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Ncucs Gcsetzllchcs
Gegcnstandcs ein Patcnl gleichfalls crtheilr werden, sofern vie angebraä'te
"lenrerung etwas Neucs unv Cigenthüinliches ausmacl't; cs wirv jevoch
durch ein solches Patent in dem Fall, wenn die Verbesferung einen bereirs
patenlirten Gegenstand bctrifft, das für dicsen letztern ertheilte Patenr nichr
beeinträchrigr, vielmehr muß das Ilecht zur Mirbenutzung des ursprünglich
patentirtcn Gegenstandcs erworben weroen.
Z) Die Errheilung eines Patents dars rortan niemals ein Recht
bcgrünoen: 3) die Cinsuhr solcher Gegcnstände, welche mit dem patentirten
übereinstimmen, over b) den Verkaus und Absatz derselben zu verbictcn
oder zu beschränkcn. Eben so wenig darf davurch dem Patentinhaber ein
Rechl beigelegt werven e) den Ge- oder Verbrauch von dergleichen
Gegcnstänven, tvenn solche nicht von ihm bezogcn oder mit sciner Zu-
stimniung auderweitig angcschafft srnv, zu untersagen, mit alleiniger Aus-
nahme des Falles, wcnn von Maschinen und Werkzeugen für die Fabri-
kation und den Gcwerbebetrieb, nicht aber von allgemeinen, zum Ge-
und Verbrauche des großeren PublikumS bcstimmtcn HanvclSartikcln die
Rede ist.
4) Dagegen bleibt es seder Vereinsregierung übcrlassen, durch
Crtheiluug eincs Patents innerhalb ihres Gebiets dem Parentinhaber
1) ein Nechr zur ausschlicßlichen Anfertigung ovev Aussührung des in
Rede stehenven Gegenstandcs zu gewährcn. Jngleichen bleibt cs seder
Rcgierung anhcimgestelit, innerhalb ihres Gebiets dcm Palentinhaber
2) das Rcckt zu ertheilcn, a) eine neue Fabrikationsmethode, oder ll) ncue
Masclünen oder Werkzeuge siir die Fabrikation in der Art ausschließlich
anzniveiiden, daß er berechrigc ist, allen denjenigen die Venutzung der
valeniirten Pc'ethode ovcr den Gebrauch des patentirren Gcgenstanvcs ;u
nnlcrsagen, ivelchc das Recht dazu nichr von ihm erworbcn odcr den
palcntiiten Gegenftand nicht von ihm bezogen habcn.
Cs sollcn in sedem Vereinsstaate die llnrertl'anen dcr übrigcn
Vereinsstaaten soivohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch
hinsichtlich des SchutzeS für die durch die Patentverlcihung begründetcn
Befugniffe, den eigenen llnterthanen glcich behandelt werden. Die in
einem Staate erfolgte Patentertheilung soll sedoch keineswegs als eine
lltücksicht geltcnd gemacht iverden dürfen, aus welcher nun auch in andern
Vcreinsstaaten ein Patent aus denselben Gegenstand nichl zu versagcn
ware. Die Entscheidung der Frage i ob ein Gegenstand zur Patenterrhei-
lung geeignet sei oder nicht, bleibt vielmehr innerhalb der gcmeinsaincn
vcreinbarten Grenzen dem freien Ermcssen sevcs einzelnen Staacs nack vcn
von ihm sür räthlich besundenen Grundsätzen vorbehalteii, ohne daß dicscm
Ermesien durch die Vorgänge in andern Vcreinsstaaten vorgegriffcn ivcr-
den darf. Die Gcwährung eines Patents begreift ferner für den
Ncucs Gcsetzllchcs
Gegcnstandcs ein Patcnl gleichfalls crtheilr werden, sofern vie angebraä'te
"lenrerung etwas Neucs unv Cigenthüinliches ausmacl't; cs wirv jevoch
durch ein solches Patent in dem Fall, wenn die Verbesferung einen bereirs
patenlirten Gegenstand bctrifft, das für dicsen letztern ertheilte Patenr nichr
beeinträchrigr, vielmehr muß das Ilecht zur Mirbenutzung des ursprünglich
patentirtcn Gegenstandcs erworben weroen.
Z) Die Errheilung eines Patents dars rortan niemals ein Recht
bcgrünoen: 3) die Cinsuhr solcher Gegcnstände, welche mit dem patentirten
übereinstimmen, over b) den Verkaus und Absatz derselben zu verbictcn
oder zu beschränkcn. Eben so wenig darf davurch dem Patentinhaber ein
Rechl beigelegt werven e) den Ge- oder Verbrauch von dergleichen
Gegcnstänven, tvenn solche nicht von ihm bezogcn oder mit sciner Zu-
stimniung auderweitig angcschafft srnv, zu untersagen, mit alleiniger Aus-
nahme des Falles, wcnn von Maschinen und Werkzeugen für die Fabri-
kation und den Gcwerbebetrieb, nicht aber von allgemeinen, zum Ge-
und Verbrauche des großeren PublikumS bcstimmtcn HanvclSartikcln die
Rede ist.
4) Dagegen bleibt es seder Vereinsregierung übcrlassen, durch
Crtheiluug eincs Patents innerhalb ihres Gebiets dem Parentinhaber
1) ein Nechr zur ausschlicßlichen Anfertigung ovev Aussührung des in
Rede stehenven Gegenstandcs zu gewährcn. Jngleichen bleibt cs seder
Rcgierung anhcimgestelit, innerhalb ihres Gebiets dcm Palentinhaber
2) das Rcckt zu ertheilcn, a) eine neue Fabrikationsmethode, oder ll) ncue
Masclünen oder Werkzeuge siir die Fabrikation in der Art ausschließlich
anzniveiiden, daß er berechrigc ist, allen denjenigen die Venutzung der
valeniirten Pc'ethode ovcr den Gebrauch des patentirren Gcgenstanvcs ;u
nnlcrsagen, ivelchc das Recht dazu nichr von ihm erworbcn odcr den
palcntiiten Gegenftand nicht von ihm bezogen habcn.
Cs sollcn in sedem Vereinsstaate die llnrertl'anen dcr übrigcn
Vereinsstaaten soivohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch
hinsichtlich des SchutzeS für die durch die Patentverlcihung begründetcn
Befugniffe, den eigenen llnterthanen glcich behandelt werden. Die in
einem Staate erfolgte Patentertheilung soll sedoch keineswegs als eine
lltücksicht geltcnd gemacht iverden dürfen, aus welcher nun auch in andern
Vcreinsstaaten ein Patent aus denselben Gegenstand nichl zu versagcn
ware. Die Entscheidung der Frage i ob ein Gegenstand zur Patenterrhei-
lung geeignet sei oder nicht, bleibt vielmehr innerhalb der gcmeinsaincn
vcreinbarten Grenzen dem freien Ermcssen sevcs einzelnen Staacs nack vcn
von ihm sür räthlich besundenen Grundsätzen vorbehalteii, ohne daß dicscm
Ermesien durch die Vorgänge in andern Vcreinsstaaten vorgegriffcn ivcr-
den darf. Die Gcwährung eines Patents begreift ferner für den