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Österreich / Zentral-Kommission für Erforschung und Erhaltung der Kunst- und Historischen Denkmale [Hrsg.]
Kunstgeschichtliches Jahrbuch der K[aiserlich-]K[öniglichen] Zentral-Kommission für Erforschung und Erhaltung der Kunst- und Historischen Denkmale - Beiblatt für Denkmalpflege — 1909

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Heft 1-2
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Bauer, Max: Ein neuer Entwurf eines österreichischen Denkmalschutzgesetzes
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https://doi.org/10.11588/diglit.26207#0019
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Max Badek Ein neuer Entwurf eines österreichischen Denkmalscliutzgesetzes

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litische Behörde verpflichtet ist, welche die endgültige
Entscheidung, selbstverständlich unter Beobachtung
der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, zu
treffen hat. Die verschiedenenDenkmalpflegeinstanzen
werden in diesem Falle auch viel nachdrücklicher
und riickhaltloser die Interessen des Denkmalschutzes
verfolgen können, als wenn sie auch mit der Ver-
antwortung für die den Denkmalswerten entgegen-
stehenden Gegenwartsinteressen belastet sind. Ähn-
lich hat Hei.fek.t in seinem Entwurfe das Verfahren
vorgesehen. Immer entscheidet hier die politische
Behürde (Landesstelle, Ministerium) nach Anhörung
der Denkmalpflegebehörde. Eine Organisation der
Denkmalschutzbehörde hat er in das Gesetz nicht
aufgenommen, hauptsächlich deshalb, weil nach
seiner Meinung die Abgrenzung des Wirkungskreises
der einzelnen Organe gegeneinander erst durch die
praktische Erfahrung endgültig geregelt werden kann
und für Abänderungen derOrganisation zweckmäßiger
der bequemere Verordnungsweg, als der schwerfällige
Gang der Legislative zu wählen ist. Aber das geht
aus dem HET.FERTSchen Entwurfe deutlich hervor,
daß die Denkmalschutzbehörde nur die Stellung
eines beratenden und begutachtenden Fachorganes
erhalten soll, die Entscheidung jedoch der über den
Parteien schwebenden, vollkommen unbefangenen,

nur auf die Anwendung des Gesetzes bedachten
politischen Behörde (Landesstelle, Ministerium) zu-
steht, gegen deren Entscheidung der Denkmalschutz-
behörde ebenso ein Rekursrecht eingeräumt ist, wie
den sonstigen Interessenten (Denkmalbesitzern). Das
hat die zweite Konsequenz, daß die Denkmalschutz-
behörden nicht mit den politischen Behörden (Landes-
stelle, Ministerium) zu verquicken, sondern mög-
lichst unabhängig von denselben und selbständig
einzurichten sind und den politischen Behörden und
der Öffentlichkeit gegenüber einzig und allein die
Interessen des Denkmalschutzes, ohne Rücksicht auf
die damit verbundenen Konsequenzen, zu vertreten
haben.

Die Vorschläge der galizischen Konservatoren
für die Organisation des Denkmalschutzes enthalten
daher höchst dankens- und beachtenswerte Winke
für die Regelung der Frage, die ja ohnedies nur im
Einvernehmen mitVertretern aller Kronländer gelöst
werden dürfte, vollkommen spruchreif dürften jedoch
diese Vorschläge kaum sein. In allen sonstigen Be-
langen scheint aber das HET.FERTSche Gesetz den
modernen Anschauungen und Anforderungen weit
mehr zu entsprechen als der galizische Entwurf und
dürfte daher ein weitaus geeigneteres Substrat für
die weiteren Verhandlungen bilden als dieser.

Max Bauer
 
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