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KUNST UND INDUSTRIE
HAUMESSER FÜR MANDAU, KÖPFSCHWERT
JAGDZWECKE AUS BORNEO
Aus der niederländisch-indischen Kunstausstellung zu Krefeld
sind, das ganze Fach durch ein tüchtiges Können zu
beherrschen. Solche Leute brauchen wir aber; sie sind
nötiger, als die Überfülle des ohne genügende Material-
kenntnis entwerfenden Künstlertums und werden heute
fast mit Qold aufgewogen.
Fassen wir das Gesagte zusammen, so dürfte kaum
mehr ein Zweifel übrig bleiben, daß die Herrschaft der
modernen Technik und die Notwendigkeit der Steigerung
unserer kunstindustriellen Produktion insbesondere für
den Export eine Ergänzung, ja eine Vermehrung der Auf-
gaben bedingt, sowohl für unsere gewerblichen Schul-
anstalten, wie für die betreffenden Vereine, Museen und
dergleichen.
In der Tat! Wir brauchen einen organisch, auf breiter
Ehsis aufgebauten fachtechnischen Unterrichtsplan, welcher
gleichermaßen der Menge der Minderbegabten, wie der
Minderheit der künstlerisch Veranlagten zur Förderung
des Ganzen gerecht wird. Also Kunstgewerbeschulen mit
Lehrwerkstätten.
Rationeller organischer AuJbau des gewerblichen Schul-
wesens auf der Basis der obligatorischen, gewerblichen
Fortbildungsschule mit mindestens zwei Jahreskursen, von
deren Besuch nur diejenigen befreit würden, bei welchen
der Schüler mit Zustimmung des Lehrherrn sich zum Be-
suche des vollen ununterbrochenen Unterrichtes einer Ge-
werbe- oder sonstigen Fachschule verpflichtet.
Zur Aufnahme in die Kunstgewerbeschulen sind
1. nur solche Schüler zuzulassen, welche den Nachweis
führen, mit Auszeichnung eine Gewerbe- oder
sonstige gewerbliche Fachschule besucht zu haben
und
2. entweder bei einem tüchtigen Meister in einem
regulären Lehrverhältnis noch stehen oder einen
Ausweis über eine zurückgelegte Lehrzeit bereits
besitzen.
Also ohne die Vorkenntnisse einer gewerblichen Fach-
schule und ohne irgend welche Werkstattgeschicklichkeit
keine Zulassung in eine Kunstgewerbeschule. Und damit
komme ich zur Kunstgewerbeschule.
Gewiß hat sie in erster Linie die Aufgabe, zu erziehen;
allein es muß nun auch ein zweites Ziel unverkürzte Be-
achtung in ihr finden, nämlich unter Berücksichtigung des
einschlägigen Maschinenwesens den Lehr- und Übungs-
stoff so weit als möglich in tunlichst lebendigen Kontakt
mit den derzeitigen Bedürfnissen der betreffenden Industrie
zu bringen und zu erhalten, ohne sich dabei in die Details
der schwankenden Mode zu verlieren. Das ist aber nur
dann zu erreichen, wenn der verantwortliche Leiter der
Schule selber produktiv tätiger Künstler und der Fach-
lehrer neben seinem allgemeinen künstlerischen Wissen
und Können auch eine genügende Betätigung seines
Faches auf Grund praktischer Handfertigkeit mit Berück-
sichtigung der dabei in Betracht kommenden Maschinen
nachzuweisen imstande ist.
Wenn Geheimrat Muthesius in seinen »Nachrichten
über die preußischen Kunstgewerbeschulen« den Satz auf-
stellt: »Die Existenzberechtigung einer künstlerischen Lehr-
klasse steht und fällt mit der Fähigkeit des als Lehrer
wirkenden Künstlers«, so gilt dies sicherlich noch in höherem
Maße von dem Leiter einer Kunstgewerbeschule.
Und wenn Muthesius fortfährt, »es sei besser, keinen
Kunstunterricht zu erteilen, als ihn von einem künstlerisch
Unberufenen erteilen zu lassen«, so bestätigt diese Behaup-
tung von kompetenter Seite die Berechtigung jener For-
derung aus den Kreisen des Kunsthandwerkes und der
Kunstindustrie, daß keine anderen als produktiv tätige
Kräfte als Leiter von Kunstgewerbeschulen und Fachklassen
zuzulassen seien.
Und dann noch ein ebenso wichtiges zweites — als
Richtlinie:
Die Besoldung solcher Leiter von Kunstgewerbeschulen
und Fachabteilungen ist gleich derjenigen der höheren
Staatsbeamten so zu bemessen, daß für ihre Mitarbeit —
sei es durch Beschaffung von Entwürfen, Modellen oder
sei es sonstige Hilfe — die Annahme von Nebenhonorar,
wie bei den Staatsbeamten, gänzlich verboten ist.
Lediglich der Anstalt als solcher muß es anheimge-
stellt bleiben, ob bei größerer Arbeitsleistung von dem
Auftraggeber eine Vergütung zu beanspruchen ist oder
nicht. Jedenfalls hat eine solche der Schulkasse, niemals
aber dem betreffenden Lehrer der Anstalt zuzufallen.
Als weitere Richtlinie wäre die Bestimmung von Wich-
tigkeit :
Daß alle an den Leiter einer Fachabteilung aus den
Kreisen des Kunsthandwerks beziehungsweise der Kunst-
industrie gelangenden Wünsche und Aufgaben, wenn
irgend möglich nur in Gemeinschaft und unter Her-
anziehung der vorgeschrittenen Schüler zur Erledigung
gelangen müssen.
KUNST UND INDUSTRIE
HAUMESSER FÜR MANDAU, KÖPFSCHWERT
JAGDZWECKE AUS BORNEO
Aus der niederländisch-indischen Kunstausstellung zu Krefeld
sind, das ganze Fach durch ein tüchtiges Können zu
beherrschen. Solche Leute brauchen wir aber; sie sind
nötiger, als die Überfülle des ohne genügende Material-
kenntnis entwerfenden Künstlertums und werden heute
fast mit Qold aufgewogen.
Fassen wir das Gesagte zusammen, so dürfte kaum
mehr ein Zweifel übrig bleiben, daß die Herrschaft der
modernen Technik und die Notwendigkeit der Steigerung
unserer kunstindustriellen Produktion insbesondere für
den Export eine Ergänzung, ja eine Vermehrung der Auf-
gaben bedingt, sowohl für unsere gewerblichen Schul-
anstalten, wie für die betreffenden Vereine, Museen und
dergleichen.
In der Tat! Wir brauchen einen organisch, auf breiter
Ehsis aufgebauten fachtechnischen Unterrichtsplan, welcher
gleichermaßen der Menge der Minderbegabten, wie der
Minderheit der künstlerisch Veranlagten zur Förderung
des Ganzen gerecht wird. Also Kunstgewerbeschulen mit
Lehrwerkstätten.
Rationeller organischer AuJbau des gewerblichen Schul-
wesens auf der Basis der obligatorischen, gewerblichen
Fortbildungsschule mit mindestens zwei Jahreskursen, von
deren Besuch nur diejenigen befreit würden, bei welchen
der Schüler mit Zustimmung des Lehrherrn sich zum Be-
suche des vollen ununterbrochenen Unterrichtes einer Ge-
werbe- oder sonstigen Fachschule verpflichtet.
Zur Aufnahme in die Kunstgewerbeschulen sind
1. nur solche Schüler zuzulassen, welche den Nachweis
führen, mit Auszeichnung eine Gewerbe- oder
sonstige gewerbliche Fachschule besucht zu haben
und
2. entweder bei einem tüchtigen Meister in einem
regulären Lehrverhältnis noch stehen oder einen
Ausweis über eine zurückgelegte Lehrzeit bereits
besitzen.
Also ohne die Vorkenntnisse einer gewerblichen Fach-
schule und ohne irgend welche Werkstattgeschicklichkeit
keine Zulassung in eine Kunstgewerbeschule. Und damit
komme ich zur Kunstgewerbeschule.
Gewiß hat sie in erster Linie die Aufgabe, zu erziehen;
allein es muß nun auch ein zweites Ziel unverkürzte Be-
achtung in ihr finden, nämlich unter Berücksichtigung des
einschlägigen Maschinenwesens den Lehr- und Übungs-
stoff so weit als möglich in tunlichst lebendigen Kontakt
mit den derzeitigen Bedürfnissen der betreffenden Industrie
zu bringen und zu erhalten, ohne sich dabei in die Details
der schwankenden Mode zu verlieren. Das ist aber nur
dann zu erreichen, wenn der verantwortliche Leiter der
Schule selber produktiv tätiger Künstler und der Fach-
lehrer neben seinem allgemeinen künstlerischen Wissen
und Können auch eine genügende Betätigung seines
Faches auf Grund praktischer Handfertigkeit mit Berück-
sichtigung der dabei in Betracht kommenden Maschinen
nachzuweisen imstande ist.
Wenn Geheimrat Muthesius in seinen »Nachrichten
über die preußischen Kunstgewerbeschulen« den Satz auf-
stellt: »Die Existenzberechtigung einer künstlerischen Lehr-
klasse steht und fällt mit der Fähigkeit des als Lehrer
wirkenden Künstlers«, so gilt dies sicherlich noch in höherem
Maße von dem Leiter einer Kunstgewerbeschule.
Und wenn Muthesius fortfährt, »es sei besser, keinen
Kunstunterricht zu erteilen, als ihn von einem künstlerisch
Unberufenen erteilen zu lassen«, so bestätigt diese Behaup-
tung von kompetenter Seite die Berechtigung jener For-
derung aus den Kreisen des Kunsthandwerkes und der
Kunstindustrie, daß keine anderen als produktiv tätige
Kräfte als Leiter von Kunstgewerbeschulen und Fachklassen
zuzulassen seien.
Und dann noch ein ebenso wichtiges zweites — als
Richtlinie:
Die Besoldung solcher Leiter von Kunstgewerbeschulen
und Fachabteilungen ist gleich derjenigen der höheren
Staatsbeamten so zu bemessen, daß für ihre Mitarbeit —
sei es durch Beschaffung von Entwürfen, Modellen oder
sei es sonstige Hilfe — die Annahme von Nebenhonorar,
wie bei den Staatsbeamten, gänzlich verboten ist.
Lediglich der Anstalt als solcher muß es anheimge-
stellt bleiben, ob bei größerer Arbeitsleistung von dem
Auftraggeber eine Vergütung zu beanspruchen ist oder
nicht. Jedenfalls hat eine solche der Schulkasse, niemals
aber dem betreffenden Lehrer der Anstalt zuzufallen.
Als weitere Richtlinie wäre die Bestimmung von Wich-
tigkeit :
Daß alle an den Leiter einer Fachabteilung aus den
Kreisen des Kunsthandwerks beziehungsweise der Kunst-
industrie gelangenden Wünsche und Aufgaben, wenn
irgend möglich nur in Gemeinschaft und unter Her-
anziehung der vorgeschrittenen Schüler zur Erledigung
gelangen müssen.