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Bund Deutscher Kunsterzieher [Editor]
Kunst und Jugend — 3.1909

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Heft IV (April 1909)
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Kolb, Gustav: Die Organisationsarbeit des Stadtschulrats Dr. Kerschensteiner in München, [1]: ein Bericht über das Münchener Fortbildungsschulwesen sowie über den Handarbeits- und Zeichenunterricht der Münchener Volksschulen
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https://doi.org/10.11588/diglit.33469#0065

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49

Prinzipien kennen unsere Leser aus früheren Aufsätzen. Sie sind kurz dahin zu-
sammenzufassen: „Das berufliche und staatsbürgerliche Leben des
jugendlichen Arbeiters ist zum Mittelpunkt des Schulunterrichts
zu machen und zwar unter möglichster Betonung der praktischen
Arbeit.“ Darum war K. vor allem daran gelegen, den gesamten Unterricht in
fachliche Grup¬
pen zu gliedern und
überall Lehrwerk¬
stätten zu errich¬
ten. Diese Lehr¬
werkstätten sind
denn auch das spe¬
zifisch Charakteri¬
stische der Münch¬
ner G ewerb es chule,
und K. vertritt den
Standpunkt: „Lie¬
ber gar keine Ge¬
werbeschule als
solche ohne sie.“
Für die Neugestal¬
tung der Gewerbe¬
schule gelten fol¬
gende Leitsätze:
1. Die Erziehung
zur gewerblichen
Tüchtigkeit muss die
rein technische, die
kaufmännisch - wirt¬
schaftliche und die
staatsbürgerliche
Seite ins Auge fassen.
2. Sie muss sich
auf den Lehrling, den
Gesellen und den
Meister erstrecken.
3. Die berufliche
Erziehung des Lehr¬
lings durch den Mei¬
ster bedarf der Er¬
gänzung durch die
gewerbliche Fortbil¬
dungsschule.
4. Die Fortbil¬
dungsschule soll
nicht allgemeinen,
sondern fachlichen
Charakter haben; sie
ist wo immer möglich
streng nach Gewer¬
ben zu gliedern.
5. Der Besuch
der gewerblichen
Fortbildungsschule
ist für den Lehrling
obligatorisch während der ganzen Lehrzeit, mindestens aber für drei Jahre nach der Volksschule.
6. Die Organisation aller gewerblichen Erziehung darf nicht so eingerichtet sein, dass
sie den Schüler von selbst aus dem manuellen Handwerksbetrieb hinausdrängt.
7. Zu dem Zwecke und zur Ergänzung der vielfach einseitigen Meisterlehre ist für
jede gewerbliche Fortbildungsschule die Einrichtung von Lehrwerkstätten des betreffenden
Gewerbes unbedingt notwendig.
8. In allen Gewerben, in welchen sich der Zeichenunterricht durch praktischen Unter-
richt ersetzen lässt, soll jener soweit beschränkt werden, dass er nun mehr in den Dienst
des praktischen Unterrichts tritt, etwa als Werkzeichnen zu den in den Werkstätten herzu-

Abbildung 1.
 
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