geschlechtsvormund auch kmrpmzoQ war. Etwas auffallend
bleibt allerdings, dass der Testator nicht ausdrücklich sagt, er bestelle
M. Sempronius Heraclianus zum Vormund für seine Erbinnen; allein für
wen der Vormund bestellt sein sollte, mochte und konnte er als ganz
selbstverständlich ansehen. Verstehen wir unter dem emzporroc, einen
Vormund, so wird auch der Zusatz z% Idta man verständlich. Der Tes-
tator wollte wohl damit sagen, es solle sein Freund wegen der Führung
seiner Vormundschaft nicht Rechenschaft abzulegen brauchen. Rechtlich
hatte freilich diese Bestimmung keine Bedeutung, denn einmal kann der
Testator solche Rechenschaftslegung nicht erlassen, sodann hat der
Frauentutor keine gestio, so dass zwischen ihm und der Frau gar keine
obligatio tutelae entsteht.

1) L. 1 § 1 D. de confirm. test. 26, 3.

L. 2 C. eod. tit. 5, 29.
 
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