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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 8.1888

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Die Brüsseler Ausstellung 1888
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Einiges über Heraldik
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https://doi.org/10.11588/diglit.60987#0008

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Ohne auf eine genaue Besprechung der einzelnen Sätze vor-
stehender Einladung näher einzugehen, soll hier nur bemerkt
werden, dass die Ideen gewiss schön sind, dass aber zu ihrer
Ausführung ein Zusammenwirken der Regierungen sämtlicher
zivilisirten Länder erforderlich gewesen sein würde.
Aus den Artikeln des General-Reglements soll nur Einiges,
die geehrten Leser d. Bl. näher Berührendes, resp. Interessirendes,
zitirt werden. Der Artikel I. enthält die allgemeine Erklärung:
„Der Grosse Internationale Wettkampf der Industrien,
Wissenschaften und Künste hat zum Zwecke:
„1. Die Organisation eines Wettkampfes der
„industriellen Erzeugnisse aller Länder, mit einer Preis-Aus-
„theilung zü Gunsten derjenigen, welche den zu behandelnden
„Stoff nach einem bestimmten Plane, vom Standpunkte der
„Wissenschaft und der Oekonomie aus am Vollständigsten und
„Vollkommensten dargeboten haben.
„2. Die Organis ation einer allgemeinen inter-
nationalen Weltausstellung, zu welcher wie bei
„früheren Weltausstellungen alle Erzeugnisse des Handels, der
„Kunst, der Industrie, der Landwirtschaft und des Gartenbaus
„zugelassen werden.“
Was die Preise anlangt, so wird versprochen, dass unter
den Theilnehmern am Wettkampf: Geldpreise, Medaillen, Diplome
etc. im Gesamtbeträge von 500 000 Frank ausgetheilt werden
sollen und dass die belgische Regierung eine Lotterie organisirt,
welche verschiedene Serien von je einer Million Loose um-
fassen „kann“. (Wir heben das letzte Wort absichtlich etwas
hervor.) Die Gewinne sollen von den ausgestellten Gegenständen
angekauft werden und zwar diejenigen der ersten Serie im Betrage
von „einer Million“ ausschliesslich von denjenigen
Gegenständen der fremden Nationen, welche bis zum 5. Okt. 1887
zur Theilnahme angemeldet sind.
Der Artikel X des General-Reglements enthält die Be-
stimmungen über die Preisaufgaben (Desiderata) und lautet:
Alle Desiderata des Auslandes und die von belgischen Inter-
essenten aufgestellten können am Grossen Wettkampf theilnehmen.
Das Centralkomitee wird die Klassirung der aus dem Auslande
eingehenden Desiderata vornehmen.
Die Internationale Jury wird in der ersten Hälfte des Monats
Juni 1888 unter den durch ausgestellte Gegenstände repräsentirten
Desiderata diejenigen vorschlagen, die am Wettkampf theilnehmen
sollen. ’
Diese Desiderata werden in letzter Instanz dem ausführenden Komitee
unterworfen, um diejenigen anzugeben, die prämiirt werden sollen
und um die Höhe der Prämien zu bestimmen.
Diese Preisaufgaben werden nun in 5 Sektionen mit zahl-
reichen Unterabtheilungen klassifizirt, von denen uns hier nur in
Sektion 1 der 15. Wettstreit beschäftigen soll, welcher wieder
in fünf Unterabtheilungen zerfällt und zwar in:
Abtheilung 15 a. Steinschneiderei.
„ 15 b. Juwelierkunst.
„ 15 c. Goldschmiedekunst.
„ 15 d. Künstlerische und Wissen-
schaftliche Uhrmacherei.
„ 15 e. Gestochene und getriebene Arbeit.
von denen wieder 15 d., als den Interessen d. Bl. ferner liegend,
äusser Acht gelassen werden kann.
(Schluss folgt.)

Einiges über Heraldik.
(Nachdruck nur mit besonderer Genehmigung.)
(Fortsetzung.)
Unter „Schildf igur“ (nicht zu verwechseln mit Schildha 11 er)
versteht man nicht allein menschliche und thierische Figuren,
sondern überhaupt die im Wappen geführten Zeichen; ein Kreuz,
Stern, Apfel, Pfeil, Halbmond oder Distel ist ebenso wol eine
„Figur“, als ein Löwe, Adler, Ritter und dergl.
Der zweite Hauptbestandtheil eines Wappens ist der Helm.
Heraldische Helme sind der „Topfhelm“ (12. bis 13. Jahrhundert);
der „Kübelhelm“ (Ende des 13. bis Ende des 14. Jahrhunderts);
der „Stechhelm“ (Ende des 14. Jahrhunderts) und der offene oder
„Bügelhelm“ (seit Ende des 15. Jahrhunderts). Die Helme werden
stahl- oder eisenfarben gemalt (goldene Helme sind Ausnahmen),

Fig. 14. Um 1350.


man schraffirt sie bei Zeichnungen oder Gravirungen gewöhnlich
nicht; die Bügel und die um den Hals hängenden Kleinode
(Ketten mit Anhängern), welche letztere jedoch nur bei Bügel-
helmen angebracht werden dürfen, werden meist golden tingirt.
Diese Kleinode sind übrigens nebensächliche und unwesentliche
Bestandtheile.
Zu einem heraldischen Helme gehören nothwendig auch der
dritte und vierte Hauptbestandtheil eines Wappens, nämlich:
„Helmdecken“ und „Helmzier“. Wappen ohne Helmdecken kommen
nur im 13. und 14. Jahrhundert vor; Wappen in späterem Stil
ohne solche darzustellen ist unerlaubt. Selbstverständlich ist hiermit
nicht gemeint, dass man ein Wappen nicht ohne Helm und Helm-
decken darstellen solle, sondern nur: dass wenn man den Helm
auf dem Schilde anbringt, dann auch die Helmdecken dabei

Fig. 15. Um 1400.


sein müssen, dagegen ist es sehr allgemein gebräuchlich
(namentlich bei Siegelringen und kleinen Petschaften, der grösseren
Deutlichkeit wegen) nur den Schild mit Krone darzustellen,
und gilt dieses sowol für einfache als auch für Doppelwappen. —
Einen Unterschied zu machen, zwischen geschlossenen sog. Stech-
helmen Fig. 15, als Zeichen des Bürgerthums, und offenen sog.
BügeL oder Turnierhelmen Fig. 16, als Attributen des Adels ist
irrig und erst durch die Wappenbriefe eingeführt. Die Helm-
kronen (Fig. 16) waren ursprünglich selten und wirkliche Rang-
abzeichen, die im frühen Mittelalter nur fürstlichen Personen zu-
 
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