Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

DOI Artikel:
Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [7]
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0223

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
a) der Name des Urhebers,

b) der Titel des Sammelwerkes, aus dem ein Beitrag
entlehnt wird,

c) der Verleger,

d) das Warenzeichen des Kunstgewerbetreibenden,
sofern sie auf dem Werk genannt ist.

Inwieweit dies vorliegt, ergibt sich aus der Form des Er-
scheinens. Ist das Werk einem Schrift- oder Sammelwerk
entnommen, sind die Angaben zu machen, die auf dem Um-
schläge oder Titelblatt stehen. Erscheint das Werkeinzeln, so ist
nur das anzugeben, was sich auf dem einzelnen nachgebildeten
Exemplar oder den festen Zubehören (Rand, Deckel) befindet.
Auch die auf losen Umschlägen, Umhüllungen oder Packungen
(Etuis eines Schmuckgegenstandes) angebrachten Duellen an-
zugeben, mag ein Gebot des Anstandes fein, das Gesetz konnte
es aber nicht vorschreiben, da nicht feststeht, ob das Werk nicht
ohne diese Umhüllungen oder Packungen verbreitet wird.

Die Duelle muß deutlich angegeben sein, d. h. in einer Weise,
die geeignet ist, die Duelle erkennbar zu machen. Doch sind
auch Abkürzungen zulässig, die die Identifizierung der Duelle
nicht praktisch ausschließen.

Die Angabe der Duelle braucht nicht auf dem Werk, auch
nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu stehen, doch muß
eine Verbindung mit dem Werk bestehen; etwa im Text unter
der Abbildung oder im Register.

Über das verbot der Änderung des Werkes wird § 2\ handeln.
Bei dieser Gelegenheit empfehlen wir unfern Lesern, diese
Abhandlungen öfter zu lesen und sie dem Gedächtnisse einzu-
prägen, denn bei ihrer Kenntnis und Befolgung wird mancher
vor vielem Nachteil und Arger bewahrt bleiben.

Zulässig ist die Vervielfältigung von
Werken, die sich bleibend an öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen befinden,
durch malende oder zeichnende Kunst oder
durch ^Photographie. Die Vervielfältigung
darf nicht an einem Bauwerk erfolgen.

Bei Bauwerken erstreckt sich die Befug-
nis zur Vervielfältigung nur auf die äußere
Ansicht.

Soweit ein werk hiernach vervielfäl-
tigt werden darf, ist auch die Verbreitung
und Vorführung zulässig (§ 20 K(3.).

Die Motive enthalten zu § 20 des Entwurfes folgende
Begründung: „In der Vorschrift des § 6 Ziff. 5 des geltenden
Kunstschutzgesetzes hat der Grundsatz Ausdruck gefunden, daß
Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder
Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut sind
und, sofern es nicht in der nämlichen Kunstform geschieht,
von jedermann nachgebildet werden können. Eine Beseitigung
dieses Grundsatzes, der einem gesunden Rechtsempfinden ent-
spricht und auch schon vor dem Gesetze vom Jahre J876 in einigen
Teilen Deutschlands Rechtens war, wird nicht beabsichtigt.
Gegenüber den hier in Frage kommenden kulturellen und ähn-
lichen allgemeinen Rücksichten muß das Interesse des Urhebers
an der ausschließlichen Nutzung seines Werkes zurücktreten.

Wenn vorgeschlagen ist, daß zwar die Wiedergabe des
Straßenbildes, in welchem das Werk einen Teil bildet, nicht
aber die Nachbildung des Werkes selbst zulässig sein solle, so
ist zu bemerken, daß eine Abgrenzung dieser Art überaus
schwierig sein würde, da es häufig gerade das werk ist, welches
das Straßenbild bestimmt. Überdies ist in vielen der hier in
Betracht kommenden Fälle, z. B. bei Ansichtspostkarten, photo-
graphischen Abbildungen, Städtebildern usw., das Werk selbst
der eigentliche Gegenstand der Nachbildung und die Darstellung

der Umgebung des Werkes nur nebensächliches Beiwerk und
Umrahmung. Eine Beseitigung oder Beschränkung dieser
im Rechts- und Volksleben eingewurzelten Nachbildungsfreiheit
würde auch vom sozialen Standpunkt aus Bedenken unter-
liegen, da sich an den freien Verkehr, namentlich mit Ansichts-
postkarten und photographischen Abbildungen, die Interessen
zahlreicher kleiner Gewerbetreibender knüpfen. Der aus
Künstlerkreisen erhobene Einwand, daß durch minderwertige
Abbildungen dem Rufe des Künstlers Abbruch geschehe, er-
scheint mit Rücksicht darauf nicht begründet, daß die hier in
Betracht kommenden Abbildungen von Denkmälern, öffent-
lichen Gebäuden usw. meist nicht künstlerischen Aufgaben dienen,
sondern für andere, z. B. patriotische und ähnliche Zwecke,
bestimmt sind. Im übrigen zeigt der Verkehr, daß auch unter
dem jetzigen Rechtszustande künstlerisch hochstehende Abbildun-
gen durchaus nicht ausgeschlossen sind. Es empfiehlt sich, auch
künftig die Herstellung dem freien Wettbewerbe zu überlassen.

Indessen bedarf die Vorschrift des § s Ziff. 3 a. a. G. in
folgendem Punkte der Abänderung. Das bestehende Recht hat
die Freigabe der an öffentlichen Straßen oder Plätzen stehenden
Werke dahin eingeschränkt, daß die Nachbildung nicht in der-
selben Kunstform erfolgen darf. Diese Bestimmung hat in der
Auslegung Schwierigkeiten bereitet. Der Entwurf will daher
durch eine neue Fassung zunächst klarstellen, daß die Verviel-
fältigung eines Werkes der Plastik durch die Plastik sowie
das Nachbauen unzulässig ist. Er will ferner aussprechen,
daß die nach § 20 zulässige Vervielfältigung sich bei Bauwerken
nur auf die äußere Ansicht erstrecken darf, woraus folgt, daß
die inneren Teile, z. B. das Treppenhaus, die Innendekoration
usw., auch nicht durch Zeichnung, Photographie usw. wieder-
gegeben werden dürfen. Schließlich soll bestimmt werden,
daß ein Werk der malenden oder zeichnenden Kunst oder der
Photographie, das sich an einem Bauwerke befindet, nicht wieder
an einem Bauwerke nachgebildet werden darf. Durch die
letztere Vorschrift soll namentlich verhütet werden, daß ein
Fresko oder ein Sgraffito, das an einem an öffentlicher Straße
gelegenen Bauwerk angebracht ist, der freien Benutzung für
den gleichen Zweck preisgegeben ist, während allerdings die
sonstige Wiedergabe durch Zeichnung, Photographie usw.
jedermann freisteht."

Die Bestimmung des § 20 ist weder aus dem Wesen des
Urheberrechts zu begründen noch sonst zu rechtfertigen.
Sie entstammt einer unklaren, falsch verstehenden sozialpoli-
tischen Menschenfreundlichkeit. (Dsterrieth.)

Die Freigabe des § 20 erstreckt sich auf alle werke, die
bleibend an öffentlichen Wegen usw. angebracht werden können.

Öffentliche Wege, Straßen und Plätze sind
solche Örtlichkeiten, die dem Zutritt des Publikums offen stehen.

Privatanlagen (Gärten, Parks), die dem Publikum
auf Widerruf geöffnet find, sind nicht öffentlich, daher auch
nicht deren Wege und Plätze.

§ 20 bezieht sich nur auf das, was unter freiem
Fimmel ist, also nicht auf das, was innerhalb öffentlicher
Gebäude (Museen, Feldherrnhallen, Börsen, Theaterfoyers,
Bahnhöfen, Vestibülen von Universitäten, Akademien, Schulen)
aufgestellt ist.

Unter Plätzen sind auch Stellen im Wald oder im Rasen
zu verstehen.

Die Werke müssen sich b l e i b e n d an öffentlichen Wegen
usw. befinden.

Hierzu gehört nicht jede öffentliche Aufstellung, sondern eine
Aufstellung, die ihrer Zweckbestimmung nach b l e i b e n d ist. In
der Regel ist dies der Fall bei jedem werk, das bautechnisch mit
dem Boden fest verbunden ist, also bei Bauwerken, Grabmälern

205
 
Annotationen